Rechtsprechung
| BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1959, 2205
- VersR 1959, 754
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.04.1958 - VI ZR 60/57
Schadensersatzansprüche gegen Arbeitskameraden
Auszug aus BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58
Der erkennende Senat hat sich den Grundsätzen der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich angeschlossen (BGHZ 27, 62, 65).Deshalb ist zu erwägen, ob die Grundsätze der erwähnten Entscheidungen des erkennenden Senats BGHZ 27, 62 hier Anwendung finden.
- BAG, 25.09.1957 - GS 4/56
Grundsatz des innerbetrieblichen Schadensausgleichs
Auszug aus BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58
Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG 5, 1) hat unter diesen Voraussetzungen eine Haftung des Schädigers abgelehnt, wenn und soweit sie ihn deshalb nicht zugemutet werden könne, weil seine Schuld im Hinblick auf die besondere Gefahr der ihn übertragenen Arbeit nach den Umständen des Falles nicht schwer ist. - BGH, 13.06.1958 - VI ZR 109/57
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 12.05.1959 - VI ZR 55/58
Gerade dieser Umstand liegt hier aber nicht vor (Zum Unterschied zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Drittschuldnerversicherung vgl. Urteil des erkennenden Senats VI ZR 109/57 vom 13. Juni 1958 = NJW 1958, 630 = MdR 1958, 679 = VersR 1958, 485 = LM Nr. 2 zu § 829).
- BGH, 11.03.1996 - II ZR 230/94
Haftungsmaßstab des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber
Soweit der Bundesgerichtshof mit Fragen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs befaßt war, hat er sich gleichfalls an diesen Rechtsprechungsgrundsätzen orientiert (vgl. BGHZ 27, 62, 65; Urt. v. 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58, NJW 1959, 2205; v. 7. Oktober 1969 - IV ZR 223/67, NJW 1970, 34; v. 8. Dezember 1971 - IV ZR 102/70, NJW 1972, 440 f.). - BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70
Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers
Allgemein - auch für eine freiwillig genommene Haftpflichtversicherung - gilt zwar der Grundsatz, daß die Versicherung sich nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet (BAGE 5, 1, 19; vgl. auch BGH AP Nr. 25 zu §§ 898, 899 RVO = NJW 1959, 2205 = VersR 1959, 754;… Johannsen in Brück/Möller, VVG 8. Aufl. IV B 69). - BVerwG, 14.02.1968 - VI C 53.65
Amtspflichtverletzungen eines Beamten - Vorliegen eines Haftungsausschlusses - …
Zugleich erweisen sich damit die Bedenken des Berufungsgerichts als gegenstandslos (über die es sich ohnehin schließlich hinweggesetzt hat), daß es sich in Widerspruch stelle zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1959 (NJW 1959 S. 2205), wonach der Deckungsanspruch des Arbeitnehmers aus einer ohne gesetzlichen Zwang abgeschlossenen Haftpflichtversicherung bei der Frage des Freistellungsanspruchs unberücksichtigt bleibe. - BGH, 30.11.1964 - III ZR 117/63
Vorwurf des Mitverschuldens - Fahrer mit körperlichem Mangel - Blindheit auf Auge …
Da sich die Fahrt mit dem Kraftwagen für den Beklagten nicht als eine dienstliche Tätigkeit darstellte, kann schon aus diesem Grunde - von allen sonstigen Bedenken abgesehen - eine Beschränkung der Haftung des Beklagten zu Lasten seines Kollegen und dessen Hinterbliebenen (oder zu Lasten seines Dienstherrn) nach den Grundsätzen, wie sie im Arbeitsrecht für die Haftung unter Arbeitskollegen entwickelt worden sind, nicht in Betracht kommen, wie Land- und Oberlandesgericht bereits unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts in NJW 1958, 235 und des Bundesgerichtshofs in VersR 1959, 754 zutreffend ausgeführt haben. - BGH, 28.05.1968 - VI ZR 44/67
Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft wegen eines Arbeitsunfalls infolge …
Wie jedoch der erkennende Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 1959 - VI ZR 55/58 - VersR 1959, 754, 755 ausgeführt hat, können gewisse fehlerhafte Methoden, die in einem Betrieb aufgekommen sind, den Grad des Verschuldens eines beklagten Schädigers wesentlich geringer erscheinen lassen, als wenn es sich gerade um eine fehlerhafte Verhaltensweise dieses einen Beklagten gehandelt hat.
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