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Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,1240
BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54 (https://dejure.org/1955,1240)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1955 - VI ZR 55/54 (https://dejure.org/1955,1240)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1955 - VI ZR 55/54 (https://dejure.org/1955,1240)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NJW 1955, 1025 (Ls.)
  • DB 1955, 893
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • RG, 05.02.1931 - VIII 470/30

    1. Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen Krankenkassen und Kassenärzte. …

    Auszug aus BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54
    Der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung kann einschränkend auszulegen sein, wenn sich die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv ausserhalb des Vorgestellten liegt sowie subjektiv unvorhersehbar gewesen ist und wenn anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden (Bestätigung von RGZ 131, 278; 159, 264).

    Daß von der dargelegten Rechtsauffassung aus das Berufungsgericht an die Frage nach Sinn und Tragweite der Abfindungsvereinbarung herangetreten ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden Seine Ausführungen zur Auslegung eines Abfindungsvergleichs stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]), an denen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1954 (VersR 1954, 405) ausgesprochen hat, festzuhalten ist.

    Wie das Reichsgericht in Fällen, bei denen ähnlich weitgehende Vergleichsformulierungen eine Rolle, spielten, ausgesprochen hat, ist aus vordrucksmäßigen Erklärungen, die für Vergleiche aller Art ohne Rücksicht auf die Eigenart des einzelnen Falles benutzt werden, nicht notwendig zu schließen, daß die Vertragsparteien über die Vorstellungen hinaus, die sie sich von dem eingetretenen Schaden und seiner künftigen Gestaltung gemacht haben, Vorsorge haben treffen wollen; erst in Verbindung mit der wirklichen Sachlage lasse sich ermessen, welches der vertragliche Wille der Parteien unter Beachtung redlichen Verkehrs gewesen sei (RGZ 131, 278 [284]; 159, 264 [266]).

  • RG, 16.12.1938 - VII 160/38

    Unter welchen Voraussetzungen ist ein im Vergleichswege erklärter Verzicht auf …

    Auszug aus BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54
    Der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung kann einschränkend auszulegen sein, wenn sich die Parteien beim Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, der nachträglich eingetretene Schaden objektiv ausserhalb des Vorgestellten liegt sowie subjektiv unvorhersehbar gewesen ist und wenn anzunehmen ist, daß die Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht geschlossen haben würden (Bestätigung von RGZ 131, 278; 159, 264).

    Daß von der dargelegten Rechtsauffassung aus das Berufungsgericht an die Frage nach Sinn und Tragweite der Abfindungsvereinbarung herangetreten ist, läßt sich rechtlich nicht beanstanden Seine Ausführungen zur Auslegung eines Abfindungsvergleichs stehen im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Rechtsgrundsätzen (RGZ 131, 278 [283]; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; RGZ 159, 264 [266]), an denen, wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Juni 1954 (VersR 1954, 405) ausgesprochen hat, festzuhalten ist.

    Wie das Reichsgericht in Fällen, bei denen ähnlich weitgehende Vergleichsformulierungen eine Rolle, spielten, ausgesprochen hat, ist aus vordrucksmäßigen Erklärungen, die für Vergleiche aller Art ohne Rücksicht auf die Eigenart des einzelnen Falles benutzt werden, nicht notwendig zu schließen, daß die Vertragsparteien über die Vorstellungen hinaus, die sie sich von dem eingetretenen Schaden und seiner künftigen Gestaltung gemacht haben, Vorsorge haben treffen wollen; erst in Verbindung mit der wirklichen Sachlage lasse sich ermessen, welches der vertragliche Wille der Parteien unter Beachtung redlichen Verkehrs gewesen sei (RGZ 131, 278 [284]; 159, 264 [266]).

  • BGH, 14.07.1953 - V ZR 97/52

    Eheliches Güterrecht. Gleichberechtigung

    Auszug aus BGH, 11.05.1955 - VI ZR 55/54
    Das Berufungsgericht hat das eingehend begründete Obergutachten des Sachverständigen Dr. S., das unter Mitverwertung der Untersuchungsergebnisse der Chirurgischen Universitätsklinik in E. erstattet worden ist und das sich vollkommenere Untersuchungsmethoden und Erkenntnismöglichkeiten nutzbar gemacht hat, für überzeugend gehalten und war nicht genötigt, entsprechend dem vorsorglich gestellten Antrag des Beklagten ein weiteres Gutachten zu erheben (BGH MDR 1953, 605; OGH VRS 3, 64).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 74/57

    Rechtsmittel

    Daß eine Unwirksamkeit nur in ganz besonderen Fällen angenommen werden kann, hat der Senat mehrfach ausgesprochen ( Urteil vom 16. Juni 1954 VI ZR 100/53 , VersR 1954, 405 = VRS 7, 81; Urteil vom 11. Mai 1955 VI ZR 55/54 ; LM § 779 BGB Nr. 8 - NJW 1955, 1025 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404).
  • BGH, 25.06.1957 - VI ZR 178/56

    Rechtsmittel

    Nach dieser Rechtsprechung schließt der in einem Abfindungsvergleich erklärte Verzicht auf weitere Ansprüche aus einer Körperverletzung die Geltendmachung weiterer Ansprüche nicht aus, wenn sich die Parteien bei Vergleichsabschluß übereinstimmend einen begrenzten Schadenskreis vorgestellt haben, wenn der nachträglich aufgetretene Schaden objektiv außerhalb des Vorgestellten liegt, wenn er weiter nach dem damaligen Sachstand subjektiv nicht vorhersehbar war und wenn er schließlich so erheblich ist, daß beide Parteien bei seiner Kenntnis nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs den Vergleich nicht abgeschlossen hätten (RGZ 131, 278; 159, 264; RG JW 1934, 3265; 1937, 1235; 1938, 1167; BGH Urteile vom 16. Juni 1954 - VI ZR 100/53 - VRS 7, 81 Nr. 37 = VersR 1954, 405; 11. Mai 1954 - VI ZR 55/54 - VRS 9, 1 = VersR 1955, 404 und 1. Dezember 1955 - II ZR 74/54 - NJW 1956, 217 = VRS 10, 90 Nr. 36 = VersR 1956, 29).
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