Rechtsprechung
| RFH, 22.03.1941 - VI a 18/41 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 20.12.1978 - I R 21/76
Eine private Stiftung, die zur Erfüllung der Satzungszwecke Kapital sammelt, …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) schloß es die Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht aus, wenn "eine Stiftung ihre Mittel nicht voll für die Stiftungszwecke verwendet, ja selbst sogar ... für ein ganz bestimmtes gemeinnütziges Ziel ... aufspart, um sie zu einem absehbaren Zeitpunkt für diesen Zweck zu verwenden" (so Urteil vom 22. März 1941 VI a 18/41, RFHE 50, 122 [124], RStBl 1941, 437, mit weiteren Nachweisen aus der früheren Rechtsprechung). - BFH, 13.09.1989 - I R 19/85
Grenzen für Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 6 AO gelten auch für Fördervereine
Gemeinnützige Körperschaften sind grundsätzlich gehalten, ihre laufenden Einnahmen zeitnah für gemeinnützige Zwecke einzusetzen (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 22. März 1941 VI a 18/41, RFHE 50, 122, 124, RStBl 1941, 437; BFH-Urteil vom 20. Dezember 1978 I R 21/76, BFHE 127, 360, BStBl II 1979, 496).
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