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   BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12   

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https://dejure.org/2013,29917
BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12 (https://dejure.org/2013,29917)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - VII ZR 228/12 (https://dejure.org/2013,29917)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 (https://dejure.org/2013,29917)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Handelsvertreter auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen wegen der Nichtausführung von Verträgen auf Grund einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung der BaFin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zahlungsschwierigkeiten einer Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der BaFin als Risiko der Bank

  • rechtsportal.de

    Ansprüche des Geschäftsherrn gegen den Handelsvertreter auf Rückzahlung nicht verdienter Provisionen wegen der Nichtausführung von Verträgen auf Grund einer rechtswidrigen Untersagungsverfügung der BaFin

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Grundsatz des Provisionserhalts, Nichtausführung des vermittelten Geschäfts, Vertretenmüssen des U, Verschulden, Risikosphäre des U, Untersagungsvergütung gegen den U

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 31/07

    Zum Wegfall von Handelsvertreterprovisionsansprüchen wegen vom Unternehmer zu

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12
    aa) Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), darüber hinaus auch solche Umstände, die seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, NJOZ 2008, 2449 Rn. 18 m. w. N.).

    Der Streitfall ist entgegen der Auffassung des Beklagten signifikant anders gelagert als der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, NJOZ 2008, 2449 zugrunde liegende Fall.

    Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Lage die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung für rechtens erachtet, dass die Zahlungsschwierigkeiten der Bank und die daraufhin ergriffenen Zwangsmaßnahmen der genannten Anstalt, die dazu führten, dass die Sparverträge von der Bank nicht weiter ausgeführt werden konnten und die Bankkunden ihre Zahlungen einstellten, in den Risikobereich der Bank fallen und damit von ihr zu vertreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, aaO Rn. 17).

  • BVerwG, 13.07.2011 - 8 C 10.10

    Abwicklung; Aktivrubrum; Auflösung; Auslegung; Ausscheiden eines Gesellschafters;

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12
    Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Treuhandkommanditistin und deren insolvenzbedingten Ausscheidens aus der genannten Kommanditgesellschaft stehen im Einklang mit dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 140, 142 Rn. 12-20), das sich mit der liquidationslosen Vollbeendigung gerade der M. AG & Co. KG befasst.

    Denn ein solcher Fall einer Simultaninsolvenz liegt hier nicht vor (vgl. BVerwGE 140, 142 Rn. 20).

  • BGH, 17.07.2008 - IX ZR 150/05

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens hinsichtlich eines

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12
    Grundsätzlich kommt im Streitfall die Aufnahme des unterbrochenen Revisionsverfahrens durch den Beklagten als Verwalter nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 179 Abs. 2 InsO in Betracht, wobei sich das Rechtsschutzziel des Klägers in die Feststellung der ausgeurteilten Forderung zur Tabelle verwandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZR 150/05, NZI 2008, 681 Rn. 12) und die beabsichtigte Rechtsverteidigung seitens des Beklagten dahingehen müsste, die Feststellung der ausgeurteilten Forderung zur Tabelle abzuwehren.
  • BGH, 07.12.2009 - II ZR 15/08

    Verjährung von Prospekthaftungsansprüchen

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12
    Dem hat sich der Bundesgerichtshof für das hier verfahrensgegenständliche Modell angeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2009 - II ZR 15/08, NJW 2010, 1077 Rn. 14 f.).
  • BGH, 12.11.2008 - VIII ZR 170/07

    Haftungsausschluss des vollmachtlosen Vertreters

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12
    d) Die tatrichterliche Auslegung der im Emissions-Dienstleistungsvertrag vom 15. März 2004 getroffenen Regelungen seitens des Berufungsgerichts, wonach etwaige Rückzahlungsansprüche nach § 87a Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen sind, ist revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 08.07.2009 - 8 C 4.09

    Rechtsschutzinteresse; Komplementär-GmbH; Fehlen von Fortführungsaussichten;

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - VII ZR 228/12
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Tätigkeiten der beanstandeten Art keine Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2009, 980 Rn. 27 ff.).
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Mit Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 ist der Antrag des Insolvenzverwalters in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren abgelehnt worden.

    Der Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. AG & Co. KG bereits eröffnet war, als das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH eröffnet wurde, hindert das Ausscheiden der G. GmbH gemäß § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB mit der Folge der sofortigen liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZR 11/16 Rn. 6 ff., zur liquidationslosen Vollbeendigung einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft, über deren Vermögen bereits zum Zeitpunkt der liquidationslosen Vollbeendigung infolge insolvenzbedingten Ausscheidens der Komplementär-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet war; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 6, 12, zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG; BVerwGE 140, 142 Rn. 12 ff., zur liquidationslosen Vollbeendigung der M. AG & Co. KG; a.M. K. Schmidt, ZIP 2010, 1621, 1626 f., bezüglich der Simultaninsolvenz einer zweigliedrigen Kapitalgesellschaft & Co. KG; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 14 ff., zu einer Kommanditgesellschaft, bei der nach dem Ausscheiden der Komplementärin zwei Kommanditisten verblieben).

    Nicht zu vertreten hat der Unternehmer Umstände, die nicht seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen oder rechtswidrige Eingriffe von hoher Hand (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 11; Thume in Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Vertriebsrechts, Band 1, 4. Aufl., Kap. V Rn. 461; Emde, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 87a Rn. 83).

    Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12 Rn. 11; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 4. Aufl., § 87a Rn. 53).

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 168/13

    Handelsvertreterprovisionsanspruch des Reisevermittlers bei Reiseabsage durch den

    Zu vertreten hat der Unternehmer die Umstände, auf denen die Nichtausführung des Geschäfts beruht, nicht nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen insoweit persönliches Verschulden zur Last fällt (§§ 276, 278 BGB), sondern darüber hinaus auch dann, wenn sie seinem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 31/07, WM 2008, 923 Rn. 18; Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12, juris Rn. 11) oder auf einem übernommenen Risiko beruhen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07, NJW 2010, 298 Rn. 25).

    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter angemessener Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten geboten (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12, aaO Rn. 11; MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, aaO, § 87a Rn. 53; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, aaO, § 87a Rn. 23).

  • KG, 04.06.2021 - 2 U 5/18

    Rückzahlung von Provisionsvorschüssen beim Versicherungsvertretervertrag:

    Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter angemessener Berücksichtigung wirtschaftlicher Gegebenheiten geboten (BGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, Rn. 54; BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 168/13, Rn. 13, juris; BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - VII ZR 228/12, Rn. 1).
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