Rechtsprechung
| BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Vollstrekkungsschutzantrag - Revision - Berufung - Vollstreckbarkeit - Schutzantrag
Papierfundstellen
- VersR 1990, 994
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.02.1983 - VIII ZR 102/82
Revision - Zurückverweisung - Kein Tatbestand - Beschwer - Zulassung der Revision …
Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321). - BGH, 14.07.1982 - X ZR 10/82
Zwangsvollstreckung - Einstellung - Vollstreckungsschutz - Revision - Berufung
Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321). - BGH, 26.03.1980 - I ZR 1/80
Einstweilige Einstellung einer Zwangsvollstreckung - Abwendung einer …
Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321). - BGH, 14.12.1983 - IVa ZR 85/83
Klagebegehren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem …
Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321). - BGH, 10.02.1983 - III ZR 173/82
Abwendung der aus einer möglichen Vollstreckung drohenden Nachteile - …
Auszug aus BGH, 03.10.1989 - VI ZR 277/89
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlaß sieht, ist einem Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz regelmäßig der Erfolg zu versagen, wenn es der Vollstreckungsschuldner versäumt hat, im zweiten Rechtszug die ihm aus einer Vollstreckung drohenden Nachteile durch einen Antrag nach § 712 ZPO abzuwenden, es sei denn, die einen solchen Vollstreckungsschutzantrag rechtfertigenden Umstände sind erst nach Erlaß des Berufungsurteils eingetreten oder ihre Geltendmachung war dem Vollstreckungsschuldner im Berufungsrechtszug nicht zumutbar (vergleiche BGH, Beschlüsse vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - MDR 1980, 553; vom 14. Juli 1982 - X ZR 10/82 - NJW 1983, 455, 456; vom 10. Februar 1983 - III ZR 173/82 - WM 1983, 377 und vom 14. Dezember 1983 - IVa ZR 85/83 - WM 1984, 321).
- BGH, 04.09.2002 - XII ZR 173/02
Vollstreckungsschutz im Revisionsverfahren
Dieser Antrag ersetzt jedoch nicht den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO dahin, daß das Berufungsgericht ihr auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (BGH Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 - VersR 1990, 994, vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3). - BGH, 24.11.2010 - XII ZR 31/10
Revision im Räumungsprozess gegen den Gaststättenpächter: …
Den erforderlichen Antrag nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle (BGH Beschlüsse vom 3. Oktober 1989 - VI ZR 277/89 - VersR 1990, 994 …und vom 3. Februar 1993 - IV ZR 229/92 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Nachteil 3) hat der Kläger dagegen nicht gestellt. - OVG Niedersachsen, 13.12.1995 - 4 L 6227/95
Zulässigkeit e. Antrags auf Vollstreckungsschutz gegen; Krankheit; Nachteil; …
Der Senat sieht einen sachlichen Grund dafür, die Zulässigkeit eines solchen Antrages im Rechtsmittelverfahren zu beschränken, nur für das Revisionsverfahren (…vgl. hierzu z.B. BGH, 7.9.1990 - I ZR 220/90 -, MDR 1991, S. 321; BGH, 3.10.1989 - IV ZR 277/89 -, VersR 1990 S. 994; BVerwG, Beschl. v. 19.5.1968 - BVerwG VII B 32.68 -, BVerwGE 29 S. 290 zu dem vergleichbaren Antrag nach § 719 Abs. 2 ZPO).
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