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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.1953 - VI ZR 55/52   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,337
BGH, 18.03.1953 - VI ZR 55/52 (https://dejure.org/1953,337)
BGH, Entscheidung vom 18.03.1953 - VI ZR 55/52 (https://dejure.org/1953,337)
BGH, Entscheidung vom 18. März 1953 - VI ZR 55/52 (https://dejure.org/1953,337)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Verdienstausfallschaden gegen den Halter eines Kraftfahrzeuges - Begrenzung der Geschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 20 km/h - Möglichkeit der Steigerung der Geschwindigkeit des Fahrzeuges ohne Schaden für den Motor vorübergehend auf 22 km/h - Enge ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 9, 123
  • NJW 1953, 899
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • RG, 07.04.1930 - VI 400/29

    1. Zur Auslegung des § 8 Nr. 2 des Kraftfahrzeuggesetzes. 2. Kann die …

    Auszug aus BGH, 18.03.1953 - VI ZR 55/52
    Ist die Überschreitung der Geschwindigkeit von 20 km/st nicht schon durch die Bauart des Fahrzeuges schlechthin ausgeschlossen, so muß die Unüberschreitbarkeit dieser Geschwindigkeitsgrenze durch eine solche Vorrichtung gewährleistet sein, die von dem Fahrer überhaupt nicht oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt oder ausgeschaltet werden kann (Bestätigung der Rechtsprechung des RG-RGZ 128, 149 [152].).

    Später hat es die Voraussetzungen für den Eintritt der Begünstigung auch in den Fällen bejaht, in denen die Überschreitung dieser Geschwindigkeit zwar nicht völlig unmöglich, zur Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit auf die Höchstgrenze von 20 km/st aber eine solche Vorrichtung eingebaut war, die von dem Fahrer überhaupt nicht oder doch nur in längerer oder schwieriger Arbeit beseitigt werden konnte (vgl RGZ 128, 149 [152] = JW 1930, 2849 = RechtdKraft 1930, 456; RG Recht 1930, 2041 = DAR 1930, 263; RG JW 1933, 824; so auch OLG Hamm RechtdKraft 1928, 328; OLG Hamburg JW 1931, 3388; KG.

  • RG, 30.11.1914 - VI 410/14

    Lastkraftwagen mit begrenzter Geschwindigkeit

    Auszug aus BGH, 18.03.1953 - VI ZR 55/52
    Das Reichsgericht hat den Ausnahmetatbestand des Haftungsausschlusses anfangs nur dann für gegeben gehalten, wenn die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 20 km/st durch die Bauart des Fahrzeuges schlechthin ausgeschlossen war (RGZ 86, 72 [74] = JW 1915, 198).
  • BGH, 17.06.1997 - VI ZR 156/96

    Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der …

    10 aa) Das Berufungsgericht geht insoweit von der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus, wonach dieser Haftungsausschluß nicht zur Anwendung komme, wenn ein Kraftfahrzeug nicht schon schlechthin durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren könne und wenn diese Vorrichtungen zur Ermöglichung einer höheren Geschwindigkeit von einem Fachmann ohne längere und schwierige Arbeiten beseitigt werden könnten (Senatsurteile BGHZ 9, 123, 125; vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238; vom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 - VersR 1977, 228, 229 und vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 19/83 - VersR 1985, 245, 246).
  • BGH, 30.09.1997 - VI ZR 347/96

    Befreiung einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine von der Versicherungspflicht

    Dafür besteht jedenfalls nach dem Senatsurteil vom 17. Juni 1997 auch kein sachliches Bedürfnis mehr (zur früheren Abgrenzung des § 8 StVG von § 18 Abs. 2 Nr. 1 StVZO siehe BGHZ 9, 123, 127).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.1998 - 12 M 3445/98

