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   BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94   

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https://dejure.org/1995,3365
BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94 (https://dejure.org/1995,3365)
BFH, Entscheidung vom 26.09.1995 - VII R 19/94 (https://dejure.org/1995,3365)
BFH, Entscheidung vom 26. September 1995 - VII R 19/94 (https://dejure.org/1995,3365)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsfreie Zulassung zum Steuerbevollmächtigten - Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.03.1995 - VII R 4/94

    Steuerberater

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Für diese Fälle wäre eine der in § 130 Abs. 3 AO 1977 festgesetzte Jahresfrist entsprechende Frist regelmäßig bereits bei Inkrafttreten der Rücknahmeregelung abgelaufen gewesen (vgl. Senatsurteil vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 425).

    Denn die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter ist jedenfalls nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StBerG gerechtfertigt, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung dieser Vorschrift ergibt (Senatsurteile vom 27. Juni 1994 VII R 110/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341, und in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421).

    Die Ausführungen in dem Merkblatt des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1. August 1990 -- auf die der Kläger verweist --, wonach es sinnvoll erschien, auch Kenntnisse im Steuerrecht der Bundesrepublik zu haben, und wonach auf die notwendigen berufspraktischen Erfahrungen im Steuer- und Abgabenrecht der DDR in der "Bundesrepublik Deutschland gewonnene Erfahrungen weitgehend angerechnet werden können", können nicht so verstanden werden, daß danach auch Personen, die die in § 19 Abs. 3 StBerO genannten Positionen nicht bekleidet haben, für eine Bestellung als Steuer bevollmächtigter in Betracht gekommen wären (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 424).

    Selbst wenn die Bestimmung entgegen ihrem Wortlaut -- zugunsten des Klägers -- einschränkend dahin auszulegen wäre, daß die rechtswidrige Bestellung als Steuerbevollmächtigter nur dann zurückzunehmen ist, wenn der Begünstigte nicht nur die die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände, sondern auch die sich daraus ergebende Rechtswidrigkeit der Bestellung selbst kennen mußte (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 423), wäre diese Voraussetzung im Streitfall erfüllt.

    Obwohl § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG erst durch Art. 23 Nr. 3 StÄndG 1992 und damit eingeführt wurde, nachdem der Kläger seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter bereits erlangt hatte, verstößt die Vorschrift nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot (Senatsurteile in BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341; in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 424).

  • BVerfG, 20.01.1988 - 2 BvL 23/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 42 SchwbG

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Wie der Senat schon in den genannten Urteilen ausgeführt hat, liegt hier entgegen der Auffassung des Klägers nur eine unechte Rückwirkung bzw. tatbestandliche Rückanknüpfung vor (zum Begriff der "unechten Rückwirkung" vgl. z. B. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 20. Januar 1988 2 BvL 23/82, BVerfGE 77, 370, 377 f. [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]; Jarass in Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 20 Rz. 49).

    Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig; sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann nicht zulässig (BVerfG in BVerfGE 77, 370, 377 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]; Beschluß vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283), wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Inidividualinteresse Vorrang hat (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).

  • BFH, 27.06.1994 - VII R 110/93

    1. Nichtigkeit und Rücknahme einer vorläufigen Bestellung nach § 40 a StBerG - 2.

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Denn die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter ist jedenfalls nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StBerG gerechtfertigt, wie sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Anwendung dieser Vorschrift ergibt (Senatsurteile vom 27. Juni 1994 VII R 110/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341, und in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421).

    Obwohl § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG erst durch Art. 23 Nr. 3 StÄndG 1992 und damit eingeführt wurde, nachdem der Kläger seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter bereits erlangt hatte, verstößt die Vorschrift nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Rückwirkungsverbot (Senatsurteile in BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341; in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421, 424).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig; sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann nicht zulässig (BVerfG in BVerfGE 77, 370, 377 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]; Beschluß vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283), wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Inidividualinteresse Vorrang hat (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).
  • BVerfG, 08.06.1988 - 2 BvL 9/85

    Fehlbelegungsabgabe

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Die unechte Rückwirkung eines Gesetzes ist grundsätzlich zulässig; sie ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nur dann nicht zulässig (BVerfG in BVerfGE 77, 370, 377 [BVerfG 20.01.1988 - 2 BvL 23/82]; Beschluß vom 8. Juni 1988 2 BvL 9/85 und 3/86, BVerfGE 78, 249, 283), wenn eine Güterabwägung zwischen der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl und dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens ergibt, daß das Inidividualinteresse Vorrang hat (vgl. z. B. Beschluß des BVerfG vom 30. September 1987 2 BvR 933/82, BVerfGE 76, 256).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Dieses Verbot soll allgemein -- insoweit den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ausfüllend, vor allem bei Eingriffen in Grundrechte -- verhindern, daß der Gesetzgeber aus einer Reihe von gleich gelagerten Fällen willkürlich einen Fall herausgreift, den er in bestimmter Weise abweichend von den sonstigen Fällen regelt (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1969 2 BvL 15/67, BVerfGE 25, 371, 399; vom 10. März 1992 1 BvR 454 usw./91, BVerfGE 85, 360, 374 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; Jarass in Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 19 Rz. 1).
  • BVerfG, 07.05.1969 - 2 BvL 15/67

