Rechtsprechung
| BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1954, 149
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- RG, 21.10.1941 - VI 45/41
1. Ist auch beim Einbiegen nach rechts in eine andere Straße ein Fall der …
Auszug aus BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
Sie greifen auch in dem Fall ein, daß ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen (Bestätigung von RGZ 167, 357).Wie das Reichsgericht (RGZ 167, 357 [360/361]) mit Recht hervorgehoben hat, muß auch beim Einbiegen nach rechts ein Zusammentreffen der eigenen Fahrlinie mit der Fahrlinie eines dort Entgegenkommenden immer als möglich berücksichtigt werden, solange sich der Einbiegende nicht davon überzeugt hat, daß der von rechts kommende Verkehr sich tatsächlich auf seiner rechten Fahrbahnseite hält.
- BGH, 04.02.1953 - VI ZR 70/52
Vorfahrtrecht und Wartepflicht
Auszug aus BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
Wie der erkennende Senat in Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat, erstreckt sich das Recht der Vorfahrt auf die ganze Breite der Fahrbahn der von rechts kommenden Straße, gleichviel, ob der Benutzer dieser Straße wegen Versperrung der rechten Straßenseite genötigt ist, auf die Straßenmitte oder die linke Straßenseite hinüber zu fahren, oder ob er ohne solche Notwendigkeit, also verkehrswidrig, die linke Straßenseite befährt (vgl. BGHZ 9, 6 [11/12] und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). - RG, 04.07.1938 - V 17/38
1. Über die Voraussetzungen für den Erlaß eines Urteils gemäß § 304 ZPO., wenn …
Auszug aus BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
Es handelt sich hierbei nicht um bloße Rechnungsposten eines und desselben Anspruchs, sondern um Teilansprüche verschiedenster Art. Ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO darf aber erst ergehen, wenn ein hinreichender Anhaltspunkt dafür gegeben ist, daß hinsichtlich jedes Teilanspruches ein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (RGZ 158, 34 [36]).
- BGH, 16.01.1953 - VI ZR 60/52
Auszug aus BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
Nach dem Inhalt der Urteilsausführungen hat das Berufungsgericht die Betriebsgefahr mit in Betracht gezogen, wie dies auch ungeachtet des Umstandes notwendig war, daß es sich um ein Kleinkraftrad gehandelt hat und nach der zur Zeit des Unfalles geltenden Bestimmung des § 27 Abs. 1 KfzG die Vorschrift des § 17 KfzG für dieses unanwendbar gewesen ist (BGH Urteil vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52, RG VAE 1938 S. 358). - BGH, 14.12.1950 - III ZR 189/50
Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem die Fahrbahn überquerenden …
Auszug aus BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
Allerdings hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 14. Dezember 1950 (BGHZ 1, 21) zum Ausdruck gebracht, die Vorfahrtregelung setze zwei sich kreuzende Fahrbahnen voraus, bei der Vorfahrt handle es sich stets um die Regelung für die Begegnung zweier Fahrzeuge auf derselben Fahrbahn mit sich kreuzenden Fahrlinien. - RG, 09.12.1937 - VI 170/37
1. In welchem Zeitpunkt geht die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den …
Auszug aus BGH, 28.10.1953 - VI ZR 321/52
Seine Ansprüche gegen die Beklagten auf Ersatz von Personenschaden, insbesondere Verdienstausfall, sind nach § 1542 RVO in dieser Höhe mit Wirkung vom Tage des Unfalls auf die Träger der Sozialversicherung übergegangen (RGZ 156, 347 [351]; BGH VersR 1953 S. 209).
- BGH, 18.09.1964 - VI ZR 132/63
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem in Gegenrichtung …
Das Berufungsgericht hat sich damit auf den Boden der vom erkennenden Senat wiederholt ausgesprochenen Auflassung gestellt, daß die Vorfahrtsregeln (§ 13 StVO) nicht nur bei sich kreuzenden Fahrlinien gelten, sondern auch dann, wenn diese einander berühren oder sich in bedrohlicher Weise nähern (Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - LM § 13 StVO Nr. 10 = NJW 1954, 149 unter Bestätigung von RGZ 167, 357; Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 67/54 - DAR 1956, 12 = VersR 1955, 747; Urteil vom 9. Oktober 1956 - VI ZR 114/55 - NJW 1956, 1798; vgl. Urteil vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - VersR 1963, 279).Dem Bevorrechtigten steht das Vorrecht vor dem von links Kommenden auch auf der ganzen Breite der Fahrbahn zu und beschränkt sich nicht auf die für ihn rechte Seite (Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - a.a.O., Urteil vom 16. November 1962 - VI ZR 19/62 - a.a.O.), gleichviel, ob er genötigt ist, wegen Versperrung der rechten Straßenseite auf die Mitte oder die linke Seite seiner Fahrbahn zu führen oder ob er sie ohne Not, also verkehrswidrig, befährt (vgl. BGHZ 9, 6, 11, 12).
