Rechtsprechung
BGH, 10.07.2008 - VII ZR 146/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- IWW (Kurzinformation)
Planer haftet für Genehmigungsfähigkeit - Honorarrisiko bei Bebauungsplänen erhöht: Jetzt aktive Honorarsicherung betreiben
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Erstellung von Bebauungsplänen: Architekt schuldet genehmigungsfähige Planungen! (IBR 2009, 41)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Einreichung der Genehmigungspläne ist noch keine (konkludente) Abnahme! (IBR 2008, 658)
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 13.07.2005 - 4 O 2697/04
- OLG Naumburg, 14.06.2006 - 6 U 111/05
- BGH, 10.07.2008 - VII ZR 146/06
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Düsseldorf, 19.07.2013 - 22 U 211/12
Anforderungen an das Sicherheitsverlangen nach § 648a BGB
(1) Eine bislang etwaig fehlende Abnahme der bis zur Kündigung von der Klägerin erbrachten Werkleistungen (einschließlich der hier streitgegenständlichen Schweißarbeiten an den inneren Tragrohren) würde - entsprechend der insoweit zutreffenden Feststellungen des LG, wonach auch bei einem gekündigten Werkvertrag die allgemeinen Regeln zur Entbehrlichkeit einer Abnahme gelten (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 146/06, BGHZ 167, 345, dort Rn 26 mwN) - der Fälligkeit des Klageanspruchs nicht entgegenstehen. - OLG Düsseldorf, 03.07.2018 - 22 U 83/17
Wie lange muss die Frist zur Stellung einer § 648a BGB-Sicherheit bemessen sein?
Nach Kündigung bzw. gesetzlich fingierter Aufhebung des Vertrages wird zwar die Vergütung für die erbrachte Leistung grundsätzlich auch erst nach Abnahme fällig, indes gelten auch in diesem Fall die allgemeinen Regen zur Entbehrlichkeit der Abnahme (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, VII ZR 146/06, BGHZ 167, 345). - OLG Düsseldorf, 25.05.2010 - 21 U 124/09
Formularmäßige Vereinbarung einer Schadenspauschalierung und unwiderruflicher …
Der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.05.2006 (Az.: VII ZR 146/06 = BauR 2006, 1294) lasse sich gerade nicht entnehmen, dass nur bei individuell ausgehandelten Vereinbarungen § 648a BGB keine Anwendung finden würde.