Rechtsprechung
| BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls; Nachweis der Nichtgefährdung von Auftraggeberinteressen; Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls durch Tatrichter
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBerG § 46 Abs. 2; BRAO § 14 Abs. 2
Voraussetzungen des Widerrufs einer Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - datenbank.nwb.de
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 23.04.2008 - 2 K 4897/07
- BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (7)
- BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
- BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203;… Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
- BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung …
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Auch der BGH beurteilt die Frage, ob der Entlastungsbeweis geführt ist, aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BGH-Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 511; vom 25. Juni 2007 AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924).
- BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden - …
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). - BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden - …
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). - BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02
Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). - BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99
Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall
Auszug aus BFH, 18.11.2008 - VII B 119/08
Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).
- BFH, 05.06.2015 - VII B 181/14
Widerruf der Bestellung als Steuerberater - Vermutung des Vermögensverfalls - …
Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater (Senatsbeschluss vom 18. November 2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614, m.w.N.).Der Vermögensverfall ist nicht deshalb zu verneinen, weil im Insolvenzverfahren bisherige Mandanten des Steuerberaters keine Forderungen angemeldet haben, denn auf die Art der Insolvenzgläubiger stellt das Gesetz insoweit nicht ab (Senatsbeschluss in BFH/NV 2009, 614).
- FG Hamburg, 04.05.2021 - 6 K 35/20
StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).
- FG Hamburg, 20.04.2021 - 6 K 131/20
StBerG: Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614).
- FG Hessen, 09.07.2026 - 9 K 774/26 Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die für den Erlass des Widerrufsbescheids zuständige Beklagte und das Finanzgericht eine konkrete Gefährdung der Mandanteninteressen nicht darzulegen brauchen (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 05.06.2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440 Rn. 6 und vom 18.11.2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614 Rn. 6).
- FG Hamburg, 14.02.2018 - 6 K 199/17
Rechtmäßiger Widerruf einer Steuerberaterbestellung wegen Vermögensverfalls bei …
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 5. Juni 2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614). - FG Hamburg, 27.09.2017 - 6 K 53/17
Steuerberatungsgesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater
Die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand obliegt dem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater (BFH Beschlüsse vom 18.11.2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614;… Beschluss vom 05.06.2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440). - FG Köln, 05.10.2016 - 2 K 1461/16
Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater nach der Aufhebung des …
Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine konkrete Gefährdung von Auftraggeberinteressen nicht verneint werden kann, wenn festgestellt worden ist, dass der Steuerberater in geschäftlichen oder eigenen Angelegenheiten unzuverlässig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 18. November 2008 - VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614; BFH…, Beschluss vom 05. Juni 2015 - VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; BFH, Beschluss vom 04. März 2004 - VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). - FG Hamburg, 22.11.2017 - 6 K 70/17
Steuerberatergesetz: Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen …
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…BFH-Beschlüsse vom 05.06.2015 VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18.11.2008 VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614). - FG Hamburg, 02.12.2021 - 6 K 112/20
StBerG, Widerruf der Zulassung: Voraussetzungen für einen Vermögensverfall
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (…vgl. BFH, Beschlüsse vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, 1440; vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614). - FG Hamburg, 04.04.2024 - 6 K 112/20
Steuerberatungssachen: Widerruf Zulassung
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (vgl. BFH…, Beschluss vom 5. Juni 2015, VII B 181/14, BFH/NV 2015, juris Rn. 6, 1440; BFH, Beschluss vom 18. November 2008, VII B 119/08, BFH/NV 2009, 614, juris Rn. 6). - FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 1954/21
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen …
- FG Sachsen-Anhalt, 14.06.2012 - 1 K 1652/08
Darlegungslast und Feststellungslast beim Absehen des Widerrufs der Bestellung …
- FG Düsseldorf, 25.11.2010 - 2 K 4730/09
Widerruf der Bestellung eines Steuerberaters bei Vorliegen des Vermögensverfalls; …
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