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| BGH, 17.12.1952 - VI ZR 52/52 |
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- BGH, 10.12.1952 - VI ZR 17/52
Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 52/52
Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder hervorgehoben worden ist (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - und vom 3. Dezember 1952 - VI ZR 19/52 - mit weiteren Nachweisen), liegt die Abwägung grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen und kann durch die Revision mit Erfolg nur dann angegriffen werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere daß nicht alle für die Abwägung maßgebenden Unterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind. - BGH, 29.06.1953 - VI ZR 19/52
Auszug aus BGH, 17.12.1952 - VI ZR 52/52
Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder hervorgehoben worden ist (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 10. Dezember 1952 - VI ZR 17/52 - und vom 3. Dezember 1952 - VI ZR 19/52 - mit weiteren Nachweisen), liegt die Abwägung grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen und kann durch die Revision mit Erfolg nur dann angegriffen werden, wenn die Möglichkeit besteht, daß der Abwägung rechtsirrtümliche Erwägungen zugrunde liegen, insbesondere daß nicht alle für die Abwägung maßgebenden Unterlagen vollständig und richtig berücksichtigt worden sind.
- BGH, 27.10.1964 - VI ZR 154/63 Es wird auf das Urteil des Senats vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 52/52 = LH BGB § 831 /"Pb 7 Nr. 1 verwiesen, das den Pall einer nicht ordnungsmäßig funktionierenden Bremse eines Kraftfahrzeuges betrifft.
- BGH, 29.06.1953 - VI ZR 19/52 Die Verteilung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB gehört zwar im wesentlichen der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an; sie ist aber im Revisionsrechtszuge nachprüfbar, soweit sie auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht oder wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums zu rechnen ist (Urteile des erkennenden Senats vom 17. Dezember 1952 - VI ZR 52/52 - und vom 16. Januar 1953 - VI ZR 60/52 -).
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