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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1956 - VI ZR 302/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,1155
BGH, 07.02.1956 - VI ZR 302/54 (https://dejure.org/1956,1155)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1956 - VI ZR 302/54 (https://dejure.org/1956,1155)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1956 - VI ZR 302/54 (https://dejure.org/1956,1155)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1956, 221
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.02.1995 - VI ZR 272/93

    Verantwortlichkeit des Belegarztes für Fehler einer freiberuflich tätigen …

    Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Erörterung, wie weit die Organisationspflicht eines Belegkrankenhauses hinsichtlich der Bereitstellung von ärztlichem und nichtärztlichem Personal reicht (vgl. zum Krankenhausvertrag insoweit Senatsurteil vom 7. Februar 1956 - VI ZR 302/54 - VersR 1956, 221 und vom 22. April 1975 - VI ZR 50/74 - VersR 1975, 852, 854 = AHRS 0180/4).
  • BGH, 16.04.1996 - VI ZR 190/95

    Schadensersatz und Schmerzensgeld: Arzthaftung, Geburtshilfe, Belegarzt, …

    Dabei geht es im Streitfall nicht um Fehler des Personals bei der Pflegetätigkeit, für welche das Belegkrankenhaus ohne weiteres einzustehen hatte (Senatsurteil vom 7. Februar 1956 - VI ZR 302/54 - VersR 1956, 221 f. sowie OLG Stuttgart, NJW 1993, 2384 ff.).
  • BGH, 22.04.1975 - VI ZR 50/74

    Tatrichterliche Würdigung medizinischer Gutachten im Kunstfehlerprozeß - …

    Wenn in solchen Fällen die Rechtsprechung des BGH gleichwohl auch dem Krankenhausträger Versäumnisse des selbst liquidierenden Chefarztes angelastet hat, ging es lediglich darum, daß dieser in seiner Eigenschaft als Leiter oder Bediensteter der Anstalt, zu der der Patient gleichfalls in einem Vertragsverhältnis stand, seine Pflichten etwa in bezug auf die Anleitung und Unterrichtung von Pflegepersonal und nachgeordneten Ärzten versäumt hatte (vgl. u.a. Senatsurteil v. 7.2. 1956 - VI ZR 302/54 - VersR 1956, 221; die von Daniels, NJW 1972, 305, 308, angeführte Entscheidung BGHZ 7, 1 = LM 3. SparVO NRW Nr. 5 kann hier schon deshalb außer Betracht bleiben, weil sie sich nur mit dienstvertraglichen Kriterien befaßt).
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