Rechtsprechung
| BGH, 08.01.1957 - VI ZR 283/55 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gesamtschuldnerische Haftung aus einem Unfall mit einem Lastkraftwagen - Bedienen eines Lastkraftwagens mit ungeeignetem Schuhwerk - Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses - Mitverschulden bei Bestehen einer Anschleppabrede
Kurzfassungen/Presse (2)
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BGH hält lehmbeschmierte Gummistiefel für ungeeignet zum Führen eines LKW - LKW-Fahrer haftet für verursachten Unfall
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Haftungsmaßstab bei Abschleppen eines Fahrzeugs aus Gefälligkeit
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.05.1951 - III ZR 57/51
Haftungsverzicht. Handeln auf eigene Gefahr
Auszug aus BGH, 08.01.1957 - VI ZR 283/55
Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, würde die Annahme eines stillschweigenden Haftungsausschlusses voraussetzen, daß der Kläger sich der Möglichkeit einer Gefährdung durch den Umstand, der für den Unfall ursächlich geworden ist, bewußt war (BGHZ 2, 159).
- BGH, 25.02.1958 - VI ZR 58/57 Wie der Senat in Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt betont hat, rechtfertigt die Unentgeltlichkeit einer Fahrt allein nicht schon die Annähme einer Freistellung von der Haftung; auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit ist daher nicht schon ausgeschlossen; vielmehr müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, damit das Verhalten der Beteiligten in diesem Sinne gedeutet werden kann (RGZ 145; 390 [394]; Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 1955 VI ZR 22/54 VersR 1955, 309 = VRS 9, 94; vom 8. Mai 1956 VI ZR 37/55 VersR 1956, 388 = L-M Nr. 6 zum Dienst- u. ArbeitsunfallG; vom 27. Juni 1956 VI ZR 252/55 VersR 1956, 589 = VRS 11, 266; vom 24. September 1957 VI ZR 220/56 VersR 1957, 718; vom 24. September 1957 VI ZR 266/56 VersR 1957, 733 = VRS 13, 401; vgl. auch Urteil des Ersten Zivilsenats vom 22. Juni 1956 I ZR 198/54 MDR 1957, 22 = VersR 1956, 508 = VRS 11, 161 und Urteil des erkennenden Senats vom 8. Januar 1957 VI ZR 283/55 VersR 1957, 315).
- BGH, 28.10.1958 - VI ZR 221/57 Auch bei Gefälligkeitsverhältnissen hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die Unentgeltlichkeit einer Leistung allein nicht schon die Annahme einer Freistellung von der Haftung rechtfertige, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat (vgl. BGH VersR 1955, 309 = VRS 9, 94; BGH VersR 1956, 388 = LM Nr. 6 zum Dienst- und Arbeitsunfall; BGH VersR 1956, 589 = VRS 11, 266; BGH VersR 1957, 718; BGH VersR 1957, 733 = VRS 13, 401; BGH VersR 1957, 315 und Urteil des erkennenden Senats vom 25. Februar 1958 - VI ZR 58/57 - = VersR 1958, 309 = VRS 14, 406).
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