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| BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1957, 465
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (11)
- BGH, 16.01.1953 - VI ZR 161/52
Wegeunfall eines Leiharbeiters
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Das gilt namentlich im Falle des sog. Arbeiterleihverhältnisses, wo der Stammunternehmer die in seinem Dienst stehenden Arbeitskräfte vorübergehend einem anderen Unternehmer zur Verfügung stellt (RGZ 171, 393 [398 ff]; BGHZ 8, 330 [334 f]; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO).Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).
- RG, 16.10.1943 - V 50/43
1. Zum Umfange der Bindung der Gerichte an die Entscheidungen der …
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Es liegt in der Natur der Sache, daß, wenn der Beklagte mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt unter Mithilfe der von diesem gestellten Personen Drescharbeiten ausführt, die Leitung und Aufsicht des Dreschbetriebes in seiner Hand liegen, mag auch über das Dreschmaterial und die Reihenfolge seiner Bearbeitung der Landwirt zu bestimmen haben (RGZ 172, 85 [89, 90]).Da aber unstreitig die Klägerin als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Betrieb sowohl des Z. als auch des Beklagten zuständig ist und es daher für ihre Entschädigungspflicht nicht darauf ankam, welcher von beiden Betrieben als der Betrieb bestimmt wurde, in dem sich der Unfall ereignet hat, bleibt auch hier fraglich, ob die bindende Wirkung des § 901 RVO so weit reicht, daß der Unfall nicht auch als Unfall im Betriebe des Beklagten angesehen werden könnte, so daß Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten schon nach § 898 RVO ausgeschlossen wären (vgl. hierzu RGZ 172, 85 [87]; Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55, VersR 1956, 539 [540]).
- RG, 11.03.1912 - VI 411/11
Unfallversicherung; Betriebsunternehmer
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Die von der Revision angezogenen aus älterer Zeit stammenden Entscheidungen RGZ 79, 51 und RVA 3126 I und 3192 I (abgedruckt bei Knoll-Peters, Die grundsätzlichen Entscheidungen des Reichsversicherungsamts Bd. 1 S. 132 und 142) lassen die Frage der Auslegung des § 899 RVO unberührt und vermögen die gegenteilige Auffassung der Revision nicht zu stützen.In der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts ist anerkannt worden, daß der Unfall eines Dreschhelfers sowohl dem Betriebe des Landwirts, für den gedroschen worden ist, als auch dem Dreschmaschinenbetrieb zugerechnet werden kann (RGZ 79, 51).
- RG, 20.09.1943 - III 44/43
Kann sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch eines Arbeiters, der vom …
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Das gilt namentlich im Falle des sog. Arbeiterleihverhältnisses, wo der Stammunternehmer die in seinem Dienst stehenden Arbeitskräfte vorübergehend einem anderen Unternehmer zur Verfügung stellt (RGZ 171, 393 [398 ff]; BGHZ 8, 330 [334 f]; BGH LM Nr. 2 zu § 899 RVO).Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO).
- BGH, 04.07.1956 - VI ZR 214/55
Arbeitsunfall in fremdem Unternehmen
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Da aber unstreitig die Klägerin als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft für den Betrieb sowohl des Z. als auch des Beklagten zuständig ist und es daher für ihre Entschädigungspflicht nicht darauf ankam, welcher von beiden Betrieben als der Betrieb bestimmt wurde, in dem sich der Unfall ereignet hat, bleibt auch hier fraglich, ob die bindende Wirkung des § 901 RVO so weit reicht, daß der Unfall nicht auch als Unfall im Betriebe des Beklagten angesehen werden könnte, so daß Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten schon nach § 898 RVO ausgeschlossen wären (vgl. hierzu RGZ 172, 85 [87]; Entscheidung des erkennenden Senats vom 4. Juli 1956 VI ZR 214/55, VersR 1956, 539 [540]). - BGH, 10.11.1954 - VI ZR 141/53
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
