Rechtsprechung
| BGH, 19.04.1977 - VI ZR 90/76 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Ersatz eines Vermögensnachteils als Sachfolgeschaden, bei Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers durch den Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs - Verlust des Schadensfreiheitsrabattes als ersatzfähiger Schaden
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1977, 738
- VersR 1977, 767
- DB 1977, 1458
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.06.1976 - III ZR 35/74
Schadensfreiheitsrabatt in der Kfz-Haftpflichtversicherung als ersatzfähiger …
Auszug aus BGH, 19.04.1977 - VI ZR 90/76
Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil (unter Aufgabe der in BGHZ 44, 382 vertretenen Auffassung) nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 66, 398).Hieran hält der erkennende Senat jedoch nicht mehr fest, wie bereits in BGHZ 66, 398, 400 [BGH 14.06.1976 - III ZR 35/74] erwähnt ist.
Für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes oder für eine noch weitergehende belastende Rückstufung bei der Prämienberechnung kann der Anspruchsgegner nur in seltenen Ausnahme fällen einzustehen haben (so z.B. bei Schwarzfahrten, BGHZ 66, 398, 400 [BGH 14.06.1976 - III ZR 35/74]; zu anderen Fällen vgl. Schwerdtner, NJW 1971, 1673; Klimke, VersR 1977, 134, 135; OLG Stuttgart, NJW 1971, 66 [OLG Stuttgart 30.06.1970 - 2 Ss 247/70]).
- BGH, 18.01.1966 - VI ZR 147/64
Grundsätze der Differenztheorie und des Quotenvorrechts des Versicherungsnehmers
Auszug aus BGH, 19.04.1977 - VI ZR 90/76
Nimmt der Halter eines in einen Unfall verwickelten Kraftfahrzeugs seine Haftpflichtversicherung in Anspruch und verliert dadurch einen Schadensfreiheitsrabatt, so ist dieser Vermögensnachteil (unter Aufgabe der in BGHZ 44, 382 vertretenen Auffassung) nicht als Sachfolgeschaden zu ersetzen (Bestätigung von BGHZ 66, 398).Der Revision ist zwar zuzugeben, daß der erkennende Senat in BGHZ 44, 382, 387 [BGH 18.01.1966 - VI ZR 147/64] den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haftpflichtversicherung als Sach-Folgeschaden angesehen hat.
- OLG Stuttgart, 30.06.1970 - 2 Ss 247/70
Straßenverkehrsrecht; Grundstücksbegriff; Verkehrsfläche; Benutzung; Gestattung
Auszug aus BGH, 19.04.1977 - VI ZR 90/76
Für den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes oder für eine noch weitergehende belastende Rückstufung bei der Prämienberechnung kann der Anspruchsgegner nur in seltenen Ausnahme fällen einzustehen haben (so z.B. bei Schwarzfahrten, BGHZ 66, 398, 400 [BGH 14.06.1976 - III ZR 35/74]; zu anderen Fällen vgl. Schwerdtner, NJW 1971, 1673; Klimke, VersR 1977, 134, 135; OLG Stuttgart, NJW 1971, 66 [OLG Stuttgart 30.06.1970 - 2 Ss 247/70]).
- OLG Karlsruhe, 22.12.1989 - 14 U 168/88
Ersatz von Anwaltskosten
Der Rückstufungsschaden in der Haftpflichtversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 66, 398; VersR 1977, 767) als allgemeiner Vermögens schaden anzusehen; ein deliktischer Schädiger - wie der Beklagte - ist zu seinem Ersatz nicht verpflichtet. - BGH, 22.11.1977 - VI ZR 146/76
Ersatzfähigkeit des Verlustes des Schadensfreiheitsrabatts in der …
Die Belastung mit einer höheren Leistungsprämie nach einem Verkehrsunfall stellt einen Vermögensnachteil dar, der seine Ursache nicht in der Beschädigung des eigenen Pkw's des Klägers, wofür die Beklagte allerdings zur Hälfte einzustehen hat, sondern darin hat, daß der Kläger bei dem Unfall das fremde Fahrzeug beschädigt hat und dafür haftpflichtig gemacht worden ist (BGHZ 66, 398, 400 = VersR 1976, 1066, 1067; Senatsurteil vom 19. April 1977 - VI ZR 90/76 - VersR 1977, 767). - LG Ulm, 06.11.1991 - 1 S 232/91
Grenzen des Ersatzanspruchs wegen "Kaskorückstufungsschadens"
Der Prämienverlust steht in einem adäquat ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis (vgl. nur BGHZ 44, 382 (387) = VersR 66, 256 (257) BGH VersR 1977, 767).
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