Rechtsprechung
| BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
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Neuer Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach Bestandskraft der angefochtenen Anordnung
- Judicialis
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; AO § 284 Abs. 6
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de
Bestimmung des Termins zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach Bestandskraft der angefochtenen Anordnung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 07.12.2006 - 15 K 3653/06
- BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 14.03.2006 - VIII R 45/03
FG-Urteil; Rechtskraft
Auszug aus BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07
Darüber hinaus widerspreche die Auffassung des FG, dass über den Streitgegenstand --trotz der geänderten Terminsbestimmung-- bereits rechtskräftig entschieden sei, dem in dem Urteil vom 14. März 2006 VIII R 45/03 (BFH/NV 2006, 1448) aufgestellten Rechtssatz, dass rechtskräftige Urteile nur insoweit Bindungswirkung entfalten könnten, als über einen bestimmten Lebenssachverhalt entschieden worden sei. - BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung
Auszug aus BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07
Eine in dieser Verfügung enthaltene Terminsbestimmung hob es auf den Einspruch des Klägers auf, im Übrigen blieben Einspruch und Klage ohne Erfolg; der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438). - BFH, 25.02.1997 - VII R 129/95
Auszug aus BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07
Die neue Terminsbestimmung verschafft aber der Ladung keinen über die bloße Wiederholung des bisherigen hinausgehenden Regelungsgehalts und damit keine neuerliche Anfechtbarkeit (vgl. Senatsurteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542). - BFH, 27.02.2003 - VII B 232/02
Eidesstattliche Versicherung; Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen …
Auszug aus BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07
Dies zeigt schon die gesetzliche Regelung in § 284 Abs. 6 der Abgabenordnung, die nicht zwischen der Ladung zum Termin und der Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unterscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 232/02, BFH/NV 2003, 741) und die einer auf einen Zeitpunkt vor Bestandskraft der Anordnung terminierten Ladung die Befolgungsverpflichtung abspricht.
- FG Hamburg, 29.05.2026 - 6 V 85/26
Abgabenordnung: Finanzgerichtlicher Eilrechtsschutz von Vollstreckungsschuldnern …
Rn. 32 (1) Bei der Terminbestimmung handelt es sich lediglich um einen unselbstständigen Teil der Anordnung zur Abgabe der Vermögensauskunft, die nicht selbstständig anfechtbar ist (…Wackerbeck in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 284 AO Rn. 47, Stand: September 2025;… Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 284 AO Rn. 29, Stand: Mai 2024; vgl. BFH, Beschluss vom 4. März 2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104, juris-Rn 6 zu § 284 Abs. 6 a.F.).Dies gilt umso mehr, als im Gegensatz zu § 284 Abs. 6 a.F. (in der Fassung vor dem 1. Januar 2013) die Terminbestimmung nach Eintritt der Bestandskraft der Anordnung gerade nicht neu erlassen werden muss (so noch BFH, Beschluss vom 4. März 2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104, juris-Rn 6), sondern nunmehr - wegen des Wegfalls der aufschiebenden Wirkung nach § 284 Abs. 6 Satz 3 AO - jederzeit bereits mit der Anordnung erfolgen kann.
Eine neue Terminbestimmung verschafft der Ladung keinen über die bloße Wiederholung hinausgehenden Regelungsgehalt und stellt damit keine neuerliche Anfechtbarkeit her (vgl. BFH, Beschluss vom 4. März 2008, VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104, juris-Rn 6), sodass das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf dieser Grundlage jederzeit erneut laden kann.
- FG Berlin-Brandenburg, 19.05.2011 - 13 K 13246/10
Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nach § 146 Abs. 2b AO: Zuständigkeitswechsel …
Diese Voraussetzung ist beispielsweise dann nicht erfüllt, wenn die Finanzbehörde nach Beendigung eines AdV-Verfahrens lediglich eine wiederholende Verfügung erlässt, in der aktualisierte Termine für den tatsächlichen Beginn der Prüfung bzw. für die Frist zur Vorlage der angeforderten Unterlagen genannt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. März 2008 VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104;… BFH-Urteil vom 25. Februar 1997 VII R 129/95, BFH/NV 1997, 542). - FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10
Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines …
Aus der gesetzlichen Regelung in § 284 Abs. 6 Satz 2 AO, derzufolge der Vollstreckungsschuldner erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu ihrer Abgabe verpflichtet ist, ergibt sich, dass die nach Eintritt der Bestandskraft durch Zeitablauf erforderlich werdende neue Ladung lediglich den ursprünglichen Termin aktualisiert, ohne der Ladung eine neue Anfechtbarkeit zu verschaffen (BFH-Beschluss vom 4. März 2008 VII B 13/07, BFH/NV 2008, 1104).
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