Rechtsprechung
| BGH, 23.03.1976 - VI ZR 92/75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzansprüche eines deutschen Sozialversicherers gegen eine ausländische Fluggesellschaft nach Absturz einer Linienmaschine - Maßgeblicher Bestimmungsort für die Feststellung des Gerichtsstands bei als einheitlicher Leistung vereinbartem Hin- und Rückflug - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1976, 1586
- MDR 1976, 833
- VersR 1976, 787
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.03.1976 - VI ZR 150/74
Gerichtsstand der Geschäftsstelle
Auszug aus BGH, 23.03.1976 - VI ZR 92/75
Da demnach mit dem Berufungsgericht die deutsche Gerichtsbarkeit aus dem Gerichtsstand des "Bestimmungsortes" zu bejahen ist, bedurfte es keines Eingehens auf den Gerichtsstand der "Geschäftsstelle"i.S. von Art. 28 Abs. 1 WA, auf den sich die Klägerin ebenfalls berufen hatte, zu dem das Berufungsgericht jedoch keine Stellung genommen hat (vgl. hierzu die zur Veröffentlichung vorgesehene Entscheidung des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 150/74).
- BGH, 23.11.2021 - X ZR 85/20
A) Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für …
Bei einem als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 33 Abs. 1 MÜ der Abgangsort (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586).Rn. 17 b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der weitgehend gleich formulierten Vorgängerregelung in Art. 28 Abs. 1 des Warschauer Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (im Folgenden: WA) ist bei einem von vornherein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort im Sinne von Art. 28 Abs. 1 WA der Abflugort (BGH, Urteil vom 23. März 1976 - VI ZR 92/75, NJW 1976, 1586).
Hierbei kann es keinen Unterschied machen, ob eine Sukzessiv-Beförderung zu einem vom Abflugort verschiedenen Ort geht, ob ein Rundflug vereinbart wurde oder ob die einheitliche Beförderung im Hin- und Rückflug an den Abflugort zurückführt (BGH NJW 1976, 1586 f.).
- BGH, 13.02.1975 - VI ZR 92/73
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - Schutzbereich - Gläubigerhandlungen
VI ZR 92/75 URTEIL Verkündet am. - AG Frankfurt/Main, 05.01.2024 - 31 C 2314/23 Ausschlaggebend ist mithin der Ort des letzten vertragsgemäßen Landeflughafens (…Müller-Rostin, a.a.O., Rn. 25;… Pokrant, a.a.O., Rn. 13; für Art. 28 WA BGH NJW 1976, 1586).
Auch gilt am Ankunftsort des Hinfluges gleichermaßen das Argument nach BGH NJW 1976, 1586 (1587), dass dort für den nach dem Vertrag die Interessen des beförderten Fluggastes oder des ersatzberechtigten Absenders oder Empfängers des beförderten Frachtgutes besonders hervorgetreten sind.
- OLG Hamm, 24.10.2002 - 18 U 104/01
Internationale Zuständigkeit der Gerichte bei Schadensersatzansprüchen gegen …
Gegenteiliges läßt sich auch nicht den beiden von der Beklagten angeführten, in NJW 1976, 1586 f. sowie NJW 1983, 518 ff. veröffentlichen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes entnehmen, die sich allein mit der Frage der internationalen Zuständigkeit befassen. - BGH, 23.03.1976 - VI ZR 150/74
Gerichtsstand der Geschäftsstelle
stand des Bestimmungsorts ergeben kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag in der Sache VI ZR 92/75, zur Veröffentlichung bestimmt), brauchte der Senat deshalb nicht einzugehen. - BayObLG, 30.03.2001 - 4Z AR 32/01
Gerichtsstandsregel des Art. 28 WA
Bei einem von vornherein als einheitliche Leistung vereinbarten Hin- und Rückflug ist der für den Gerichtsstand maßgebende Bestimmungsort der Abflugsort (BGH NJW 1976, 1586; BayObLG Beschluß vom 22.1.2001 - 4Z AR 138/00 -). - BGH, 23.03.1976 - VI ZR 252/74
Gerichtsstand der Geschäftsstelle - Ausländische Luftfrachtführer - …
vom heutigen Tage in der Sache VI ZR 92/75, zur Veröffentlichung bestimmt). - AG Frankfurt/Main, 05.10.2010 - 30 C 1200/10
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Gerichtszuständigkeit / Anwendbares Recht
Bei Rundflügen, bei denen der Fluggast zwar zwischenzeitlich für kürzer oder länger an einen anderen Ort gelangt, dann aber zum Ausgangspunkt zurückkehrt, wird nur dieses letzte Ziel als Bestimmungsort für den gesamten Flugreisevertrag angesehen (zu dem wortlautgleichen Art. 28 Warschauer Abkommen BGH, NJW 1976, 1586; Gregor, IPrax 2008, 403, 404). - OLG Hamburg, 02.09.1982 - 6 U 75/82
Anspruch gegen den Luftfrachtführer wegen des Verlusts von Reisegepäck bei …
Damit greift Art. 30 Abs. 1 1. Halbs. WA den Grundsatz der Einheit der Sukzessivbeförderung ausdrücklich auf, indem er - der Regelung in Art. 1 Abs. 3 WA insoweit folgend - jeden der beteiligten Luftfrachtführer den Vorschriften des Abkommens unterwirft, ohne Rücksicht darauf, ob für ihn bei isolierter Betrachtung der von ihm durchgeführten Beförderung das nationale Recht eine günstigere Regelung vorsehen würde (BGH NJW 1976, S. 1586 [BGH 23.03.1976 - VI ZR 92/75] = ZLW 1976, S. 255).
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