Rechtsprechung
| RFH, 19.09.1923 - VI e A 85/23 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 11.04.1973 - I R 172/72
Zur Frage der Körperschaftsteuerpflicht der Gründergesellschaft
Obwohl eine GmbH "als solche" erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG), unterliegt bereits die Gründergesellschaft nach Abschluß des Gesellschaftsvertrags der Körperschaftsteuer, vorausgesetzt, daß die Eintragung in das Handelsregister nachfolgt und die Gründergesellschaft eine nach außen in Erscheinung tretende geschäftliche Tätigkeit aufgenommen hat (Urteil des RFH vom 19. September 1923 VI e A 85/23, RFHE 12, 326; Urteile des BFH vom 6. Mai 1952 I 8/52 U BFHE 56, 446, BStBl III 1952, 172; vom 23. März 1953 I 31/53, DB 1953, 524, und vom 8. April 1960 III 129/57 U, BFHE 71, 190, BStBl III 1960, 319). - BFH, 13.03.1981 - III R 132/79
Gründergesellschaft ist mit der später entstandenen Aktiengesellschaft bei der …
Denn durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 VStG i.V. m. den von der Rechtsprechung entwickelten und seit jeher (vgl. z.B. RFH-Urteil vom 19. September 1923 VI e A 85/23, RFHE 12, 326) angewandten Rechtsgrundsätzen sind Beginn und Umfang der Besteuerung der errichteten Aktiengesellschaft hinreichend bestimmt und begrenzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253, 267, und Tipke/Kruse, Reichsabgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Anm. 13 zu § 1 und Anm. 15 zu § 2 AO).
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