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Rechtsprechung
   BGH, 07.02.1961 - VI ZR 69/60   

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https://dejure.org/1961,7690
BGH, 07.02.1961 - VI ZR 69/60 (https://dejure.org/1961,7690)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1961 - VI ZR 69/60 (https://dejure.org/1961,7690)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1961 - VI ZR 69/60 (https://dejure.org/1961,7690)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BGH, 09.12.1958 - VI ZR 203/57

    Aufklärungspflicht des Arztes

    Auszug aus BGH, 07.02.1961 - VI ZR 69/60
    Zur Frage, ob die Ärzte des Krankenhauses ihre Pflicht zur Aufklärung der Klägerin verletzt haben, stehen die Ausführungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis mit den Grundsätzen in Einklang, die das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof hierzu entwickelt haben (vgl. BGHZ 29, 46 und 176 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

    Ob diese Angriffe begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß Schäden der hier in Betracht kommenden Art nur in äußerst seltenen Fällen aufgetreten sind, so daß eine Pflicht zur Belehrung der Klägerin schon aus den Gründen entfällt, die der erkennende Senat in seinem Urteil BGHZ 29, 46 dargelegt hat.

  • BGH, 14.12.1953 - III ZR 183/52

    Krankheitsbild. Anscheinsbeweis

    Auszug aus BGH, 07.02.1961 - VI ZR 69/60
    Auf das Urteil BGHZ 11, 227 kann sich die Revision nicht mit Erfolg berufen, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind in dem jetzt zu entscheidenden Falle nicht nur für eine der möglichen Krankheitsursachen konkrete Anhaltspunkte gegeben.
  • BGH, 16.05.1972 - VI ZR 7/71

    Verlagerung der Beweislast bei unterlassener Eintragung wesentlicher Tatsachen in …

    Unter diesen Umständen ist die Tatsache, daß das Krankenblatt zu dieser wichtigen Frage keine Eintragungen enthält, ein wichtiges Indiz« Sie kann sogar zu einer Umkehr der Beweis last in der Weise fuhren, daß es nunmehr Sache der Beklagten ist, den Beweis dafUr zu erbringen, daß gleichwohl damals der Verdacht einer Paralyse bestand« Der Bundesgerichtshof hat schon in früheren Entscheidungen auf die Bedeutung des Krankenblattes hingewiesen und zu erkennen gegeben, daß Mängel des Krankenblattes dazu fahren können« den Patienten von der ihn sonst treffenden Beweislast zu befreien (vgl« die Urteile des BGH vom 6« März 1956 - VI ZR 2/55 - VersR 1956, 449; vom 10. Juli 1956 - VI ZR 199/55 - VersR 1956, 577; vom 7. Februar 1961 - VI ZR 69/60 - VersR 1961, 421 1 2 2 7 und vom 4. Dezember 1962 - VI ZR 101/62 - VersR 1963, 168)« Zwar hat es nach dem Urteil vom 7. Februar 1961 (aaO) keinen Einfluß auf die Beweislast, wenn das Krankenblatt nur in nebensächlichen und für die Entscheidung unerheblichen Punkten nachlässig geführt worden 1st« Eine Beweiserleichterung bis hin zur Umkehr der Beweislast ist aber gerecht fertigt, wenn die gewählte Behandlungsart wegen der damit verbundenen Gefahren für den Patienten eine genaue und gewissenhafte Diagnose erfordert, das Krankenblatt weder diese genaue Diagnose noch die für deren Beurteilung erforderlichen Angaben enthält, sie aber nach ärztlichen Gepflogenheiten enthalten müßte nur wenn für das Unterbleiben der Eintragung keine sonstigen Gründe ersichtlich sind Im Streitfall haben die ärztlichen Sachverständigen die Anwendung des arsenhaltigen Spirotrypan als äußerste Behandlungsart bezeichnet und keinen Zweifel darüber gelassen, daß die Anwendung dieses Mittels für den Patienten schwere schädliche Folgen haben kann Es waf eine genaue und gewissenhafte Prüfung erforderlich, ob tatsächlich Verdachtsgründe für eine Paralyse bestehen, die allein die Anwendung dieses gefährlichen Mittels rechtfertigen Berücksichtigt man weiter, daß diese Diagnose oder zumindest die dafür erforderlichen Grundlagen hätten aktenkundig gemacht werden müssen (vgl die Aussage des Dr so ist, da das Krankenblatt keine derartigen Eintragungen enthält, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß bei dieser Sachlage nicht der Kläger das Nichtbestehen eines Paralyseverdachts beweisen, sondern der Träger des Krankenhauses nachweisen mußte, daß und aus welchem Grunde der Verdacht einer stufen weise fortschreitenden Paralyse bestanden hat Dieser Beweis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geführt Es ist vielmehr weit eher von dem Gegenteil, also davon überzeugt, daß die Ärzte der Beklagten die Lues des Klägers mit Arsen behandelt haben, ohne daß ausreichende Verdachtsgründe für eine Paralyse gegeben waren 12 -.
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