Rechtsprechung
| BFH, 29.09.1987 - VII B 14/87 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen an die "anderen Gründe" im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO für eine Regelungsnordnnung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.01.1983 - I B 48/80
Vorläufiger Rechtsschutz - Negativer Feststellungsbescheid - Einstweilige …
Auszug aus BFH, 29.09.1987 - VII B 14/87
"Andere Gründe" rechtfertigen eine einstweilige Anordnung nur dann, wenn sie für die begehrte Regelungsanordnung ähnlich gewichtig und bedeutsam sind wie "wesentliche Nachteile" oder "drohende Gewalt" (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 26. Januar 1983 I B 48/80, BFHE 137, 235, BStBl II 1983, 233, 236).
- FG Niedersachsen, 31.03.2005 - 14 V 194/04
Voraussetzung der Aussetzung der Vollziehung eines Einkommenssteuerbescheids; …
Durch die Anordnung von Sicherheiten sollen Steuerausfälle vermieden werden, die bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang zu befürchten sind (BFH-Beschluss vom 31.01.1997 VII B 14/87, BFH/NV 1992, 688). - BFH, 03.08.1990 - VI B 136/88
Berechtigtes Interesse auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Vor dem FG haben sie lediglich die nicht näher erläuterte Behauptung aufgestellt, die Ehefrau müsse trotz Berufstätigkeit Sozialhilfe in Anspruch nehmen, ohne ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse im einzelnen darzulegen (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 29. September 1987 VII B 14/87, BFH/NV 1988, 379). - BFH, 09.01.1990 - VII B 154/89
Anforderungen an Anordnungsgrund bei einstweiliger Anordnung
Die in dieser Vorschrift ausdrücklich genannten Gründe (wesentliche Nachteile, drohende Gewalt) setzen Maßstäbe auch für die "anderen Gründe" im Sinne dieser Vorschrift (Beschluß des Senats vom 29. September 1987 VII B 14/87, BFH/NV 1988, 379). - OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2001 - 2 M 83/01 Die an sich im Hinblick auf die Vermeidung von Steuerausfällen gebotene Anordnung einer Sicherheitsleistung hat jedoch zu unterbleiben, wenn bei einer auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gestützten Aussetzung der Vollziehung der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (BFH, Beschl. v. 13.08.1991 - VII B 14/87 - , zit. n. juris).
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