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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52   

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https://dejure.org/1954,3009
BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52 (https://dejure.org/1954,3009)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1954 - VI ZR 76/52 (https://dejure.org/1954,3009)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1954 - VI ZR 76/52 (https://dejure.org/1954,3009)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 01.12.1952 - III ZR 114/52

    Funktionsnachfolge der Länder

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52
    Es können deshalb auch die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof über die Haftung der Länder für Amtspflichtverletzungen in ihrem Gebietsbereich aus dem Gesichtspunkt der Funktionsnachfolge aufgestellt hat, keine Anwendung finden (BGHZ 8, 169).
  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 10/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52
    Es besteht ferner keine rechtliche Möglichkeit, eine Haftung des beklagten Landes, wie die Revision es will, aus dem Rechtsgedanken zu entwickeln, welcher dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 20. Dezember 1951 - III ZR 10/51 - zugrunde liegt (auch BGHZ 4, 253).
  • BGH, 17.12.1953 - IV ZR 39/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52
    Vereint nämlich eine natürliche Person die Organstellungen zweier juristischer Personen in sich, so vermittelt sie den Besitz an beweglichen oder unbeweglichen Sachen nur derjenigen juristischen Person, in deren Geschäftsbereich, sie die Besitzhandlung vornimmt (Urteil des IV. Zivilsenats des BGH vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 39/53).
  • BGH, 20.12.1951 - III ZR 97/51

    Unfall auf Reichsautobahn

    Auszug aus BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52
    Es besteht ferner keine rechtliche Möglichkeit, eine Haftung des beklagten Landes, wie die Revision es will, aus dem Rechtsgedanken zu entwickeln, welcher dem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 20. Dezember 1951 - III ZR 10/51 - zugrunde liegt (auch BGHZ 4, 253).
  • BGH, 26.11.1954 - V ZR 181/52

    Rechtsmittel

    Ob das Deutsche Reich oder nicht vielmehr die Bundesrepublik Deutschland der rechte Beklagte ist, kann selbst für den Fall dahingestellt bleiben, daß man annimmt, daß die Bundesrepublik Deutschland, wenigstens für ihr gegenwärtiges Gebiet, mit dem ehemaligen Deutschen Reich personengleich ist (Schulze-Schlutius, Öff.Verw. 1950 S. 200 ff; Scheuner, DVBl. 1950 S. 1283; von Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz [1953] S. 31, 126, 623; für ein Fortbestehen des Deutschen Reichs als Rechtspersönlichkeit dagegen die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 3. Februar 1954 - VI ZR 76/52 - und vom 21. Juni 1954 - IV ZR 45/54 -), zumal in dem vorliegenden Rechtsstreit sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Deutsche Reich durch die Oberfinanzdirektion in Ha. vertreten wären, weil die Klage in jedem Falle materiellrechtlich unbegründet ist.
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