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Rechtsprechung
   BFH, 18.12.2013 - VII B 107/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,48321
BFH, 18.12.2013 - VII B 107/12 (https://dejure.org/2013,48321)
BFH, Entscheidung vom 18.12.2013 - VII B 107/12 (https://dejure.org/2013,48321)
BFH, Entscheidung vom 18. Dezember 2013 - VII B 107/12 (https://dejure.org/2013,48321)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • lexetius.com

    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

  • openjur.de

    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

  • Bundesfinanzhof

    ZK Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff 2, EWGV 2913/92 Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

  • rechtsinformationen.bund.de

    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff 2 ZK, Art 32 Abs 1 Buchst a Ziff 2 EWGV 2913/92, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Preisschilder sind zollwertrechtlich keine Umschließungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Umschließung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit a Ziff ii ZK

  • datenbank.nwb.de

    Preisschilder sind keine Umschließungen i.S. des ZK

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.10.1988 - 357/87

    Schmid / Hauptzollamt Stuttgart-West

    Auszug aus BFH, 18.12.2013 - VII B 107/12
    Abgesehen davon, dass die Klägerin nicht zu Unrecht auf das Urteil des EuGH vom 5. Oktober 1988 357/87 (Slg. 1988, 6239) hingewiesen hat, in dem der EuGH den Begriff Umschließung anscheinend mit dem eines Behältnisses für die Beförderung, Lagerung und Vermarktung von Waren gleichgesetzt hat, spricht entgegen der Ansicht des HZA nichts ernstlich dafür, der Begriff der Umschließung könne auch bloße Warenanhänger meinen, die außer zu werben über den Preis und z.B. die Eigenschaften der Ware, deren richtige Behandlung und dergleichen informieren sollen.
  • BFH, 17.01.2023 - VII R 7/20

    Zollwertrechtliche Behandlung von Kosten für die Erstellung von Druckvorlagen für …

    Hangtags hat der Senat bislang jedenfalls nicht als Umschließung angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2013 - VII B 107/12, BFH/NV 2014, 1107).

    Rn. 46 Wie auf Seite 14 dargelegt, hat der Senat mit Beschluss in BFH/NV 2014, 1107 weiterhin entschieden, dass sogenannte Hangtags keine Umschließungen i.S. von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind.

  • BFH, 17.09.2024 - VII R 28/21

    Zollwertrechtliche Behandlung von Druckvorlagen für Umschließungen, Beistellungen …

    Hangtags hat der Senat bislang jedenfalls nicht als Umschließung angesehen (vgl. Senatsbeschluss vom 18.12.2013 - VII B 107/12).

    Rn. 51 bb) Weiterhin hat der Senat mit Beschluss vom 18.12.2013 - VII B 107/12 entschieden, dass sogenannte Hangtags keine Umschließungen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii ZK sind.

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 179/16

    Inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 178/16 - Bemessung …

    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 177/16

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit Urteil des FG Hamburg vom 18.06.2019 4 K 148/17 …

    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hangtags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Hamburg, 18.06.2019 - 4 K 178/16

    Bemessung eines erhöhten Zollwerts wegen der Einbeziehung von Zahlungen an …

    Im Verfahren 4 K 198/14 hatte der Beklagte die dort streitgegenständlichen Einfuhrabgaben für hinzugerechnete Kosten für die Anfertigung von Fotos und Zeichnungen für die spätere Erstellung von sog. "Hang Tags" und von Fotoeinlegern für Polyesterbeutel in Folge der Rechtsprechung des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z) und des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) erstattet und die seinerzeitigen Beteiligten hatten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.

    Dementsprechend habe das Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, bestätigt durch BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12) an Einfuhrwaren befestigte Schilder, sog. Hangtags, nicht als Umschließungen angesehen, weil sie auch unter weitester Auslegung des Begriffs der Umschließung nicht umschlössen, sondern nur Kennzeichnungen für die eingeführten Waren darstellten.

    Denn anders als Hangtags, die lediglich lose an der Ware befestigt sind und damit keinerlei Bezug zur Umschließung der Ware aufzeigen und daher zu Recht von der Rechtsprechung nicht als Umschließung eingeordnet worden sind (vgl. BFH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, VII B 107/12, in Bestätigung von FG Düsseldorf, Urteil vom 2. Mai 2012, 4 K 2830/11 Z, jeweils in: juris), und ebenso lose eingelegte Fotoeinleger, sind die streitgegenständlichen Etiketten untrennbar mit dem die Umschließung der Ware bildenden Behältnis verbunden und können insofern nicht losgelöst von der Umschließung betrachtet werden, sondern werden vielmehr selbst Bestandteil der Umschließung.

  • FG Düsseldorf, 11.12.2019 - 4 K 2523/18

    Einfuhrabgaben und die Hinzurechnung der Beförderungskosten

    Der GATT-Zollwertkodex 1994 ist bei der Auslegung der Zollwertvorschriften des UZK zu berücksichtigen (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18. Dezember 2013 VII B 107/12 BFH/NV 2014, 1107).
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