Rechtsprechung
| BGH, 26.02.1963 - VI ZR 57/62 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
Papierfundstellen
- VersR 1963, 627
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.10.1962 - VI ZR 249/61
Gelände des Kölner Großmarkts als Teil des öffentlichen Straßenverkehrs - …
Auszug aus BGH, 26.02.1963 - VI ZR 57/62
Nur wenn die Beschränkungen dahin gehen, daß lediglich ein begrenzter, zusammengehöriger Personenkreis bestimmungsgemäß wie tatsächlich Zutritt hat, ist der Yfeg nicht öffentlich; andern falls handelt es sich um einen beschränkt öffentlichen Verkehr (vgl. zuletzt die Entscheidung des erkennenden Senats vom 9- Oktober 1962 - VI ZR 249/61 « NJY/ 1963, 152).
- BVerwG, 09.06.1975 - VI C 163.73
Erstattung von Hinterbliebenenbezügen - Unrechtmäßige Zahlung
Denn ein Dienstherr, der Hinterbliebenenbezüge an die versorgungsberechtigten Angehörigen eines vermeintlich toten oder totgeglaubten Beamten zahlt, erfüllt lediglich eine eigene Verpflichtung, er nimmt sich aber nicht der Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seinen Angehörigen an (ebenso v. Caemmerer in NJW 1963, 1402 ff. [Anm. zum Urteil des BGH vom 8. Januar 1963 - VI ZR 57/62 -] für Rentenleistungen an Angehörige von in Wirklichkeit nicht verschollenen Kriegsteilnehmern). - BGH, 21.01.1969 - VI ZR 200/67
Zulässige Sperrung eines Taxihalteplatzes auf Privatgelände durch Taxivereinigung …
Es ist schon zweifelhaft, ob dem streitigen Standplatz wenigstens die Eigenschaft eines tatsächlich-öffentlichen Platzes zugesprochen werden kann, so dass er dem Verkehrsrecht und den Anordnungen der Verkehrsbehörde unterworfen war (vgl AllgVerwAnw zu § 45 StVO; Urteile des Senats LM StVO § 17 Nr. 3 und v 5. Januar 1962 - VI ZR 155/61 -, VRS 22, 185 sowie v 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 -, VersR 1963, 627). - BGH, 29.03.1966 - VI ZR 235/64
Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung
Diese Beurteilung steht im Einklang mit den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats vom 26. Februar 1963 - VI ZR 57/62 - (VersR 1963, 627), die sich das Berufungsgericht unter Ablehnung der in den Auskünften des Landratsamts Eschenbach und des Regierungsforstamts Oberpfalz vertretenen abweichenden Ansicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
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