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Rechtsprechung
   BFH, 22.07.2004 - VII B 148/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,18439
BFH, 22.07.2004 - VII B 148/04 (https://dejure.org/2004,18439)
BFH, Entscheidung vom 22.07.2004 - VII B 148/04 (https://dejure.org/2004,18439)
BFH, Entscheidung vom 22. Juli 2004 - VII B 148/04 (https://dejure.org/2004,18439)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.04.2004 - XI B 38/04

    Ao. Beschwerde und Gegenvorstellung im Finanzprozess

    Auszug aus BFH, 22.07.2004 - VII B 148/04
    Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, zumal im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ist nicht gegeben (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).

    Da dies nicht geschehen ist, ist er an das FG zurückzugeben (vgl. BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04).

  • BFH, 05.12.2002 - IV B 190/02

    Beschwerde bei Verletzung von Verfahrensvorschriften

    Auszug aus BFH, 22.07.2004 - VII B 148/04
    Eine außerordentliche Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG, zumal im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ist nicht gegeben (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 13. April 2004 XI B 38/04; vom 5. Dezember 2002 IV B 190/02, BFHE 200, 42, BStBl II 2003, 269).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2004 - L 2 B 16/04

    Krankenversicherung

    Dementsprechend ist die Regelung auch auf nicht anders angreifbare Beschlüsse anzuwenden (vgl. BFH, Beschluss vom 22.07.2004, Az. VII B 148/04 zur Behandlung einer außerordentlichen Beschwerde gegen einen Beschluss des Finanzgerichts auf Gegenvorstellung; vgl. entsprechend auch BFH, Beschluss vom 26.07.2004, Az. VII B 94/04; ebenso BFH, Beschluss vom 22.04.2004, Az. VI B 57/04, mwN).
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