Rechtsprechung
| BFH, 12.09.2008 - VII B 109/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 22.04.2008 - 2 K 4357/07
- BFH, 12.09.2008 - VII B 109/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BFH, 27.10.2003 - VII B 196/03
Steuerberater: Widerruf der Bestellung - Vermögensverfall
Auszug aus BFH, 12.09.2008 - VII B 109/08
Auf derartige Umstände hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats gerade nicht abgestellt, denn nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG kommt es auf die Frage, ob der Steuerberater seine schlechte wirtschaftliche Situation verschuldet hat, nicht an (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; vom 13. Dezember 2007 VII B 182/07, nicht veröffentlicht). - BFH, 13.12.2007 - VII B 182/07
Steuerberatungsrecht - Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls
Auszug aus BFH, 12.09.2008 - VII B 109/08
Auf derartige Umstände hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des beschließenden Senats gerade nicht abgestellt, denn nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG kommt es auf die Frage, ob der Steuerberater seine schlechte wirtschaftliche Situation verschuldet hat, nicht an (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232; vom 13. Dezember 2007 VII B 182/07, nicht veröffentlicht).
- FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit …
Denn ist aus der Verletzung eigener Verpflichtungen in der Vergangenheit eine konkrete Gefährdung der Auftraggeberinteressen zu befürchten, erübrigt sich eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Tätigkeit des Steuerberaters in hinreichendem Umfang kontrolliert wird (ebenso: BFH, Beschluss vom 13.01.2009 - VII B 109/08, BFH/NV 2009, 794 [795]).
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