Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 03.10.1974 - VII A 67/73 |
Zitiervorschläge
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03.10.1974 - VII A 67/73 (https://dejure.org/1974,11547)
OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 03. Oktober 1974 - VII A 67/73 (https://dejure.org/1974,11547)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1974,11547) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Schleswig-Holstein, 16.11.2005 - 2 LB 15/05
Kirchenangehöriger, Gleichbehandlung, Katholische Kirche, unterschiedlicher …
Die Rechtsprechung hat auf dem Gebiet des Kommunalrechts als angemessene Übergangsfrist in diesen Fällen eine Zeitdauer von zwei Jahren (OVG Lüneburg, Urt. v. 03.10.1974, - VII A 67/73 -, E 30, 449/454) bzw. fünf Jahren (VGH Kassel, Beschl. v. 30.05.1975, -V N 3/73 -, DVBl. 1975, 909) angenommen.Bei der Bemessung dieser Frist ist zu beachten, dass der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur eine relativ kurzfristige Ungleichheit rechtfertigt (OVG Lüneburg, Urt. v. 03.10.1974, a.a.O. ).
- OVG Schleswig-Holstein, 21.06.2000 - 2 L 11/99
Veranlagung zur Kirchensteuer; Verstoß gegen höherrangiges Recht; Erhebung durch …
Die Rechtsprechung hat als angemessene Übergangsfrist in diesen Fällen eine Zeitdauer von zwei Jahren (OVG Lüneburg, Urt. v. 03.10.1974, VII A 67/73 = OVGE 30, 449 [454]) bzw. fünf Jahren (VGH Kassel, Beschl. v. 30.05.1975, V N 3/73 = DVBl. 1975, 909;… vgl. auch VGH München, Urt. v. 01.09.1988, 23 B 88.00870 = NVwZ-RR 1989, 264 [265]) angenommen.
dejure.org
Übersicht OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.