    lex Rheinstahl

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Dieses Verbot soll allgemein -- insoweit den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ausfüllend, vor allem bei Eingriffen in Grundrechte -- verhindern, daß der Gesetzgeber aus einer Reihe von gleich gelagerten Fällen willkürlich einen Fall herausgreift, den er in bestimmter Weise abweichend von den sonstigen Fällen regelt (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1969 2 BvL 15/67, BVerfGE 25, 371, 399; vom 10. März 1992 1 BvR 454 usw./91, BVerfGE 85, 360, 374 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; Jarass in Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 19 Rz. 1).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Sowohl eine Steuerbevollmächtigtenprüfung als auch die -- erkennbar gezielt bestimmten -- engen Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Zulassung in Ausnahmefällen sind wesentliche Elemente für eine funktionsfähige Steuerrechtspflege, an deren Erhaltung ein hohes Allgemeininteresse besteht (Beschluß des BVerfG vom 15. Februar 1967 1 BvR 569, 589/62, BVerfGE 21, 173).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79

    Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Auch die Korrektur einer solchen Dauerregelung hat damit nur eine unechte Rückwirkung zur Folge (vgl. Bundesverwaltungsgericht -- BVerwG --, Urteil vom 27. Mai 1981 8 C 51.79, BVerwGE 62, 230, 237).
  • BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90

    Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten

    Auszug aus BFH, 26.09.1995 - VII R 19/94
    Dieses Verbot soll allgemein -- insoweit den Gleichheitssatz des Art. 3 GG ausfüllend, vor allem bei Eingriffen in Grundrechte -- verhindern, daß der Gesetzgeber aus einer Reihe von gleich gelagerten Fällen willkürlich einen Fall herausgreift, den er in bestimmter Weise abweichend von den sonstigen Fällen regelt (vgl. BVerfG, Urteile vom 7. Mai 1969 2 BvL 15/67, BVerfGE 25, 371, 399; vom 10. März 1992 1 BvR 454 usw./91, BVerfGE 85, 360, 374 [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]; Jarass in Jarass/Pieroth, a. a. O., Art. 19 Rz. 1).
  • FG Sachsen, 10.11.1993 - 1 K 23/92
  • FG Sachsen, 22.04.1998 - 1 K 338/96

    Voraussetzungen der Rücknahme der vorläufigen Bestellung zum

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  • BFH, 03.03.1998 - VII R 97/97

    Antrag eines vorläufig bestellten Steuerberaters auf endgültige Bestellung als

    Im übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) von einem Bewerber um die Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf zu erwarten, daß er selbst anhand der maßgeblichen Vorschriften überprüft, ob er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

    Auch das vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit nicht erkennen konnte (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 369, 370).

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht dadurch verletzt, daß die Rücknahme der vorläufigen Bestellung -- wie im Streitfall -- erst ausgesprochen wird, nachdem der Begünstigte erfolgreich an dem Überleitungsseminar gemäß § 40 a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 StBerG teilgenommen hat (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 369, 371 und BFH/NV 1996, 512, 515).

    Wie der Senat entschieden hat (BFHE 177, 180, 188, BStBl II 1995, 421, und BFH/NV 1996, 369, 371), hat der Gesetzgeber auch das Gebot des Vertrauensschutzes bei der Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG bereits im gesetzlichen Tatbestand berücksichtigt, indem die Rücknahme der Bestellung nur möglich ist, wenn der Begünstigte ihre Rechtswidrigkeit kannte oder kennen mußte.

  • FG Sachsen, 22.04.1998 - 1 K 322/96

    Rücknahme einer vorläufigen Bestellung zum Steuerbevollmächtigten; Handeln einer

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  • FG Thüringen, 12.04.2000 - III 1325/97

    Rücknahme der vorläufigen Bestellung eines Steuerberaters

    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369) ist von einem Bewerber um die Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf zu erwarten, daß er selbst anhand der maßgeblichen Vorschriften überprüft, ob er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

    Auch das vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß der Kläger die Rechtswidrigkeit nicht erkennen konnte (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 369, 370).

    Der BFH hat wiederholt entschieden, daß die Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG sowie ihre Anwendung im Einzelfall nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes sowie gegen Grundrechte des Betroffenen verstößt (Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, 185 ff., BStBl II 1995, 421 ; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, 514, 515, und in BFH/NV 1996, 369, 371).

    Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird nicht dadurch verletzt, daß die Rücknahme der vorläufigen Bestellung - wie im Streitfall - erst ausgesprochen wird, nachdem der Begünstigte erfolgreich an dem Überleitungsseminar gemäß § 40a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 StBerG teilgenommen hat (Senatsurteile in BFH/NV 1996, 369, 371 und BFH/NV 1996, 512, 515).

