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Rechtsprechung
   BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,6155
BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85 (https://dejure.org/1986,6155)
BFH, Entscheidung vom 28.01.1986 - VII B 161/85 (https://dejure.org/1986,6155)
BFH, Entscheidung vom 28. Januar 1986 - VII B 161/85 (https://dejure.org/1986,6155)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 24.03.1981 - VII B 64/80

    Akteneinsicht - Beschwerde - Finanzgericht

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85
    Das FG wies den Antrag mit der Begründung ab, nur in Ausnahmefällen komme die Überlassung der Gerichtsakten an einen prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt in seine Kanzlei in Betracht (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 24. März 1981 VII B 64/80, BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475); aus dem Vortrag der Prozeßvertreter ergebe sich nichts dafür, daß ein solcher Ausnahmefall vorliege.

    Nach der Entscheidung des Gesetzgebers wird den Beteiligten und ihren Prozeßbevollmächtigten insbesondere zur Vermeidung von Verlustrisiken grundsätzlich zugemutet, sich zur Ausführung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben (vgl. die vom FG zitierte Entscheidung in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, sowie die BFH-Beschlüsse vom 7. März 1985 V B 84/84, …und vom 7. Februar 1985 V S 5/83, BFH/NV 1985, 42).

  • BVerfG, 26.08.1981 - 2 BvR 637/81
    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85
    Das Bundesverfassungsgericht hat seine Verfassungsbeschwerde gegen einen in diesem Sinne ergangenen nicht veröffentlichten Beschluß des BFH nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (vgl. Beschluß vom 26. August 1981 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77).
  • BFH, 07.03.1985 - V B 84/84

    Bedeutung des Rechts zur Einsicht von Gerichtsakten

    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85
    Nach der Entscheidung des Gesetzgebers wird den Beteiligten und ihren Prozeßbevollmächtigten insbesondere zur Vermeidung von Verlustrisiken grundsätzlich zugemutet, sich zur Ausführung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben (vgl. die vom FG zitierte Entscheidung in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, sowie die BFH-Beschlüsse vom 7. März 1985 V B 84/84, …und vom 7. Februar 1985 V S 5/83, BFH/NV 1985, 42).
  • BFH, 07.02.1985 - V S 5/83
    Auszug aus BFH, 28.01.1986 - VII B 161/85
    Nach der Entscheidung des Gesetzgebers wird den Beteiligten und ihren Prozeßbevollmächtigten insbesondere zur Vermeidung von Verlustrisiken grundsätzlich zugemutet, sich zur Ausführung ihres Rechts auf Akteneinsicht zum Gericht zu begeben (vgl. die vom FG zitierte Entscheidung in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, sowie die BFH-Beschlüsse vom 7. März 1985 V B 84/84, und vom 7. Februar 1985 V S 5/83, BFH/NV 1985, 42).
  • BFH, 21.11.1991 - VII B 55/91

    Entscheidung über einen Antrag auf Aktenversendung als Ermessensentscheidung des …

    Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, hier also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem privaten Interesse an der Ersparnis von Zeit und Kosten bei Gewährung der Akteneinsicht an der vom Beteiligten oder seinem Prozeßbevollmächtigten gewünschten Stelle andererseits (vgl. BFH-Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475, und vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614).

    Soweit der Antrag auf Aktenübersendung jedoch - wie im Streitfall - mit der Entfernung zwischen Kanzlei und FG begründet worden ist, hat der BFH mehrfach darauf hingewiesen, daß es dem Bevollmächtigten freisteht, die Übersendung der Akten statt Einsichtnahme bei dem FG als Prozeßgericht an das nächstgelegene Finanzamt, Hauptzollamt oder Amtsgericht zu beantragen (vgl. Beschlüsse in BFHE 133, 8, BStBl II 1981, 475;… BFH/NV 1987, 796; BFH/NV 1986, 614).

  • BFH, 09.03.1993 - VII B 214/92

    Rechtsanspruch auf die Übersendung von Akten in die Geschäftsräume eines …

    Eine größere Entfernung zwischen Gericht und Kanzlei begründet ebenfalls keinen Sonderfall, wenn es möglich ist, daß die Akten an ein Gericht oder eine Behörde am Sitz des Bevollmächtigten übersandt und dort eingesehen werden können (…BFH-Beschluß vom 10. Oktober 1990 II B 73/90, BFH/NV 1991, 332; Senats-Beschluß vom 28. Januar 1986 VII B 161/85, BFH/NV 1986, 614).
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