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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.11.1962 - VII B 102.62   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1962,7909
BVerwG, 05.11.1962 - VII B 102.62 (https://dejure.org/1962,7909)
BVerwG, Entscheidung vom 05.11.1962 - VII B 102.62 (https://dejure.org/1962,7909)
BVerwG, Entscheidung vom 05. November 1962 - VII B 102.62 (https://dejure.org/1962,7909)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 24.02.1966 - I C 37.65

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung - Voraussetzungen …

    Dadurch hat sich aber nichts daran geändert, daß die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Sozialversicherungsträger auch nach § 35 Abs. 1 GewO n.F. die Gewerbeuntersagung rechtfertigen kann (Beschluß vom 5. November 1962 - BVerwG VII B 102.62 -, Urteil vom 20. November 1962 - BVerwG I C 40.61 -, Beschlüsse vom 11. Januar 1963 - BVerwG VII B 123.62 - und vom 1. April 1963 - BVerwG I B 40.63 -).
  • BVerwG, 20.11.1962 - I C 40.61

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbebetreibenden wegen der Nichtabführung von …

    Die Einbeziehung der Sozialversicherungsbehörden in den Kreis der gefährdeten Vermögensträger entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, nach der die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetze über die Pflicht zur Ablieferung einbehaltener Arbeitnehmerbeiträge Schutzgesetze zugunsten der Versicherungsträger sind (RGZ Bd. 138 S. 165; BGH, MDR 1960 S. 917; NJW 1962 S. 200 = VerwRspr. Bd. 14 S. 400 [402, 403] = DVBl. 1962 S. 335; s. auch Beschluß des VII. Senats vom 5. November 1962 - BVerwG VII B 102.62 -).
  • BVerwG, 11.01.1963 - VII B 123.62

    Rechtsmittel

    Daß ein solches Verhalten geeignet ist, die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne der genannten Vorschrift zu rechtfertigen, und auch im übrigen die Voraussetzungen für die hierauf gegründete Untersagung der Gewerbeausübung begründen kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundes Verwaltungsgerichts (Entscheidungen vom 5. November 1962 - BVerwG VII B 102.62 - und vom 20. November 1962 - BVerwG I C 40.61 -) bereits grundsätzlich geklärt.
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