Rechtsprechung
   BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4579
BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04 (https://dejure.org/2007,4579)
BFH, Entscheidung vom 21.08.2007 - VII R 35/04 (https://dejure.org/2007,4579)
BFH, Entscheidung vom 21. August 2007 - VII R 35/04 (https://dejure.org/2007,4579)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,4579) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    ZK Art. 68, Art. 70 Abs. 1; VO Nr. 1538/91 Art. 7; VO Nr. 2457/97 Art. 3

  • IWW
  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Zollkodex Art. 68, Art. 70; Verordnung (EWG) Nr. 1538/91 Art. 7; Verordnung (EG) Nr. 2457/97 Art. 3
    Zollverfahren: Überprüfung der Deklaration mittels Stichproben

  • Judicialis

    ZK Art. 68; ; ZK Art. 70 Abs. 1; ; VO Nr. 1538/91 Art. 7; ; VO Nr. 2457/97 Art. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausfuhrerstattung; Umfang der Warenbeschau; Erfordernis einer repräsentativen Durchschnittsprobe bei bestimmten Waren

  • datenbank.nwb.de

    Umfang der Warenbeschau

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung der Beschaffenheit des Zollguts ? Erfordernis einer repräsentativen Durchschnittsprobe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Stichprobenprüfung bei der Ausfuhrerstattung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Stichprobenprüfung bei der Ausfuhrerstattung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Fehlertoleranzen bei Überprüfung der Entsprechung von Ausfuhrerzeugnissen mit der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer; Zulässigkeit der Entnahme einer einzigen Stichprobe; Beschaffenheitsfiktion bei fehlerhafter Teilschau; Anforderungen an ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 70 Abs 1
    Ausfuhrerstattung; Umfang; Warenprobe; Zollbeschau

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 218, 440
  • BB 2007, 2614
  • BB 2008, 92
  • DB 2008, 108
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.01.2007 - VII R 19/03

    Ausfuhrerstattung nach fehlerhafter Beschau

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04
    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h des Zollkodex --ZK--), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).

    Es handelte sich dabei auch nicht um eine fehlerhafte und damit unwirksame Teilbeschau, weshalb die Klägerin --anders als der Ausführer in dem vom Senat in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall-- nicht so zu behandeln ist, als hätte eine Überprüfung ihrer Anmeldung überhaupt nicht stattgefunden.

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Dem Ausführer und nicht der Zollbehörde obliegt nämlich die materielle Beweislast für die Beschaffenheit der Ausfuhrerzeugnisse; der Ausführer hat danach seine im Ausfuhrverfahren gemachten Angaben zu beweisen und hat für den Fall, dass er dies nicht kann, die Feststellungslast zu tragen, falls Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angaben unzutreffend sein könnten (vgl. Senatsurteil in ZfZ 2007, 160, m.w.N.; § 16 Abs. 1 Satz 3 der Ausfuhrerstattungsverordnung).

    Anders als in dem vom Senat mit dem Urteil in ZfZ 2007, 160 entschiedenen Fall, in dem hinsichtlich der handelsüblichen Qualität der Erzeugnisse bestimmte Fehlertoleranzen eingeräumt waren, verhält es sich nämlich vorliegend nicht so, dass die Ausfuhrsendung auch einen bestimmten Anteil nicht erstattungsfähiger, d.h. nicht unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 10 9900 fallender, Erzeugnisse enthalten durfte und der Fund eines nicht erstattungsfähigen Geflügelkörpers deshalb nicht außergewöhnlich erscheinen musste.

    Die Folgen der Unaufklärbarkeit der Erstattungsvoraussetzungen können sich dagegen nicht zu Lasten des HZA auswirken, denn es kann --wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt-- im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Zollbehörde die einschlägigen Bestimmungen, die sie hätte kennen müssen, missachtet hat und dass sie mit den nunmehr aufgetretenen Zweifeln an der Erstattungsfähigkeit der Ausfuhrerzeugnisse die Klägerin in eine Beweisnot bringt, die durch eine den Vorschriften entsprechende Beschau und Probenziehung hätte vermieden werden können (vgl. dazu: Senatsurteil in ZfZ 2007, 160).

