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Rechtsprechung
   BGH, 20.06.1961 - VI ZR 6/61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1961,5494
BGH, 20.06.1961 - VI ZR 6/61 (https://dejure.org/1961,5494)
BGH, Entscheidung vom 20.06.1961 - VI ZR 6/61 (https://dejure.org/1961,5494)
BGH, Entscheidung vom 20. Juni 1961 - VI ZR 6/61 (https://dejure.org/1961,5494)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 01.04.1969 - VI ZR 229/67

    Pflicht zur Zahlung der Arbeitnehmeranteile in die Sozialversicherung als …

    Mehr bedarf es bei der Verletzung des Schutzgesetzes nicht, um ein vorsätzliches Handeln zu bejahen (…BGH Urteile vom 28. Juni 1960 - VI ZR 146/59 = a.a.O. S. 750 und vom 7. November 1961 - VI ZR 6/61 = a.a.O. S. 27).
  • BGH, 22.11.1966 - VI ZR 58/65

    Handlung eines Jugendlichen - Sorgfaltspflicht - Verletzung eines anderen - …

    b) Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Präge der Einsicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen (Psychologen) nicht beantworten dürfen, die der Beklagte beantragt hatte« Dem kann nicht gefolgt werden« Den vorgetragenen Mangel der Übung im;sowie der Warnung vor dem Bogenschießen hat das Berufungsgericht zutreffend zum Ausschluß nicht ausreichen lassen« Andere konkrete AusschlußgrUnde sind nach den Ausführungen des Berufungsgerichts, v/clche die Revision nicht angreift, aber nicht dargelegt, auch nicht ersichtlich« Boten aber die Darlegungen des Beklagten keine Anhaltspunkte, aus denen sich besondere gegen seine Deliktsfähigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben könnten, so brauchte das Berufungsgericht das Gutachten eines psychologischen Sachverständigen zur Einsichtsfähigkeit nicht einzuholen (vgl« auch BGH Urteil von 20. Juni 1961 - VI ZR 6/61 - VersR 61, 812), c) In diesen Zusammenhang berücksichtigt das Berufungsgericht in rechtlich zulässiger Weise, daß der Beklagte die höhere Schule besucht, und weist weiter darauf hin, dc£ Beklagte sei als Schülerlotse eingesetzt gewesen« Selbst wenn die Rüge der Revision zutreffen sollte, die letzte Feststellung entbehre der tatsächlichen Grundlage, sie sei weder vorgetragen noch festgestellt, käme den keine entscheidungserheblicho Bedeutung zu.
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