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| BGH, 11.02.1953 - VI ZR 58/52 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- BGH, 29.09.1952 - III ZR 340/51
Schmerzensgeld und Haftpflichtversicherung
Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 58/52
Der III. Zivilsenat ist in dem Urteil vom 29. September 1952 - BGHZ 7, 223 - von dieser Auffassung abgegangen und hat entschieden, dass es bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auf die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht ankomme.Der erkennende Senat tritt dieser, inzwischen auch von Geigel (NJW 1953, 99) und Lehmann (JZ 1953, 41) gebilligten Auffassung bei.
- RG, 01.05.1911 - VI 102/10
Schädigende Handlung im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB
Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 58/52
Hätte der Kläger allerdings ein klares Verbot übertreten, das die Gefährdung ausschliessen sollte, so würde der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens und damit seine Mitverantwortung für den Schaden schon durch die Verbotsübertretung begründet sein, es sei denn, dass ihm die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit für die Verbotsübertretung erforderliche Einsicht fehlte (RGZ 76, 187). - BGH, 08.03.1951 - III ZR 65/50
Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters im Rahmen des …
Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 58/52
Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein etwaiges Verschulden der Mutter des Klägers sei unerheblich und könne nicht zu einer Schadensverteilung herangezogen werden, ist zuzustimmen (BGHZ 1, 248). - BGH, 18.10.1952 - II ZR 72/52
Trunkenheit am Steuer. Haftpflichtversicherung
Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 58/52
Der erkennende Senat tritt dieser, inzwischen auch von Geigel (NJW 1953, 99) und Lehmann (JZ 1953, 41) gebilligten Auffassung bei. - BGH, 23.10.1952 - III ZR 273/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 11.02.1953 - VI ZR 58/52
Das Maß der Umsicht und Sorgfalt kann aber nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten verschieden sein, wobei insbesondere bei jugendlichen Personen andere Anforderungen gelten als bei Erwachsenen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 -).
- BGH, 15.07.2003 - VI ZR 155/02
Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks
Namentlich die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft stellen den von der zuständigen Stelle kraft öffentlicher Gewalt festgelegten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Berufserfahrungen dar und sind von dem Unternehmer zu beachten (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1953 - VI ZR 58/52 - VersR 1953, 196 und vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f., jeweils m.w.N.). - BGH, 16.01.1985 - VIII ZR 317/83
Auswirkungen der Nichtberücksichtigung des Klägervortrags hinsichtlich der …
Unfallverhütungsvorschriften sind Rechtsnormen, die von den Berufsgenossenschaften als öffentlich rechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft in ihrer Eigenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 646 Abs. 1 RVO) mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 709 RVO) erlassen werden (BGH Urteil vom 11. Februar 1953 - VI ZR 58/52 = Die Berufsgenossenschaft 1953, 203;… Andree, Die Unfallverhütungsvorschriften, 4. Aufl. 1968, S. 6;… Ansager in: Grundsatzfragen der sozialen Unfallversicherung, Festschrift für Herbert Lauterbach, 1961, S. 297, 299;… Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl., Stand 1. Januar 1984, § 708 RVO Anm. 4 a;… MünchKomm/Mertens, § 823 Rdn. 158). - BGH, 29.04.1958 - VI ZR 260/56
Rechtsmittel
Rn. 12 Die Unfallverhütungsvorschriften der Klägerin, die den von der zuständigen Behörde mit öffentlicher Gewalt festgelegten Niederschlag der Berufserfahrungen des Gewerbes darstellen und mit ihrem Sicherungsverlangen vom Beklagten zu beachten waren (Urteile des erkennenden Senats vom 11. Februar 1953 VI ZR 58/52 LM Nr. 5 zu § 823 [E] BGB …und vom 24. Juni 1953 VI ZR 31/52 a.a.O.), bestimmen in § 46, daß bei Neubauten und Umbauten Standgerüste an den Aussenseiten der Umfassungswände aufgestellt werden müssen, wenn in einer Höhe von 7 m oder mehr gearbeitet werden soll, und Fanggerüste, wo die Aufstellung eines Standgerüstes sehr erschwert ist.
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