Rechtsprechung
| BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Bestimmung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung bei mehreren Geschäftsführungsorten
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (4)
- BFH, 24.03.1992 - VII R 46/91
Zugehörigkeit von Kraftfahrzeuganhängern zum Anlagevermögen eines Betriebs
Auszug aus BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93
Berlin-Anhänger eines Halters, der nur einen Betrieb in Berlin und keine Betriebsstätte im übrigen Bundesgebiet unterhält, sind zwar stets dem (Berliner) Anlagevermögen zuzurechnen (Senat, Urteil vom 24. März 1992 VII R 46/91, BFH/NV 1992, 697).Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFH/NV 1992, 697 (…vgl. auch Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137).
- BFH, 23.01.1991 - I R 22/90
Ort der Geschäftsleitung einer Gesellschaft ist im allgemeinen der Ort des Büros …
Auszug aus BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93
Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung - hier: Frau X in Z, Y in Berlin - ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet, wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, wo sich das kaufmännische Büro, ggf. auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet (BFH, Urteil vom 23. Januar 1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, 166, BStBl II 1991, 554 m.N.). - BFH, 11.10.1989 - I R 77/88
Eine Geschäftseinrichtung ist nur dann die Betriebsstätte eines …
Auszug aus BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93
Dabei kann dahinstehen, ob - wofür manches sprechen mag - auch ohne Berücksichtigung von § 12 Satz 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Betriebsstätte der Antragstellerin in Z im Sinne einer der Tätigkeit des Unternehmens dienenden festen Geschäftseinrichtung oder Anlage gefunden werden könnte (§ 12 Satz 1 AO 1977; zu den Erfordernissen Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 11. Oktober 1989 I R 77/88, BFHE 158, 499, 501f., BStBl II 1990, 166 m.N.). - BFH, 14.05.1991 - VII B 187/90
Kraftfahrzeugbesteuerung des Haltens in Berlin zugelassener Kraftfahrzeuganhänger …
Auszug aus BFH, 07.09.1993 - VII B 169/93
Der Senat verweist insoweit auf sein Urteil in BFH/NV 1992, 697 (vgl. auch Beschluß vom 14. Mai 1991 VII B 187/90, BFH/NV 1992, 137).
- FG Hamburg, 03.06.2026 - 5 K 174/16
Einkommensteuer: Zur Anwendung des § 50d Abs. 11 EStG a.F. auf doppelstöckige …
Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet, wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, wo sich das kaufmännische Büro, ggf. auch der Wohnsitz des leitenden (Gesellschafter-) Geschäftsführers, befindet (…BFH, Urteile vom 9. Juli 2003, I R 4/02, BFH/NV 2004, 83; vom 23. Januar 1991, I R 22/90, BStBl II 1991, 554; Beschluss vom 7. September 1993, VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193). - FG Münster, 17.06.2016 - 9 K 593/13
Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflichtigkeit eines im Inland betriebenen …
Rn. 189 Wird ein Geschäftsführer an verschiedenen Orten geschäftsführend tätig, so sind die an verschiedenen Orten ausgeübten Tätigkeiten nach ihrer Bedeutung für die Gesellschaft zu gewichten, um auf diese Weise den Ort der Geschäftsleitung zu bestimmen (BFH-Urteile vom 03.07.1997 IV R 58/95, BStBl II 1998, 86; vom 07.12.1994 I K 1/93, BStBl II 1995, 175; BFH-Beschluss vom 07.09.1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193). - FG Münster, 24.05.2004 - 9 K 5177/99
Betriebsstättenbegriff nach § 12 S. 2 Nr. 8 lit. c AO und Art. 5 DBA-Portugal; …
Denn der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens ist dort, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht dessen bedeutungsvollste Stelle befindet und wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BFHE 188, 251 , BStBl II 1999, 437 ; BFH-Beschluss vom 7. September 1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193).
- BFH, 23.10.1996 - I R 10/96
Keine Steuerfreistellung der Einkünfte aus atypisch stiller Beteiligung an einer …
Bei der aufgezeigten Rechtslage kann offenbleiben, ob sich im Streitfall nicht auch unter Berücksichtigung der differenzierenden Betrachtung von Korn/Debatin (DBA-Schweiz, Art. 8 Anm. 6), die für bloße Geschäftsleitungsbetriebsstätten in der Schweiz die Anrechnungsmethode anwenden, nicht das gleiche Ergebnis ergäbe, da die Kläger gegenüber den schweizer Steuerbehörden erklärten, in der Schweiz sei keine Betriebsstätte (mit Ausnahme des Orts der Geschäftsleitung, vgl. hierzu BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 I R 15/93, BFHE 172, 301, BStBl II 1994, 148; BFH-Beschluß vom 7. September 1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193) zu haben. - FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 8 K 2364/19
Antrag im Wege der Zerlegung auf Zuweisung des (gesamten) einheitlichen …
Dies ist geeignet, den Schluss zu rechtfertigen, dass der Vorstand der K. AG der leitende Geschäftsführer war (BFH-Beschluss vom 07.09.1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193 [Rz 8]; zur Berücksichtigung des Rangverhältnisses bereits RFH-Urteil vom 02.07.1936 III A 86/36, RFHE 39, 305, RStBl 1936, 779). - FG Münster, 17.08.2004 - 9 K 5177/99
Besteuerung von beschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften einer …
Denn der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens ist dort, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht dessen bedeutungsvollste Stelle befindet und wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 I R 138/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437; BFH-Beschluss vom 7. September 1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193). - FG Köln, 22.06.2001 - 2 K 92/99
Ort der Geschäftsleitung bei Schiffsfracht- und Fuhrunternehmen
Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet, wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, wo sich das kaufmännische Büro, ggf. auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet (vgl. BFH-Beschluß vom 07. September 1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193). - VG Ansbach, 27.12.2019 - AN 4 K 17.00562
Beitragsbescheid zur Industrie- und Handelskammer
Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist die Geschäftsleitung dort, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet (BFH, B.v. 7.9.1993 - VII B 169/93 - juris Rn. 8). - FG Münster, 24.05.2004 - 9 K 5096/99
Klagebefugnis des beschränkt Steuerpflichtigen gegen die gegenüber seinem …
Denn der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens ist dort, wo sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht dessen bedeutungsvollste Stelle befindet und wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (vgl. BFH-Beschluss vom 07.09.1993, VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193). - FG Köln, 13.11.2000 - 2 V 6196/00
Vergütung von Vorsteuer im besonderen Verfahren für ausländische Unternehmer
Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet, wo dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden, wo sich das kaufmännische Büro, ggf. auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet (vgl. BFH-Beschluß vom 07. September 1993 VII B 169/93, BFH/NV 1994, 193).
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