Rechtsprechung
| BGH, 07.01.1958 - VI ZR 290/56 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1958, 420
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 18.06.1985 - 4 StR 772/83
Rechtliche Einordnung einer für eine Kaffeefahrt gemietete Busfahrt - Abgrenzung …
Sie dürfen auch nicht lediglich vorgeschoben sein - was selbst bei objektiven Merkmalen der Fall sein kann -, um eine linienmäßige Bedienung im Rahmen von Gelegenheitsverkehr zu erreichen, wie etwa angebliche Gelegenheitsfahrten in nahegelegene Großstädte (vgl. BGH VRS 14, 280) oder in die Heimat von Gastarbeitern (vgl. OLG Hamm VRS 61, 336). - BGH, 23.10.1986 - I ZR 169/84
Busreise nach London; Begriff des Gelegenheitsverkehrs; Erzielung eines …
Eine Ausflugsfahrt liegt danach nur vor, wenn die Teilnehmer nach einem vom Unternehmer bestimmten Plan eine Reise, die der Freizeitgestaltung, dem Vergnügen, der Erholung oder ähnlichem dient, gemeinsam antreten und durchführen (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - VI ZR 290/56, VRS 14, 280, 282; BayObLG VRS 63, 305, 306; K. Meyer, Personenbeförderungsrecht, § 48 PBefG Anm. 2 b;… Bidinger, Personenbeförderungsrecht 2. Aufl., Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 6; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr Teil III, Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 2). - BGH, 23.10.1986 - I ZR 168/84
Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz - Auskunfts- und …
Eine Ausflugsfahrt liegt danach nur vor, wenn die Teilnehmer nach einem vom Unternehmer bestimmten Plan eine Reise, die der Freizeitgestaltung, dem Vergnügen, der Erholung oder ähnlichem dient, gemeinsam antreten und durchführen (vgl. BGH, Urt. v. 7.1.1958 - VI ZR 290/56, VRS 14, 280, 282; BayObLG VRS 63, 305, 306; K. Meyer, Personenbeförderungsrecht, § 48 PBefG Anm. 2 b;… Bidinger, Personenbeförderungsrecht 2. Aufl., Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 6; Lütkes/Meier/Wagner, Straßenverkehr Teil III, Stand: Mai 1986, § 48 PBefG Anm. 2). - BVerwG, 23.11.1962 - VII C 40.61
Rechtsmittel
Um den Mietwagenverkehr vom Linienverkehr abzugrenzen, hat die Rechtsprechung die weitere Anforderung entwickelt, daß der Teilnehmerkreis an einer Mietwagenfahrt subjektiv begrenzt sein muß, die Fahrt also nicht der Befriedigung eines allgemeinen Verkehrsbedürfnisses dienen darf (vgl. BGH in VRS 13, 196 und 14, 280; OVG Koblenz in DÖV 1959, 911); dieses Unterscheidungsmerkmal ist aber auch für das Verhältnis zwischen Ausflugswagen- und Mietwagenverkehr als wesentlich angesehen worden (vgl. OLG Celle in VRS 7, 177). - BGH, 23.10.1958 - VII ZR 132/57
Rechtsmittel
Für den Ausflugsverkehr haben sich dem auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 1, 165) und der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Januar 1958 VI ZR 290/56 - VRS 14, 280, 282) angeschlossen (vgl. ferner OVG Lüneburg Verw Rechtspr. 1957, 614; OLG Braunschweig NdsRpfl 1957, 8, LVG RhldPf DVBl 1953, 345).
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