Rechtsprechung
| BGH, 27.07.1999 - VI ZR 28/99 |
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Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 27.11.1998 - 1 U 182/97
- BGH, 27.07.1999 - VI ZR 28/99
Wird zitiert von ...
- OLG Braunschweig, 12.07.2012 - 1 U 1/04
Gynäkologie; Geburtsmedizin; Arzthaftung; Arzthaftpflichtrecht; …
Rn. 31 Eine diesbezügliche Beweiserleichterung wegen "groben" oder "schwerwiegenden" Aufklärungsfehlers bei der Risiko- oder Einwilligungsaufklärung gibt es nicht, weil diese nicht zur Behandlung gehört, sondern der Entsprechung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dient, um eine durch wirksame Einwilligung gerechtfertigte Behandlung zur ermöglichen (OLG Hamburg VersR 2000, 190, 191, rechtskräftig durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 27.07.1999, VI ZR 28/99;… Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Kap. C, Rn. 130f.;… Frahm/Nixdorf/Walter, Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 229;. Weder die Unwirksamkeit der Einwilligung selbst noch die Umstände, die zu ihrer Unwirksamkeit geführt haben, können die Aufklärbarkeit der Folgen des Eingriffs und der Schädigungsursachen erschweren. Damit fehlt es an dem für eine Beweislastumkehr zentralen Begründungselement, das der für die Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler maßgeblichen Begründung (vgl. BGH NJW 1988, 2949) entspricht.
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