    Höchstgeschwindigkeit; Zulassungsfreiheit von Fahrzeugen; Bauartveränderung; …

    BGH, Urteil vom 18.3.1953 - VI ZR 55/52 -, BGHZ 9, 123 (Leitsatz), im Anschluß an RG, Urteil vom 7.4.1930 - VI 400/29 -, RGZ 128, 149, 152; ferner Urteil vom 6.2.1933 - VI 362/32 -, JW 1933, 824.
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 19/83

    Voraussetzungen der Ausnahme von der Gefährdungshaftung

    Sie greift nach ständiger Rechtsprechung dann nicht ein, wenn ein Kraftfahrzeug nicht schon "schlechthin" durch seine Bauart, sondern lediglich aufgrund bestimmter Vorrichtungen nicht schneller als 20 km/h fahren kann und wenn diese Vorrichtungen zur Ermöglichung einer höheren Geschwindigkeit von einem Fachmann ("geübten Monteur") ohne längere und schwierige Arbeit beseitigt werden können (RGZ 128, 149, 152; RG Recht 1930, 2041; Senatsurteile vom 18. März 1953 - BGHZ 9, 123, 125 ff [BGH 18.03.1953 - VI ZR 55/52];vom 9. Januar 1959 - VI ZR 9/58 - VersR 1959, 238 f undvom 30. November 1976 - VI ZR 12/76 - VersR 1977, 228, 229; BayObLG DAR 1980, 375, 376).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 9/58

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Eisenbahn mit einer auf einem …

    Wie der erkennende Senat in bestätigender Fortführung der Rechtsprechung des Reichsgerichts entschieden hat (BGHZ 9, 123 und die dort angeführten Entscheidungen), muß die Ausnahmevorschrift des § 8 StVG über den Haftungsausschluß des Kraftfahrzeughalters eng ausgelegt werden.
  • BGH, 25.09.1964 - VI ZR 131/63
    Sehern sich deren Organe zu der Prüfung veranlaßt, ob ein Fahrzeug die Autobahnen befahren darf oder von ihrer Benutzung ausgeschlossen und von den Auto bahnen zu verweisen ist, so kann es unmöglich erst auf eine Untersuchung der tatsächlich erreichbaren Maximalgeschwindigkeit ankommen" Cie Entscheidung BGHZ 9, 123, auf die sich der Klfeger im Rechtsstreit berufen hat, bezieht sich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KB'G (jetzt § 8 StVG), die nach Bassung, Sinn und Zweck von der des § 8 Abs. 7 StVO völlig verschieden ist" Während es hier von der "durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit" abhäiigt, ob ein Bahrzeug verkehrspolizeilich auf den Autobahnen zugelaosen ist, wird dort die materiell-rechtliche üefährdungshaftung des Kraftfahrzeughalters für den fall aus geschlossen, daß der Unfall durch ein Bahrzeug verursacht worden ist, "das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 kin/st fahren kann"« Wenn der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausgesprochen hat, daß es hierfür nicht auf das Ergebnis der amtlichen Geachwindigkeitsprüfung bei der Zulassung des Fahrzeugs, sondern auf die objektive Beschaffenheit bei seiner Verwendung im Verkehr ankommt, so kann das die hier zu entscheidende Brage nicht berühren" Nach § 8 Abs« 7 StVO ist die bei der Erteilung der Eetriebserlaubnis festgestellte, aus den Kraftfahrzeugpapieren ersichtliche Höchstgeschwindigkeit maßgebend (so auch OLG Braunschweig VRS 19, 455; OLG Karlsruhe DAR 1962, 245; floegel/Hartung, Straßenverkehrsrecht 14" Auflo § 8 StVO Bern« 47) « Da diese Höchstgeschwindigkeit bei der Zugmaschine des Klägers unstreitig nur 40 km/st betrug , hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, daß es dem Kläger als Verstoß gegen $ 8 Abs« 7 StVO zur Last fällt, sie auf die Autobahn gebracht zu haben.
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