Rechtsprechung
| BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen Anstellungskörperschaft - Tätigwerden in Erfüllung bauleitender Aufgaben bei der Renovierung eines Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche - Privatrechtlicher ...
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (9)
- BGH, 20.09.1983 - VI ZR 248/81
Verkehrssicherungspflichten des Architekten bei Veränderung eines von einem …
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Für die Entscheidung des Streitfalles kann es dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, wie der Kläger gemeint hat, mit der Ausführung der dem landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege aufgrund der Dienstanweisung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1967 obliegenden Aufgaben zu einem verantwortlichen Bauleiter im Sinne des § 60 NdsBauO geworden ist, oder ob er etwa nur die örtliche Bauaufsicht geführt hat (zu den Verkehrssicherungspflichten, die diese Personen betreffen, vgl. BGHZ 68, 169, 173 ff und Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142 m.w.N. = BauR 1984, 77, 78).Er war deshalb verpflichtet, sich selbst von der Sicherheit, der Standfestigkeit und der Belastbarkeit des Gerüsts zu überzeugen (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983, aaO).
Denn dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß der Zweitbeklagte nicht verpflichtet war, jedes einzelne Bauholz daraufhin zu überprüfen, ob es den erforderlichen Güteklassen entsprach (vgl. Senatsurteil vom 20. September 1983, aaO).
- BGH, 15.11.1982 - II ZR 206/81
Schadensersatzansprüche wegen Ausfalls einer Schiffahrtsstraße
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739). - BGH, 18.12.1972 - III ZR 121/70
Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der öffentlichen Verkehrswege in …
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739).
- BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75
Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Für die Entscheidung des Streitfalles kann es dahinstehen, ob der Zweitbeklagte, wie der Kläger gemeint hat, mit der Ausführung der dem landeskirchlichen Amt für Bau- und Kunstpflege aufgrund der Dienstanweisung des Landeskirchenamtes vom 24. Juli 1967 obliegenden Aufgaben zu einem verantwortlichen Bauleiter im Sinne des § 60 NdsBauO geworden ist, oder ob er etwa nur die örtliche Bauaufsicht geführt hat (zu den Verkehrssicherungspflichten, die diese Personen betreffen, vgl. BGHZ 68, 169, 173 ff und Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 248/81 - VersR 1983, 1141, 1142 m.w.N. = BauR 1984, 77, 78). - BGH, 25.04.1978 - VI ZR 194/76
Verkehrssicherungspflicht einer Gemeinde bei der Gestaltung eines Spielplatzes
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Dies war bei dem Zweitbeklagten nicht der Fall, der in Erfüllung seiner bauleitenden Aufgaben bei der Renovierung des Kirchengebäudes im rein fiskalischen Bereich der Kirche tätig wurde und gegenüber dem Kläger nur Verkehrssicherungspflichten zu beachten hatte, was auch einem Amtsträger grundsätzlich nur privatrechtlich obliegt (BGHZ 60, 54 ff.; 86, 152 ff.; Senatsurteil vom 25. April 1978 - VI ZR 194/76 - VersR 1978, 739). - BGH, 16.04.1964 - III ZR 182/63
Amtshaftung bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.;… weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110). - BGH, 17.12.1956 - III ZR 89/55
Amtshaftung für Kirchenbeamte
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Eine Ersetzung der Haftung kirchlicher Beamter oder Angestellter durch die Haftung ihrer kirchlichen Anstellungskörperschaft kann zwar in entsprechender Anwendung des Art. 34 GG in Betracht kommen (BGHZ 22, 383, 388;… Kreft in RGRK-BGB, 12. Aufl., § 839 Rdn. 94 m.w.N.). - BGH, 11.01.1973 - III ZR 186/71
Schadensersatz infolge Vornahme einer Amtspflichtverletzung - Verschütten eines …
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.;… weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110). - BGH, 23.02.1984 - III ZR 77/83
Nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche - Abwasserkanalisation - Haftungsabwägung - …
Auszug aus BGH, 04.04.1989 - VI ZR 270/87
Insoweit ist die Stellung des Zweitbeklagten nicht vergleichbar mit derjenigen eines öffentlichen Bediensteten, der im Zuge einer hoheitlichen Aufgabe, etwa für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Verkehrswege, die ordnungsgemäße Durchführung der an private Unternehmer vergebenen Bauarbeiten zu koordinieren und zu überwachen hat und aus dieser durch die öffentlich-rechtliche Zielsetzung des Straßenbaus geprägten Stellung heraus auch im Rahmen der Bauaufsicht hoheitlich tätig wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 1973 - III ZR 186/71 - VersR 1973, 417, 419; Beschluß vom 23. Februar 1984 - III ZR 77/83 - VersR 1984, 443, 444; allgemein zum einheitlichen Gepräge der Aufgabenstellung BGHZ 42, 176 ff.;… weitere Nachweise bei Kreft, a.a.O. Rdn. 104, 110).
- LG Aachen, 02.07.2024 - 12 O 444/23
Verjährungseinwand eines Bistums wegen Ansprüche aus sexuellem Missbrauch durch …
Dies wird von Rechtsprechung und Literatur mit teils divergierenden Begründungen bejaht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - III ZR 89/55 -, juris; BGH, Urteil v. 30.1. 1961 - III ZR 227/59 -, juris; BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR 270/87 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 -, juris; LG Köln, Urteil vom 13. Juni 2023 - 5 O 197/22 -, Rn. 49 ff. juris, juris; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2023, § 823, Rn. 125; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839, Rn. 751; Wiss. - LG Aachen, 02.07.2024 - 12 O 416/23
Haftung eines Bistums bei sexuellem Missbrauch eines Berufsschullehrers
Dies wird von Rechtsprechung und Literatur mit teils divergierenden Begründungen bejaht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Dezember 1956 - III ZR 89/55 -, juris; BGH, Urteil v. 30.1. 1961 - III ZR 227/59 -, juris; BGH, Urteil vom 4. April 1989 - VI ZR 270/87 -, juris; BGH, Urteil vom 20. Februar 2003 - III ZR 224/01 -, juris; LG Köln, Urteil vom 13. Juni 2023 - 5 O 197/22 -, Rn. 49 ff., juris; Sprau, in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2023, § 823, Rn. 125; Wöstmann, in: Staudinger, BGB, 2020, § 839, Rn. 751; Wiss. - LG Trier, 12.12.2024 - 11 O 109/24 Voraussetzung dafür ist, dass die Maßnahme ein Verhalten erkennen lässt, das Amtspflichten zuwider läuft, die allgemein und jenseits des von der kirchlichen Ordnung Geforderten stehen (…BGH, Urt. v. 17.12.1956 - III ZR 89/55 - juris) und dass das Verhalten nicht dem fiskalischen Bereich der Kirche zugeordnet werden kann (BGH, Urt. v. 04.04.1989 - VI ZR 270/87 - juris).
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