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Rechtsprechung
   BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1344
BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63 (https://dejure.org/1965,1344)
BGH, Entscheidung vom 23.02.1965 - VI ZR 272/63 (https://dejure.org/1965,1344)
BGH, Entscheidung vom 23. Februar 1965 - VI ZR 272/63 (https://dejure.org/1965,1344)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Versicherungsleistungen durch den Unfallverursacher - Auswirkungen der Abschaffung des Strafrahmens für berufsfahrlässiges Verhalten auf die Ersatzpflicht des Schädigers - Bestimmung der Voraussetzungen für eine Berufsfahrlässigkeit - Begründung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 522
  • DB 1965, 558
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.04.1959 - VI ZR 42/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63
    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. April 1959 - VI ZR 42/58 - (NJW 1959, 1779 = MDR 1959, 1002 = VersR 1959, 715 = LM Nr. 7 zu § 903 RVO) des näheren ausgeführt hat, kann jedoch von einer Berufsfahrlässigkeit nur dann gesprochen werden, wenn der dem Unternehmer zur Last gelegte Pflichtenverstoß mit der Eigenart seines Betriebes oder Berufes in engem (spezifischem) Zusammenhang steht.

    Der vorliegende Sachverhalt liegt vielmehr in größerer Nähe zu dem vom Senat in seinem Urteil vom 28. April 1959 - VI ZR 42/58 - entschiedenen Fall, wo der Senat es verneint hat, daß ein Bankier, der mit einem Angestellten im Kraftwagen zu einer geschäftlichen Besprechung fährt und als Fahrer des Wagens einen Unfall verursacht, damit eine Aufmerksamkeit verletzt, zu der er vermöge seines Berufes besonders verpflichtet ist.

  • BGH, 19.01.1960 - VI ZR 10/59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63
    Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19. Januar 1960 - VI ZR 10/59 - VersR 1960, 210 = VRS 18, 260 = LM Nr. 7 a zu § 903 RVO.
  • BGH, 20.12.1963 - VI ZR 273/62
    Auszug aus BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63
    Da die Abschaffung des besonderen Strafrahmens für berufsfahrlässiges Verhalten aber nicht zur Folge hatte, daß § 903 RVO unanwendbar geworden und dem Sozialversicherungsträger die Möglichkeit eines Rückgriffs nach dieser Bestimmung genommen worden wäre, mußte es nunmehr Aufgabe des Zivilrichters sein, nach strafrechtlichen Grundsätzen zu prüfen und zu entscheiden, ob der beklagte Unternehmer berufsfahrlässig im Sinne des § 903 Abs. 1 RVO a.F. gehandelt hat (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1963 - VI ZR 273/62 - VersR 1964, 262 und die dort angeführten Entscheidungen).
  • RG, 19.06.1925 - I 245/25

    1. Fällt die Benutzung eines Kraftwagens zu allen mit einem Fabrikbetriebe …

    Auszug aus BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63
    Zwar hatte das Reichsgericht den Begriff der Berufsfahrlässigkeit recht weit gefaßt und eine solche auch dann angenommen, wenn Unternehmer bei Gelegenheit einer Geschäftsfahrt mit ihrem Kraftwagen fahrlässig einen Unfall verursachten (vgl. u.a. RGSt 59, 269; 62, 122).
  • RG, 30.03.1928 - I 53/28

    1. Fällt die Benutzung eines Kraftwagens zu den Geschäftsfahrten eines Kaufmanns …

    Auszug aus BGH, 23.02.1965 - VI ZR 272/63
    Zwar hatte das Reichsgericht den Begriff der Berufsfahrlässigkeit recht weit gefaßt und eine solche auch dann angenommen, wenn Unternehmer bei Gelegenheit einer Geschäftsfahrt mit ihrem Kraftwagen fahrlässig einen Unfall verursachten (vgl. u.a. RGSt 59, 269; 62, 122).
  • BGH, 19.01.1971 - VI ZR 251/69

    Haftung - Verschüttung - Archäologische Grabungsarbeiten

    Ob er in diesem Sinne fahrlässig gehandelt hat, beurteilt sich anerkannter maßen nach strafrechtlichen Gesichtspunkten (BGH Urt. v. 10. November 1970 - VI ZR 24/70 Urt. v. 23. Februar 1965 - VI ZR 272/63 - VersR 1965" 522 m.w.N.).
  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 24/70

    Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Unfalls infolge einer Sprengung - …

    Hierbei beurteilt sich anerkanntermaßen nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, ob der Beklagte in diesem Sinne fahrlässig gehandelt hat (BGH Urteil vom 23. Februar 1965 - VI ZR 272/63 = VersR 1965, 522 m.w.N.).
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