Rechtsprechung
| BVerwG, 07.11.1975 - VII B 134.75 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wahlanfechtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 19.06.1975 - 5 V 75
- BVerwG, 07.11.1975 - VII B 134.75
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 15.02.1967 - 2 BvC 2/66
Briefwahl I
Auszug aus BVerwG, 07.11.1975 - 7 B 134.75
Sollte die Beschwerde auch die gesetzliche Ausgestaltung der Briefwahl als Verstoß gegen den Grundsatz der geheimen Wahl ansehen, weil der Ausnahmecharakter der Briefwahl nicht hinreichend gewährleistet sei, so könnte dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen; die Voraussetzungen der Briefwahl sind in Art. 12 a i.V.m. Art. 11 (vgl. insbes. Absatz 1 Nr. 4) GWG sowie in § 10 a i.V.m. § 8 der Gemeindewahlordnung vom 3. August 1965 (GVBl. S. 230 mit späteren Änderungen) in einer Weise geregelt, die verfassungsrechtlich unbedenklich ist (vgl. für die entsprechenden Regelungen im Bundeswahlrecht BVerfGE 21, 200 [204 f.]).
- BVerwG, 04.12.1981 - 7 B 132.81
Ungültigkeit von Landratswahlen und Kreistagswahlen - Antrag auf Bewilligung von …
Es ist nicht rechtsstaatswidrig, daß gemäß Art. 36 GWG die Wahlanfechtungsgründe innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses schriftlich vorgetragen werden müssen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 134.75 - und vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 B 74.72 -).Bundesrechtlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe des Klägers unbeachtet gelassen hat (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 134.75 -).
- BVerwG, 19.04.1996 - 8 B 66.96
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Aus der Sicht des Bundesrechts ist es vielmehr unbedenklich, wenn wegen des öffentlichen Interesses an einer möglichst schnellen Klärung der Gültigkeit einer Wahl eine Wahlanfechtung nur innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen und auch nur auf konkrete Behauptungen gestützt werden kann (vgl. etwa BVerfGE 85, 148 [BVerfG 12.12.1991 - 2 BvR 562/91]; BVerwG, Beschluß vom 7. November 1975 - BVerwG VII B 134.75 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 16 S. 3 ).Die Notwendigkeit, in einem Revisionsverfahren eine bisher ungeklärte Frage des Bundes(verfassungs)rechts zu beantworten, wird damit nicht dargetan (vgl. auch Beschluß vom 7. November 1975, a.a.O. S. 4 f.).
- BVerwG, 12.01.1989 - 7 B 202.88
Kommunalwahl - d'Hondtsches Höchstzahlverfahren - Vorschlagsliste - Absolute …
Der beschließende Senat hat wiederholt entschieden, daß der Landesgesetzgeber in der Ausgestaltung des Wahlanfechtungsverfahrens durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gebunden sei, weil in solchen Verfahren überwiegend nicht subjektive Rechte geltend gemacht würden; deswegen ist auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, daß die hier streitige zeit liche Beschränkung des Vorbringens von Wahlanfechtungsgründen zu den legitimen Besonderheiten des Wahlprüfungsverfahrens gehört (vgl. Beschlüsse vom 13. September 1968 - BVerwG 7 B 78.68 -in Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 6…, vom 21. September 1972 - BVerwG 7 B 18.72 - in Buchholz a.a.O. Nr. 7…, vom 15. Dezember 1972 - BVerwG 7 B 74.72 - in Buchholz a.a.O. Nr. 8, vom 21. März 1974 - BVerwG 7 B 99.73 - in Buchholz a.a.O. Nr. 12. vom 7. November 1975 - BVerwG 7 B 134.75 - in Buchholz a.a.O. Nr. 16…, vom 4. Dezember 1981 - BVerwG 7 B 132.81 - in Buchholz a.a.O. Nr. 25, zuletzt Beschluß vom 26. Januar 1988 - BVerwG 7 B 122.87 - nicht veröffentlicht).
- VG Gera, 23.01.1996 - 2 K 10/95
Kommunalwahlrecht; Kommunalwahlrecht; Anfechtung einer Kreistagswahl
Um dieses zu erreichen, bedarf es einer schnellen Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde über die Gültigkeit einer Kommunalwahl (BVerfG, Beschluß des Zweiten Senats vom 12.12.1991 2 BvR 562/91 , in BVerfGE 85, 148 [159]); BVerwG, Beschluß vom 07.11.1975 BVerwG VII B 134.75 , in Buchholz 160 Nr. 16, S. 3 [4]). - VG Augsburg, 30.09.2014 - Au 3 K 14.805
Reihenfolge persönlicher Angaben auf dem Stimmzettel für eine Bürgermeisterwahl
Überdies ist es aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden, wenn zum Zwecke einer im öffentlichen Interesse liegenden, möglichst schnellen Klärung der Gültigkeit einer Wahl die zur Begründung dienenden konkreten Tatsachen nur innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist angebracht werden können (vgl. BVerwG, U.v. 7.3.2012 - 8 C 7/11 - BVerwGE 142, 124; B.v. 12.1.1989 - 7 B 202.88 - DVBl 1989, 928; B.v. 7.11.1975 - VII B 134.75 - Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 16). - VG Frankfurt/Main, 25.05.2005 - 7 E 7098/03
Briefwahlunterlagen; mehrere Wahlgänge; Antragsformular
Schließlich hat der Kläger alle tatsächlichen Einwendungen, auf die er seine Klage stützt, im Kern auch bereits in seinem Einspruch nach § 25 HESSKWG erhoben (sog. Anfechtungsprinzip; vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. November 1974 - VII B 134.75; Hess. VGH, NVwZ-RR 1998, 127).
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