Rechtsprechung
| BGH, 31.10.1967 - VI ZR 58/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Erstattung von Rentenzahlungen - Verletzung von Unterhaltspflichten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- VersR 1968, 50
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 24.07.1963 - 1 BvL 101/58
Witwerrente
Auszug aus BGH, 31.10.1967 - VI ZR 58/66
Die niedrige Bemessung der Ausgleichsrente zeigt daher nicht nur die tatsächliche Unterhaltsfunktion der Grundrente, sondern auch deren rechtliche Struktur als Unterhaltsersatz (vgl. BVG Urt. vom 24. Juli 1963 - 1 BvL 101/58 - NJW 1963, 1727 Nr. 2). - BGH, 04.06.1959 - VII ZR 217/58
Erstattung von Versorgungsrenten
Auszug aus BGH, 31.10.1967 - VI ZR 58/66
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 170 b StGB ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB auch zugunsten der Körperschaft ist, die einem Bedürftigen öffentliche Hilfe gewährt (vgl. BGHZ 28, 359; 30, 162, 172) [BGH 04.06.1959 - VII ZR 217/58]. - BGH, 20.11.1958 - VII ZR 47/58
Geschäftsführung ohne Auftrag (Versorgungsrente)
Auszug aus BGH, 31.10.1967 - VI ZR 58/66
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 170 b StGB ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB auch zugunsten der Körperschaft ist, die einem Bedürftigen öffentliche Hilfe gewährt (vgl. BGHZ 28, 359; 30, 162, 172) [BGH 04.06.1959 - VII ZR 217/58]. - BGH, 08.01.1963 - VI ZR 87/62
Auszug aus BGH, 31.10.1967 - VI ZR 58/66
Unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - LM § 823 BGB (Bo) Nr. 15 = NJW 1963, 579 [BGH 08.01.1963 - VI ZR 87/62] Nr. 1 meint die Revision, § 170 b StGB könne im vorliegenden Falle nicht als Schutzgesetz zugunsten des klagenden Landes angesehen werden, weil das Versorgungsamt die Hinterbliebenenrenten nicht auf Grund der Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten, sondern allein auf Grund der Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes zufolge der von ihm angenommenen Kriegsverschollenheit des Beklagten gezahlt habe; die vom Berufungsgericht festgestellte Tatsache, daß der Beklagte sich seiner Unterhaltspflicht entzogen habe, sei daher für die Rentenleistungen nicht ursächlich gewesen.
- BGH, 02.07.1974 - VI ZR 56/73
Schadensersatzpflicht - Unterhaltspflicht - Versorgungsträger - Verletzung der …
Soweit § 170 b StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des für die Unterhaltsberechtigten eingetretenen öffentlichen Versorgungsträgers darstellt, besteht eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht für einen Zeitraum, in dem eine Unterhaltspflicht nicht mehr bestand (Abgrenzung gegenüber BGH Urt. vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 - VersR 1968, 50).Das Berufungsgericht, das deshalb die Revision zugelassen hat, will jedoch insofern von den Ausführungen des Senatsurteils vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 - VersR 1968, 50, 51 abweichen, daß es den Schadensersatzanspruch für die Aufwendungen des Klägers nur insoweit als vom Normzweck des § 170 b StGB gedeckt erachtet, als sich die Aufwendungen mit den jeweils vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeträgen decken.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 170 b StGB ein Schutzgesetz nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Dritten - vor allem den öffentlichen Versorgungsträger - darstellt, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs verhindert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (ausführlich BGHZ 28, 359, 365 ff; ferner BGHZ 30, 162, 172; Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579; vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 - VersR 1968, 50).
- BGH, 15.10.1974 - VI ZR 181/73
Zulässigkeit des Auftrags- und Bereicherungsrechts - Zivilrechtsweg - Schaden des …
So ist z.B. § 170 b StGB wegen seiner (auch) auf den subsidiären Unterhaltspflichtigen zielenden Schutzrichtung als Schutznorm zugunsten einer Körperschaft angesehen worden, welche den durch die Verletzung der Unterhaltspflicht Betroffenen öffentliche Hilfe gewährt (BGHZ 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; Senatsurteil vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 = VersR 1968, 50).
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