Dem steht das von der Revision angezogene Urteil des Senate vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - LM § 13 StVO Nr. 6, das vor den übrigen Entscheidungen ergangen ist, nicht entgegen (vgl. hierzu bereits Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - a.a.O.).
Er mußte vielmehr mit der Möglichkeit rechnen, daß der von rechts kommende Verkehr - aus welchen Gründen auch immer - die für ihn linke Straßenseite teilweise befahren und nach links einbiegen werde, ohne einen weiten Bogen auszuführen (vgl. BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - a.a.O.).
Eine solche Beurteilung wird der besonderen Bedeutung der Vorfahrtsregelung gerecht, die eine der wesentlichen Grundlagen des Verkehrsrechts ist und die dem wartepflichtigen Verkehrsteilnehmer die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt auferlegt (BGH Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - a.a.O.).
- BGH, 23.04.1956 - III ZR 299/54
Hoheitlicher Charakter eines Feuerwehreinsatzes
Bei ihr ist jeder für die Verursachung bedeutsame Umstand, also auch die Betriebsgefahr, zu berücksichtigen und zwar gleichgültig, ob für Kleinkrafträder nur Verschuldens- oder auch Gefährdungshaftung besteht (so Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - S. 14, insoweit in VRS Band 6, 11 = DAR 1953, 240 nicht abgedruckt; Urteil vom 3. Februar 1954 - VI ZR 153/52 - S. 11, insoweit in BGHZ 12, 213 nicht abgedruckt; Gelhaar in DAR 1954, 265 [271]). - BGH, 26.10.1955 - VI ZR 67/54
Rechtsmittel
Das hat der erkennende Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 357 [360, 361]) bereits in seinem Urteil vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - NJW 1954, 149 Nr. 6 = DAR 1953, 270 = VerkRS 6, 11 = VersR 1953, 482 = LM StVO § 13 Nr. 10 ausgesprochen.Er darf die Möglichkeit nicht ausser Betracht lassen, dass entgegenkommende Strassenbenutzer - aus welchen Gründen auch immer - die für sie linke Strassenseite befahren, von hier aus auf die Strasseneinmündung hervorkommen und nach links einbiegen, ohne einen weiten Bogen auszuführen (Urteil des Senats vom 28. Oktober 1953 a.a.O.).
- BGH, 09.10.1956 - VI ZR 114/55
Rechtsmittel
(LM Nr. 10 zu § 13 StVO = NJW 1954, 149 = BAR 1953, 240 = VRS 6, 11 = VersR 1953, 482).Sie greifen daher auch in dem Falle ein, daß ein Straßenbenutzer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegen will, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen (BGH Urteil vom 28.10.1953 VI ZR 321/52, LM Nr. 10 zu § 13 StVO = NJW 1954, 149 = DAR 1953, 240 = VersR 1953, 482 = VRS Bd 6, 11).
- BGH, 07.01.1966 - VI ZR 164/64
Verlust des Vorfahrtsrechts
Schließlich wäre der Kläger auch dann wartepflichtig gewesen, wenn er, wie er behauptet, nach rechts in die Breniger Straße einbiegen wollte und dabei die Gefahr eines Zusammenstoßes drohte (BGH Urteile vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 = LM § 13 StVO Nr. 10 = NJW 54, 149 = DAR 53, 240 = VRS 6, 11 = VersR 53, 482; vom 9. Oktober 1956 - VI ZR 114/55 = NJW 56, 1798 = DAR 56, 329 = VRS 11, 409 = VersR 56, 698). - BGH, 16.06.1959 - VI ZR 140/58
Rechtsmittel
Berufungsgericht ist als selbstverständlich davon ausgegangen, daß die Vorfahrtregeln hier anwendbar gewesen sind, wo der Zweitbeklagte aus der nachgeordneten V. straße nach rechts in die bevorrechtigte A. straße einbog, auf der ihm der Schleppzug der Klägerin in Geradeausfahrt entgegenkam (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1953 - VI ZR 321/52 - NJW 1954, 149 = LM Nr. 10 zu § 13 StVO = VRS 6, 11 = DAR 1953, 240 = VersR 1953, 482). - BGH, 27.11.1956 - VI ZR 217/55
Rechtsmittel
Seiner Auffassung, der Kläger habe das Vorfahrtrecht des Beklagten verletzt, legt das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 167, 357) und des Bundesgerichtshofs (VI ZR 321/52 vom 28.10.1953 = NJW 1954, 149 Nr. 6) zugrunde, wonach die Vorfahrtregeln auch in dem Fall eingreifen, daß ein Verkehrsteilnehmer in eine nach rechts abzweigende Straße einbiegt, auf der ein anderer Verkehrsteilnehmer kommt, um nach links einzubiegen.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".