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   BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01   

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https://dejure.org/2002,6793
BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01 (https://dejure.org/2002,6793)
BFH, Entscheidung vom 11.02.2002 - VII B 193/01 (https://dejure.org/2002,6793)
BFH, Entscheidung vom 11. Februar 2002 - VII B 193/01 (https://dejure.org/2002,6793)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Finanzministerium - Steuerberater - Widerruf der Bestellung - Gesetzlich vermuteter Vermögensverfall - Haftanordnung - Erzwingung - Eidesstattliche Versicherung - Schuldnerverzeichnis - Berufshaftpflichtversicherung - Prämienzahlungsverzug - Gefährdung des ...

  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    NZB; Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 04.07.2000 - VII R 103/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Dazu wäre es erforderlich gewesen, dem aus dem BFH-Urteil vom 4. Juli 2000 VII R 103/99 (BFH/NV 2001, 69) entnommenen Rechtssatz einen Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung so gegenüberzustellen, dass daraus die Abweichung ersichtlich wird.

    In diesem Urteil hat er aber trotz eines nicht beseitigten Vermögensverfalls --wie vom FG richtig erkannt-- den Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dadurch Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters nicht gefährdet werden (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2001, 69).

    Die zukünftig etwa abstrakt bestehende Möglichkeit, dass der Druck der Überschuldung zu Unregelmäßigkeiten des Steuerberaters führen kann, reicht alleine nicht aus, falls sich aus der Geschäftsführung des Steuerberaters in der Vergangenheit (z.B. verspätete Abgabe von Steuererklärungen in eigenen Angelegenheiten, Nichtabführung vereinnahmter Steuern, vgl. dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69) keine konkreten Anhaltspunkte für solche Unregelmäßigkeiten auch in der Zukunft ergeben oder auf Grund der Art der Schulden (z.B. hohe Steuerschulden, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992) nicht auszuschließen ist, dass der Steuerberater die Interessen seiner Auftraggeber gegenüber den Finanzbehörden nicht unabhängig vertreten kann.

  • BGH, 12.11.1970 - 1 StR 263/70

    Möglichkeit gegen einen Beschluss mit einer Rechtsbeschwerde vorzugehen - Hinweis

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Vielmehr wäre auch unter diesem Gesichtspunkt die Darlegung zu verlangen, dass das angefochtene Urteil auf so schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung gefährdet würde, wenn es bestehen bliebe (vgl. BTDrucks 14/4061 S. 9; Rüsken, Rechtsbehelfe gegen willkürliche Gerichtsentscheidungen, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 2000, 815, 819 f.; auch schon Bundesgerichtshof --BGH--, Beschluss vom 12. November 1979 1 StR 263/70, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1971, 389 zu der ähnlich lautenden Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten --OWiG--).
  • BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99

    Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden -

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Die zukünftig etwa abstrakt bestehende Möglichkeit, dass der Druck der Überschuldung zu Unregelmäßigkeiten des Steuerberaters führen kann, reicht alleine nicht aus, falls sich aus der Geschäftsführung des Steuerberaters in der Vergangenheit (z.B. verspätete Abgabe von Steuererklärungen in eigenen Angelegenheiten, Nichtabführung vereinnahmter Steuern, vgl. dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69) keine konkreten Anhaltspunkte für solche Unregelmäßigkeiten auch in der Zukunft ergeben oder auf Grund der Art der Schulden (z.B. hohe Steuerschulden, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992) nicht auszuschließen ist, dass der Steuerberater die Interessen seiner Auftraggeber gegenüber den Finanzbehörden nicht unabhängig vertreten kann.
  • BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99

    Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden -

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Denn der Senat hat bereits ausgeführt, dass die gesetzlich bestehende Vermutung für einen Vermögensverfall erst dann beseitigt ist, wenn der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741).
  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Die zukünftig etwa abstrakt bestehende Möglichkeit, dass der Druck der Überschuldung zu Unregelmäßigkeiten des Steuerberaters führen kann, reicht alleine nicht aus, falls sich aus der Geschäftsführung des Steuerberaters in der Vergangenheit (z.B. verspätete Abgabe von Steuererklärungen in eigenen Angelegenheiten, Nichtabführung vereinnahmter Steuern, vgl. dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69) keine konkreten Anhaltspunkte für solche Unregelmäßigkeiten auch in der Zukunft ergeben oder auf Grund der Art der Schulden (z.B. hohe Steuerschulden, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992) nicht auszuschließen ist, dass der Steuerberater die Interessen seiner Auftraggeber gegenüber den Finanzbehörden nicht unabhängig vertreten kann.
  • BFH, 04.04.2000 - VII R 24/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Die zukünftig etwa abstrakt bestehende Möglichkeit, dass der Druck der Überschuldung zu Unregelmäßigkeiten des Steuerberaters führen kann, reicht alleine nicht aus, falls sich aus der Geschäftsführung des Steuerberaters in der Vergangenheit (z.B. verspätete Abgabe von Steuererklärungen in eigenen Angelegenheiten, Nichtabführung vereinnahmter Steuern, vgl. dazu Senatsurteile vom 4. April 2000 VII R 24/99, BFH/NV 2000, 1141; in HFR 2000, 741, und in BFH/NV 2001, 69) keine konkreten Anhaltspunkte für solche Unregelmäßigkeiten auch in der Zukunft ergeben oder auf Grund der Art der Schulden (z.B. hohe Steuerschulden, vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992) nicht auszuschließen ist, dass der Steuerberater die Interessen seiner Auftraggeber gegenüber den Finanzbehörden nicht unabhängig vertreten kann.
  • BFH, 10.12.1997 - II B 12/97

    Einheitswert des Betriebsvermögens in den neuen Bundesländern

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Eine Rechtsfrage hat nach der insoweit einhelligen Rechtsprechung (vgl. nur BFH-Beschluss vom 10. Dezember 1997 II B 12/97, BFHE 184, 118, BStBl II 1998, 56) grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts liegt.
  • FG Baden-Württemberg, 30.01.2001 - 4 K 109/00

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen angestellten

    Auszug aus BFH, 11.02.2002 - VII B 193/01
    Die nach Meinung der Steuerberaterkammer fehlende Auseinandersetzung mit dem Urteil des 4. Senats des FG Baden-Württemberg vom 30. Januar 2001 4 K 109/00 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2001, 556) in der angegriffenen Entscheidung ist kein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
  • BFH, 19.02.2003 - VII B 45/02

    Verlegung des Orts der Niederlassung, Beteiligtenwechsel der Steuerberaterkammer?

    Der Senat hat bereits mehrfach ausgeführt, dass es eine Frage der tatrichterlichen Beurteilung im Einzelfall ist, ob der Nachweis der Nichtgefährdung von Mandanteninteressen als geführt angesehen werden kann (vgl. schon BFH, Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; u.a. auch Beschlüsse vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992; vom 11. Februar 2002 VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818).
  • FG Saarland, 04.03.2004 - 2 K 299/03

    Werbungskostenabzug bei beruflich veranlasstem Zweitstudium; keine

    Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage im Sinne der vorgenannten Vorschrift liegt dann vor, wenn sie das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (siehe zum Beispiel BFH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1997, II B 12/97, BStBl. II 1998, 56; vom 11. Februar 2002, VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818), wenn also die Beantwortung der Rechtsfrage durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (siehe zum Beispiel BFH, Beschlüsse vom 21. April 1999, I B 99/98, BStBl. II 2000, 254; vom 28. Januar 2003, X B 95/01, juris-Dok.
  • BFH, 17.07.2003 - III B 145/02

    Vollverschleiß, Wohnungen in der ehemaligen DDR

    Hierzu muss der angeblichen Divergenzentscheidung ein abstrakter tragender Rechtssatz entnommen werden und einem ebenfalls abstrakten tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung so gegenübergestellt werden, dass hieraus die Abweichung ersichtlich wird (BFH-Beschluss vom 11. Februar 2002 VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818).
  • FG Hessen, 30.04.2003 - 13 K 3788/02

    Widerruf; Steuerberater; Vermögensverfall; Schuldnerverzeichnis; Eidesstattliche

    Eine solche Gefährdung der Auftraggeberinteressen kann sich nach der Rechtsprechung daraus ergeben, dass der Steuerberater in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist und sich nicht an gesetzliche Vorgaben wie die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen hält (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16.8.2002 VII B 211/01, BFH/NV 2003, 86 ; Beschluss vom 11.2.2002 VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818) oder wegen seiner schlechten Finanzlage die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung nicht bzw. nicht fristgemäß zahlt (BFH-Urteil vom 3.11.1992 VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624).
  • FG Köln, 16.10.2008 - 2 K 814/08

    Voraussetzungen der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG)

    Die gesetzlich bestehende Vermutung für einen Vermögensverfall kann auch beseitigt werden, indem der Schuldner mit den Gläubigern der titulierten Forderungen Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, dass es zu keinen Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen wird (BFH, Beschl. v. 11.02.2002, VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818).
  • BFH, 10.02.2003 - VII B 183/02

    Darlegung des Verfahrensmangels eines übergangenen Beweisantrags

    Dies eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 27. April 1999 III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002 VII B 193/01, BFH/NV 2002, 818, 819).
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