Rechtsprechung
| BGH, 09.02.1955 - VI ZR 287/53 |
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Papierfundstellen
- NJW 1955, 748 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.02.1955 - VI ZR 286/53
Schadensminderungspflicht der Witwe des Verunglückten bei Kürzung des Anspruchs …
Auszug aus BGH, 09.02.1955 - VI ZR 287/53
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem gleichzeitig verkündeten Urteil des Senats in der dieselben Parteien betreffenden Sache VI ZR 286/53.Zur Sache selbst ergibt sich die Entscheidung ohne weiteres aus der in VI ZR 286/53 ergangenen Entscheidung.
- BGH, 03.02.1970 - VI ZR 246/67
Anforderungen an die Zulässigkeit der Anschlussrevision über eine …
Die Revision der Klägerin gegen das Schlußurteil ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens richtet ohne Rücksicht darauf, ob dieses Urteil sie in der Sache beschwert oder für sich allein in der Sache für sie anfechtbar ist (vgl. BGHZ 29, 126; Urteil vom 9. Februar 1955 - VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Nr. 18).Nach anerkannter Rechtsmeiung kann auch dann, wenn die Revision gegen die Kostenentscheidung des Schlußurteils wie hier zulässig ist, die in diesem Urteil enthaltene Sachentscheidung mit der Revision nur angegriffen werden, sofern für sie die Voraussetzungen der Zulässigkeit der Revision gegeben sind (BGHZ 29, 126; BGH in der Sache VI ZR 287/53 = a.a.O.).
- BGH, 09.11.1977 - VIII ZB 36/77
Anfechtbarkeit einer Entscheidung des Kostenpunktes im Schlussurteil
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts wie des Bundesgerichtshofs angenommen, daß das Schlußurteil des Landgerichts nicht gemäß § 99 Abs. 1 ZPO angefochten werden könne, wenn, wie hier, das Verfahren über ein Rechtsmittel gegen das Teilurteil beim Rechtsmittelgericht nicht anhängig ist (RG JW 1936, 2544 m.w.Nachw.; BGH Urteile vom 9. Februar 1955 - VI ZR 287/53 = JR 1955, 301 und vom 21. November 1960 - VII ZR 190/59 = LM ZPO § 99 Nr. 7 = MDR 1961, 138; vgl. auch BGHZ 19, 172, 174; 20, 253, 254; 29, 126, 127). - BGH, 18.01.1977 - VI ZR 82/76
Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Falschauskunft - Zulässigkeit der …
Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 9. Februar 1955 (VI ZR 287/53 - LM ZPO § 546 Nr. 18) mit einer ähnlichen Frage befaßt und dabei entsprechend der schon aufgezeigten herrschenden Meinung zum Ausdruck gebracht, daß die Revisibilität von Teil- und Schlußurteil jeweils selbständig geprüft werden müsse.
- BGH, 14.03.1961 - VI ZR 115/60
Wegfall der Schadensersatzansprüche oder Minderung des Schadensersatzes wegen …
Auch insoweit mußte die - ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige - Revision des Klägers Erfolg haben (vgl. VI ZR 287/53 vom 9. Februar 1955 - LM § 546 ZPO Nr. 18). - BGH, 11.07.1978 - VI ZR 266/76
Fristlose Kündigung eines Beratervertrages - Auswertung von Umständen zwecks …
- BGH, 18.01.1977 - VI ZR 185/76
Unzulässigkeit einer Revision wegen Nichterreichung des Rechtsmittelwertes - …
Der erkennende Senat hat sich in seinem Urteil vom 9. Februar 1955 (VI ZR 287/53 - LM ZPO § 546 Nr. 18) mit einer ähnlichen Frage befaßt und dabei entsprechend der schon aufgezeigten herrschenden Meinung zum Ausdruck gebracht, daß die Revisibilität von Teil- und Schlußurteil jeweils selbständig geprüft werden müsse. - BGH, 14.02.1973 - IV ZR 90/71 Soweit dagegen die Kostenentscheidung den Streitgegenstand betrifft, über den durch das Teilurteil entschieden worden ist, ist die Revision zwar zulässig (BGH, Urt. v. 9.2. 1955 - VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Nr. 18).
- BGH, 26.01.1973 - IV ZR 90/71
Grundlagen eines Entnehmens von Sachwerten wie z. B. Aktien aus einem Nachlass …
Soweit dagegen die Kostenentscheidung den Streitgegenstand betrifft, über den durch das Teilurteil entschieden worden ist, ist die Revision zwar zulässig (BGH, Urt. v. 9.2.1955 - VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Nr. 18). - BGH, 26.01.1973 - IV ZR 94/71 Soweit dagegen die Kostenentscheidung den Streitgegenstand betrifft, über den durch das Teilurteil entschieden worden ist, ist die Revision zwar zulässig (BGH, Urt. v. 9.2. 1955 - VI ZR 287/53 = LM ZPO § 546 Nr. 18).
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