Rechtsprechung
| BGH, 19.01.1999 - VI ZR 75/98 |
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Volltextveröffentlichung
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Kurzfassungen/Presse
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Schadenersatz bei Zurückbleiben von Restschnee nach Räumung
Verfahrensgang
- LG Osnabrück, 12.09.1997 - 2 O 240/97
- OLG Oldenburg, 10.02.1998 - 12 U 80/97
- BGH, 19.01.1999 - VI ZR 75/98
Wird zitiert von ... (2)
- BGH, 14.02.2017 - VI ZR 254/16
Verkehrssicherungspflichten der Straßenanlieger: Voraussetzungen der winterlichen …
Bestanden mithin nach den getroffenen Feststellungen aufgrund der Witterungsverhältnisse weder eine allgemeine Glätte noch sonst erkennbare Anhaltspunkte für eine ernsthaft drohende Gefahr durch Glättebildung auf dem Bürgersteig vor ihrem Grundstück, war der Beklagte zu 2 aus Gründen der sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nicht gehalten, den Bürgersteig - wie vom Berufungsgericht angenommen - beim morgendlichen Ausführen seines Hundes eingehender zu überprüfen als ein Passant (vgl. zur Untersuchungspflicht: OLG München, OLGR 2009, 316, 317; OLG Oldenburg, r+s 1999, 415, nachgehend Senatsbeschluss vom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98; OLG Karlsruhe, VersR 1976, 346;… Staudinger/J. Hager, 2009, BGB, § 823 Rn. E 128). - OLG Karlsruhe, 21.11.2025 - 25 U 46/24
Glatteisunfall: Zum fehlenden Nachweis "allgemeiner Glätte", insbesondere in …
Denn die Verpflichtung von Grundeigentümer, für die Verkehrssicherheit zu sorgen, kann nicht dahin ausgedehnt werden, dass es ihnen zuzumuten wäre, an Frosttagen Flächen auf vereinzelte glatte Stellen, hervorgerufen beispielsweise durch Tropfwasser oder verschüttete Flüssigkeit, zu untersuchen (vgl. BGH…, Urteil vom 14. Februar 2017 - VI ZR 254/16 -, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Urteil vom 23. April 1975 - 7 U 104/74 -, juris; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 10. Februar 1998 - 12 U 80/97 -, juris, nachgehend BGH, Beschluss vom 19. Januar 1999 - VI ZR 75/98).
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