In der Entscheidung vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 (L-M Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40) hat der erkennende Senat Bedenken für den Fall geäußert, daß jemand bei vorübergehender Beschäftigung (§ 537 Ziff. 10 RVO) in einem anderen als seinem Stammbetriebe einen Unfall erleidet und entsprechend den Vereinbarungen der gewerblichen Berufsgenossenschaften vom 23. Oktober 1951 ohne weitere sachliche Prüfung hinsichtlich des Unfallbetriebes die Entschädigungspflicht derjenigen Berufsgenossenschaft festgestellt wird, bei der die verunglückte Person auf Grund ihrer Stammbeschäftigung versichert gewesen ist (gegen die Annahme, daß hiermit der Unfallbetrieb für die ordentlichen Gerichte bindend festgestellt sei: Möring VersR 1955, 489; LG Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VersR 1955, 429; LG München VersR 1956, 309; a.A. Bach VersR 1956, 397). - RG, 30.05.1932 - VI 102/32
1. Kann die mit dem Führerschein ausgestattete Tochter des Kraftwagenhalters, …
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO). - RG, 26.09.1918 - VI 194/18
Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaft
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO). - RG, 07.02.1918 - VI 356/17
Ersatzanspruch der Berufsgenossenschaften gegen Unternehmen im Falle des …
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO). - RG, 27.06.1925 - IV 14/25
Betriebsunfall
Auszug aus BGH, 15.01.1957 - VI ZR 300/55
Später hat sich freilich die Auffassung durchgesetzt, daß sich die in § 901 RVO angeordnete Bindung der ordentlichen Gerichte an die Entscheidung der Versicherungsbehörden darüber, ob ein entschädigungspflichtiger Unfall vorliegt und in welchem Umfang und von welchem Versicherungsträger die Entschädigung zu gewähren ist, auch auf die Feststellung erstrecke, daß sich der Unfall in einem bestimmten versicherungspflichtigen Betriebe ereignet habe, und daß eine derartige Feststellung die Annahme ausschließe, neben dem festgestellten Betrieb könne noch ein anderer als Unfallbetrieb in Betracht kommen (…RVA 3192 I bei Knoll-Peters a.a.O. S. 142; RGZ 92, 296; 93, 321 [323]; 97, 202 [206]; 111, 159 [161]; 136, 345 [348]; 171, 393 [397]; BGHZ 8, 330 [332]; BGH L-M Nr. 2 zu § 899 RVO). - RG, 27.11.1919 - VI 304/19
1. Gehören Arbeiten zum Bau eines zweiten Gleises zum versicherungspflichtigen …
- BGH, 06.12.1977 - VI ZR 79/76
Anforderungen an die Eingliederung in den Unfallbetrieb
b) Ebenso ist seit langem anerkannt, dass Arbeitnehmer, die von ihrem Stammbetrieb - wenn auch nur vorübergehend - in den Unfallbetrieb als "Leiharbeiter" entsendet worden sind, ohne Rücksicht auf die arbeitsrechtliche Qualifizierung ihres Verhältnisses zu dem "entleihenden" Unfallbetrieb Unfallversicherungsschutz auch aus diesem Unternehmen genießen (RGZ 171, 393, 398; BGHZ 8, 330; 24, 247; Senatsurteile vom 15. Januar 1957 - VI ZR 300/55 = VersR 57, 316; vom 5. November 1957 - VI ZR 211/56 = VersR 1958, 46; vom 28. November 1961 - VI ZR 130/61 = VersR 1962, 165;… vom 16. Dezember 1975 - VI ZR 182/74 = aaO), und zwar auch dann, wenn der "entleihende" Unfallbetrieb für das Stammunternehmen arbeitet. - BGH, 05.03.1957 - VI ZR 54/56
Rechtsmittel
Diese Beurteilung stimmt schließlich auch mit der Entscheidung des Senats vom 15. Januar 1957 - VI ZR 300/55 - zusammen, wo sich ein Dreschhelfer unmittelbar an der Dreschmaschine betätigt, nämlich bei der Säuberung eines Zahnradgetriebes verletzt hatte. - BGH, 05.11.1957 - VI ZR 211/56 Dem Urteil des erkennenden Senates vom 15. Januar 1957 (VI ZR 300/55 - NJW 1957, 465) lag der Sachverhalt zugrunde, daß dem Unternehmer einer Lohndrescherei, der mit seiner Dreschmaschine für einen Landwirt Drescharbeiten ausführte, von dem Landwirt hierfür Hilfspersonen zur Verfügung gestellt worden waren, und eine dieser Hilfspersonen an der Dreschmaschine einen Arbeitsunfall erlitt.
- BGH, 05.03.1957 - VI ZR 11/56
Rechtsmittel
Wie der erkennende Senat namentlich in seinen Urteilen vom 10. November 1954 VI ZR 141/53 (BGH Lind-Möhr Nr. 4 zu § 899 RVO = VersR 1955, 40) und vom 15. Januar 1957 VI ZR 300/55 dargelegt hat, erscheint es fraglich, ob für die Fälle, in denen jemand vorübergehend in einem anderen als seinem Stammbetriebe wie ein auf Grund eines Arbeitsverhältnisses in jenem Betriebe Beschäftigter tätig wird und dort einen Unfall erleidet (§ 537 Ziff 10 RVO), an der Auffassung festgehalten werden kann, daß die Bindung nach § 901 RVO das ordentliche Gericht hindere, als Unfallbetrieb auch den anderen als den Betrieb anzusehen, für den die zuständige Berufsgenossenschaft anerkannt hat, mit ihren Unfalleistungen eintreten zu müssen (verneinend Möring VersR 1955, 489; LG Gießen VersR 1955, 413; LG Mannheim VersR 1955, 429; LG München VersR 1956, 309; LG Würzburg MDR 1957, 40; a.A. Bach VersR 1956, 397).
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