  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    Denn nach Einführung der speziellen Rücknahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG durch Art. 23 Nr. 3 StÄndG 1992 ist diese Vorschrift allein für die Rücknahme der nach § 40 a StBerG vorläufigen Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter maßgebend (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369).

    c) Hätte sich der Kläger nicht auf die Auskünfte der Mitarbeiter der Bezirksverwaltungsbehörde verlassen, sondern --wie von ihm als Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu erwarten-- die einschlägigen Vorschriften betreffend seine Bestellung eingesehen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1996, 369), so hätte er ohne weiteres erkennen können, daß er die Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht erfüllte und seine Bestellung deshalb rechtswidrig war.

  • BFH, 28.06.1999 - VII B 147/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Divergenz

    Die behauptete Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu den Senatsurteilen vom 25. Februar 1997 VII R 94/96 (BFH/NV 1997, 532) und vom 26. September 1995 VII R 19/94 (BFH/NV 1996, 369) besteht nicht.

    b) Auch gegenüber der Senatsentscheidung in BFH/NV 1996, 369 besteht die bezeichnete Divergenz des angefochtenen Urteils nicht.

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 54/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der Bestellung wegen fehlender Erfahrung

    Wie der Senat bereits entschieden hat, ließen die Vorschriften der StBerO eine Bestellung von Berufsbewerbern aus den alten Bundesländern, die --wie die Klägerin-- dort ihre Berufsausbildung und berufspraktischen Tätigkeiten absolviert haben, als Steuerbevollmächtigte nicht zu (vgl. Urteile vom 11. Mai 1993 VII R 98/92, BFH/NV 1994, 194, und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369), so daß die Bestellung der Klägerin rechtswidrig war.

    a) Da von einem Bewerber für die Bestellung zu einem steuerberatenden Beruf erwartet werden muß, daß er sich über die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Bestellung kundig macht (so ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512, und in BFH/NV 1996, 369), hätte die Klägerin, die als Bewerberin aus den alten Bundesländern die vorstehend genannten Bestellungsvoraussetzungen nicht erfüllte, die Rechtswidrigkeit ihrer Bestellung zumindest kennen müssen.

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 53/97

    Endgültige Bestellung als Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen

    Die in § 130 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeschriebene Jahresfrist ab Kenntnis der Behörde von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gilt für die Rücknahme der Bestellung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht (Senatsurteile in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369).

    Der Senat hat bereits mehrfach dargelegt, daß er die Rücknahmeregelung des § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG für verfassungsgemäß hält (Senatsurteile vom 27. Juni 1994 VII R 110/93, BFHE 176, 181, BStBl II 1995, 341; in BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; in BFH/NV 1996, 369, und vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512).

  • BFH, 09.01.1996 - VII R 16/95
    Es bedurfte hierzu nicht erst der auch auf den Schutzzweck der Norm abstellenden höchstrichterlichen Auslegung der Vorschrift durch die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 163, 397, [BFH 20.12.1990 - VII B 255/90] BStBl II 1991, 267, [BFH 20.12.1990 - VII B 255/90] die der Kläger nach ihrer Veröffentlichung im April 1991 im BStBl aber ebenfalls hätte zur Kenntnis nehmen müssen (vgl. Senatsurteile in BFHE 177, 180, 184 [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94], BStBl II 1995, 421, [BFH 07.03.1995 - VII R 4/94] und vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369).

    Wie der Senat im Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94 ausgeführt hat, verstößt § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit (Berufswahl und Berufsausübung).

  • BFH, 19.01.1999 - VII R 49/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

    c) Hätte sich der Kläger nicht auf die Behörde verlassen, sondern --wie von ihm als Bewerber um eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter zu erwarten-- die einschlägigen Vorschriften betreffend seine Bestellung eingesehen (vgl. BFH-Urteil vom 26. September 1995 VII R 19/94, BFH/NV 1996, 369), so hätte er ohne weiteres erkennen können, daß er die Voraussetzungen für eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht erfüllte und seine Bestellung deshalb rechtswidrig war.
  • BFH, 19.01.1999 - VII R 50/98

    Steuerbevollmächtigter, Rücknahme der vorläufigen Bestellung

  • BFH, 30.01.2001 - VII R 52/00

    Steuerberater - Steuerbevollmächtigter - Bestellung - Rücknahme -

  • BFH, 31.03.2000 - VII B 62/99

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter? Grundsätzliche Bedeutung und

  • BFH, 19.07.1999 - VII B 117/98

    Steuerbevollmächtigter - Rücknahme der Bestellung - Grundsätzliche Bedeutung -

  • BFH, 18.08.1999 - VII B 91/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 22.07.1999 - VII B 184/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • BFH, 18.08.1999 - VII B 144/98

    Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter

  • FG Thüringen, 19.03.1998 - I 303/97

    Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bestellung zum Steuerbevollmächtigten;

  • BFH, 12.03.1997 - VII B 244/96

    Verfassungsmäßigkeit der Rücknahme der Bestellung zum Steuerberater

  • BFH, 02.01.1997 - VII B 155/96
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