Rechtsprechung
| BVerwG, 15.07.1968 - VII B 15.68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beeinflussung der Wahl durch den Oberbürgermeister - Landesrechtliche Wahlanfechtung als Klage eigener Art
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 16.11.1967 - I (III) 537/67
- BVerwG, 15.07.1968 - VII B 15.68
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 08.07.1966 - VII C 192.64
Empfehlung eines Bürgermeisters zu Gemeinderatswahl
Auszug aus BVerwG, 15.07.1968 - VII B 15.68
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über das Verhalten des Oberbürgermeisters a. D. Weber verletzen nicht Bundesrecht, sondern stehen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (BVerwGE 24, 315). - BVerwG, 28.08.1953 - II B 136.53
Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage
Auszug aus BVerwG, 15.07.1968 - VII B 15.68
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 3) kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Klärung bundesrechtlicher Fragen zu erwarten ist. - BVerwG, 25.11.1966 - VII C 116.66
Aufstellung von Kommunalwahllisten durch Parteien
Auszug aus BVerwG, 15.07.1968 - VII B 15.68
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nicht zu erwarten, daß die von der Klägerin aufgeworfene Frage über den Rahmen des Urteils vom 25. November 1966 (DÖV 1967 S. 168) hinaus weiter geklärt werden kann.
- BFH, 09.05.1972 - IV B 99/70
Einstellung des Verfahrens - Beschluß - Klagerücknahme - Beschwerde - Bestreiten …
Soweit andere Senate des BFH bisher sachlich im Beschwerdeverfahren über das Vorliegen einer Klagerücknahme entschieden haben (vgl. die nicht veröffentlichten Entscheidungen VII B 15/68 vom 11. Dezember 1968, VII B 125/68 vom 29. April 1970, VI B 69/68 vom 14. Mai 1969, VI B 86/68 vom 29. November 1968), kann ihnen der erkennende Senat nicht folgen. - BVerwG, 29.11.1968 - VII B 99.68
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat es als mit Bundesrecht vereinbar anerkannt (Beschlüsse vom 15. Juli und13. September 1968 - VII B 15.68, VII CB 7.68 und VII B 78.68 -), daß in Fällen der vorliegenden Art wegen der Besonderheit der Wahlanfechtung die Nachprüfung auf die bis zum Einspruchsbescheid geltend gemachten Umstände beschränkt wird, wie dies in § 27 des Baden-Württembergischen Kommunalwahlgesetzes i.d.F. vom 21. Juli 1965 (BWGVBl. S. 185) vorgeschrieben ist.
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