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Rechtsprechung
   BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,871
BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92 (https://dejure.org/1992,871)
BGH, Entscheidung vom 01.12.1992 - VI ZR 27/92 (https://dejure.org/1992,871)
BGH, Entscheidung vom 01. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 (https://dejure.org/1992,871)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Haftung eines Busfahrer für das Stürzen von Passagieren beim Anfahren; § 823 Abs. 1 BGB

  • rabüro.de

    Zur Sorgfaltspflicht eines Linienbusfahrers beim Anfahrvorgang

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Sorgfaltspflichten eines Busfahrers beim Anfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1993, 654
  • MDR 1993, 215
  • NZV 1993, 108
  • VersR 1993, 240
 
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Wird zitiert von ... (57)Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 22.07.1970 - 1 U 62/70
    Auszug aus BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92
    Hier hält der Senat auch nach Überprüfung fest (vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675 sowie OLG Köln, VRS 79, 341, 342, wo ebenfalls auf eine erkennbare körperliche Behinderung abgestellt wird).

    Ohne nähere Darlegungen, in der Sache jedoch zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die in dem genannten Senatsurteil für den Fahrer eines Großraum-Straßenbahnwagens aufgestellten Grundsätze auch für den Fahrer eines Linienbusses gelten (so auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674 und OLG Hamm, VersR 1986, 43, 44 mit Nichtannahme-Beschluß des Senats vom 30. April 1985 - VI ZR 128/84), weil sowohl die räumlichen Verhältnisse als auch die Beeinträchtigung der Standsicherheit beim Anfahren vergleichbar sind und der Busfahrer seine Aufmerksamkeit noch mehr als der Straßenbahnfahrer auf die übrigen Verkehrsteilnehmer richten muß, da sein Fahrzeug sich nicht auf Schienen bewegt, sondern im freien Verkehrsfluß gesteuert werden muß.

  • OLG Köln, 20.07.1990 - 11 U 17/90

    Verkehrssicherungspflicht; Verkehrssicherungspflichtverletzung ; …

    Auszug aus BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92
    Hier hält der Senat auch nach Überprüfung fest (vgl. auch OLG Stuttgart, VersR 1971, 674, 675 sowie OLG Köln, VRS 79, 341, 342, wo ebenfalls auf eine erkennbare körperliche Behinderung abgestellt wird).
  • BGH, 16.11.1971 - VI ZR 69/70

    Sorgfaltspflicht - Führer - Straßenbahn - Fahrgast - AutomatischeTür

    Auszug aus BGH, 01.12.1992 - VI ZR 27/92
    Zwar geht das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen von den im Senatsurteil vom 16. November 1971 - VI ZR 69/70 - VersR 1972, 152, 153 - aufgestellten Grundsätzen aus, wonach der Fahrgast im modernen Großraumwagen einer Straßenbahn in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, daß der Wagenführer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer die äußeren Fahrtsignale beachten muß, sich um ihn kümmert.
  • KG, 01.03.2010 - 12 U 95/09

    Haftung für den Sturz eines Fahrgastes in der Straßenbahn auf Grund scharfen …

    Rn. 15 (1) Zutreffend ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass der Fahrgast in einem modernen Großraumwagen sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert (BGH, NJW 1993, 654, 655; VersR 1972, 152, 153).

    Rn. 33 Auch die weitere vom OLG München (…aaO) in Bezug genommene Entscheidung des BGH (NJW 1993, 654) führt nicht zu einer anderen Bewertung.

    Der BGH hat dort erörtert, dass sich ein mit zwei Taschen beladener Fahrgast zur eigenen Sicherheit mit einer Tasche zu dem angestrebten Sitzplatz begeben und sich dabei mit einer Hand festhalten, sodann die Tasche abstellen und die zweite Tasche nachholen könne (NJW 1993, 654, 655).

  • OLG Celle, 26.06.2018 - 14 U 70/18

    Pflichten des Fahrers eines Linienbusses vor dem Anfahrvorgang

    Vielmehr ist der Fahrgast einer Straßenbahn oder eines Linienbusses sich grundsätzlich selbst überlassen (BGH, Urt. v. 1. Dezember 1992 - VI ZR 27/92 - juris) und gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) und gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Mai 2015 (BGBl. I S. 782) geändert worden ist, (BefBedV) verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
  • OLG München, 20.12.2019 - 10 U 3110/17

    Aufwendungsersatzanspruch für Krankenhausbehandlung wegen eines Sturzes in einem …

    (vgl. BGH NJW 1993, 654; BGH VersR 1972, 152f; OLG Koblenz, r+s 2000, 498; OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321; KG MDR 2010, 111).

    Der Busfahrer braucht sich selbst vor dem Anfahrvorgang nur dann zu vergewissern, ob ein Fahrgast Platz oder Halt im Wagen gefunden hat, wenn eine erkennbare schwere Behinderung des Fahrgastes ihm die Überlegung aufdrängte, dass dieser andernfalls beim Anfahren stürzen werde (etwa bei einem Beinamputierten auf Krücken oder einem blinden Fahrgast, vgl. BGH NJW 1993, 654 f.; BGH VersR 1972, 152 f.).

    Rechtlicher Ansatz ist insoweit, dass ein Fahrgast gem. § 4 III 5 ABB verpflichtet ist, stets für sicheren Halt zu sorgen und im Falle, dass er dies nicht tut, keinen oder jedenfalls keinen vollen Schadensersatz von dem Busbetreiber verlangen kann (grdl. BGH VersR 1972, 152 [153]; NJW 1993, 654).

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