  • EuGH, 07.09.2006 - C-353/04

    Nowaco Germany - Verordnungen (EWG) Nrn. 1538/91 und 3665/87 - Zollkodex der

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04
    Schließlich folge auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 7. September 2006 Rs. C-353/04 (EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349), dass die Vorschriften der VO Nr. 1538/91 zum Stichprobenumfang Anwendung fänden, woraus folge, dass im Streitfall die vom Hauptzollamt S entnommene Stichprobe nicht als repräsentativ angesehen werden könne.

    Da das Ausfuhrverfahren ein Zollverfahren ist (Art. 4 Nr. 16 Buchst. h des Zollkodex --ZK--), sind für die amtlichen Feststellungen zur Warenbeschaffenheit die Art. 68 ff. ZK einschlägig (EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349; Senatsurteil vom 16. Januar 2007 VII R 19, 35/03, zur Veröffentlichung in BFHE bestimmt, ZfZ 2007, 160).

    Wenn der EuGH in seinem Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 und --ihm folgend-- der erkennende Senat mit Urteil in ZfZ 2007, 160 auf den seinerzeit zu entscheidenden Fall Art. 7 VO Nr. 1538/91 gleichwohl angewandt haben, so war dies dadurch gerechtfertigt, dass in jenem Fall die gesunde und handelsübliche Qualität der Ausfuhrerzeugnisse (Art. 21 Abs. 1 VO Nr. 800/1999) zweifelhaft war.

    Es ist nicht erkennbar, dass sonstige geeignete Beweismittel zur Verfügung stehen, um die in der streitigen Ausfuhrsendung enthaltene Menge erstattungsfähiger Waren zweifelsfrei (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 Rz 68) zu ermitteln; anders als die Klägerin meint, ist das Veterinärzeugnis kein insoweit geeignetes Beweismittel, da es nicht die Übereinstimmung der Ausfuhrerzeugnisse mit der Satzverordnung bescheinigt.

    Unter diesen Umständen ist --wie der EuGH in EuGHE 2006, I-7357, ZfZ 2006, 349 ausgeführt hat-- das Verhalten des Ausführers und das der Zollbehörde danach zu würdigen, inwieweit diese jeweils ihre Rechte ausgeübt und ihre Verpflichtungen erfüllt haben, um aufgrund dieser Feststellung die angemessenen Konsequenzen hinsichtlich des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung zu ziehen.

  • BFH, 24.01.2006 - VII R 40/04

    Einfuhrabgaben: Umfang der Warenbeschau

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04
    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. zuletzt: Senatsurteil vom 24. Januar 2006 VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; ebenso Lichtenberg in Dorsch, Zollrecht, Art. 70 ZK Rz 2; Schwarz in Schwarz/Wockenfoth, Zollrecht, 3. Aufl., Art. 70 ZK Rz 7; Witte/Henke, Zollkodex, 4. Aufl., Art. 70 Rz 2 a.E.).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteil in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.).

  • BFH, 17.05.2005 - VII R 76/04

    Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des FG -

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04
    An die Feststellung des FG, dass es sich bei dem einen nicht erstattungsfähigen Geflügelkörper aus der Probenuntersuchung um einen sog. "Ausreißer" handele, womit offenbar ein zu vernachlässigender Einzelfall eines Mangels gemeint ist, der keine Rückschlüsse auf die übrige Sendung erlaubt, ist der Senat nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil es für diese Feststellung an einer hinreichenden Grundlage fehlt, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt nachzuvollziehen, wie das FG zu dieser Überzeugung gelangt ist (vgl. dazu: Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70, ZfZ 2005, 341).
  • FG Hamburg, 24.03.2004 - IV 218/01

    Ausfuhrerstattung: Umfang einer repräsentativen Probe - Beschaffenheit des

    Auszug aus BFH, 21.08.2007 - VII R 35/04
    Zutreffend hat das FG in einem nahezu gleich liegenden Fall der Klägerin mit Urteil vom 24. März 2004 IV 218/01 (ZfZ 2005, 128) angenommen, dass gefrorene Hühner der Unterpos.
  • FG Bremen, 13.03.2019 - 1 K 37/18

    Einreihung von Holzplatten in die Kombinierte Nomenklatur (KN)

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es im pflichtgemäßen Ermessen der Zollbehörde liegt, ob und inwieweit die Beschaffenheit des entsprechenden Zollguts ermittelt wird, und, dass es regelmäßig einer pflichtgemäßen Ermessensausübung entspricht, wenn sich die Zollbehörde in Fällen, in denen die Ware als einheitlich beschaffen angemeldet wird, auf die Beschau von Stichproben beschränkt (BFH-Urteil vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440 ).

    Im Rahmen dieser Ermessensausübung ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei bestimmten Waren die Untersuchung nur einer einzelnen Probe zu einer mit Unsicherheiten behafteten Beschaffenheitsfeststellung führen kann, weshalb aus diesem Grund Proben aus verschiedenen Stellen zu ziehen sind, um eine repräsentative Durchschnittsprobe zu erhalten (BFH-Urteil vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440 m.w.N.).

    Macht der Anmelder solche Angaben zu einer etwaigen unterschiedlichen Beschaffenheit nicht, bekundet er selbst, dass sich Fragen zum Umfang und zur Repräsentativität einer solchen Durchschnittsprobe von vornherein nicht stellen, weil in Fällen dieser Art bereits eine einzige Probe die gesamte Sendung repräsentiert (BFH-Urteil vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440 ).

  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

    Die gesetzliche Fiktion, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil entspricht, setzt in diesen Fällen grundsätzlich nicht voraus, dass es sich bei den entnommenen und geprüften Proben um Durchschnittsproben der angemeldeten Waren handelt (vgl. Senatsurteile vom 24.01.2006 - VII R 40/04, BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a; vom 21.08.2007 - VII R 35/04, BFHE 218, 440, ZfZ 2007, 326; vom 11.01.2011 - VII R 14/10, BFH/NV 2011, 1196, und vom 11.01.2011 - VII R 15/10, ZfZ 2011, 191; auch der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat die Entnahme von Stichproben grundsätzlich nicht beanstandet, vgl. Erkenntnis vom 26.02.2004 - 2002/16/0005, Datenbank des Rechtsinformationssystems des Bundes).

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Ware ausgehen; sie kann ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (Senatsurteile in BFHE 212, 312, ZfZ 2006, 229, m.w.N.; in BFHE 218, 440, ZfZ 2007, 326, und in BFH/NV 2006, 1368, unter II.1.a bb).

  • BFH, 11.01.2011 - VII R 14/10

    Beschaffenheitsuntersuchung entbeinter Teilstücke von Rindfleisch, für das

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 326, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 11.05.2010 - 4 K 363/07

    Ausfuhrerstattung - Tarifierung von Geflügelschlachtkörpern - Erfordernis des

    Auch der Bundesfinanzhof dürfte von einem ähnlichen Verständnis des Beschaffenheitskriteriums "gerupft" ausgehen, findet sich doch in seinem Urteil vom 21.08.2007 (VII R 35/04, BFHE 218, 440 = ZfZ 2007, 326) die Feststellung, dass "gefrorene Hühner der Unterpos.
  • BFH, 11.01.2011 - VII R 15/10

    Ausfuhrerstattung: Beschaffenheitsbeschau - Umfang einer Probe -

    Die Zollbehörde kann dann von einer einheitlichen Beschaffenheit der Erzeugnisse ausgehen und ihr weiteres Verwaltungshandeln und die in ihrem Ermessen stehende Entscheidung über den Umfang der Probenziehung danach ausrichten und sich darauf beschränken, eine Stichprobe zu entnehmen, die ausreicht, um die erforderliche Beschaffenheitsuntersuchung durchzuführen (vgl. Senatsurteil vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2007, 326, m.w.N.).
  • FG Bremen, 04.09.2008 - 4 K 61/08

    Tarifierung von Holzplatten; Abgrenzung zwischen Sperrholz und Sperrholz

    Wegen der Einwände der Klägerin zu der Zollbeschau verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren (vgl. zur Warenbeschau auch BFH-Urteile vom 21. August 2007 VII R 35/04, BFHE 218, 440 und vom 24. Januar 2006 VII R 5/05, BFH/NV 2006, 1368 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht