Rechtsprechung
| BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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AO 1977 § 284; ; AO 1977 § 284 Abs. 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 1; ; AO 1977 § 284 Abs. 3 Satz 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO § 284; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Vermögensverzeichnis; eidesstattliche Versicherung - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 13.06.2005 - 15 K 3691/04
- BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BFH, 05.09.2002 - VII B 71/02
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; Vermögensverzeichnis
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).Der Senat hat in seinem Beschluss in BFH/NV 2003, 139 hervorgehoben, der Gesetzgeber habe selbst in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorrangig das abgegebene Vermögensverzeichnis bekräftigen solle ("hat abzugeben") und dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetze, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen könne.
- BVerwG, 16.06.1997 - 3 C 22.96
Recht der Subventionen - Widerruf von Ermessensentscheidungen wegen …
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (…vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814). - BFH, 26.07.2005 - VII R 57/04
Eidesstattliche Versicherung - Vermögensverzeichnis: Ergänzung oder Berichtigung …
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Da der Gesetzgeber in § 284 Abs. 3 Satz 1 AO 1977 zum Ausdruck gebracht hat, dass die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Bekräftigung des abgegebenen Vermögensverzeichnisses den Regelfall darstellt und nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 das Ermessen der Vollstreckungsbehörde erst bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (…vgl. Senatsbeschluss vom 5. September 2002 VII B 71/02, BFH/NV 2003, 139), ist offenkundig, dass die zusammengefasste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung keinen Hinweis auf --nur im Ausnahmefall-- noch anzustellende Ermessenserwägungen enthalten muss (vgl. zum sog. "intendierten Ermessen" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1997 3 C 22.96, BVerwGE 105, 55, und Senatsurteil vom 26. Juli 2005 VII R 57/04, BFHE 210, 205, BStBl II 2005, 814).
- BFH, 12.12.2001 - III B 103/01
FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden kann und klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652). - BFH, 22.10.2002 - VII B 306/01
NZB; Vergütung ausgefallener MinöSt
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn auf den Sachverhalt durch die Rechtsprechung geklärte Rechtsgrundsätze anzuwenden sind und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung der Frage geboten erscheinen lassen (z.B. BFH-Beschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 306/01, BFH/NV 2003, 208). - BFH, 07.12.2000 - VII B 206/00
Eidesstattliche Versicherung gem. § 284 AO
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Im Beschluss vom 7. Dezember 2000 VII B 206/00 (BFH/NV 2001, 577) hat der Senat judiziert, dass die Verpflichtungen des Vollstreckungsschuldners, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und die Richtigkeit desselben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, trotz der gesetzlichen Regelung in unterschiedlichen Absätzen des § 284 AO 1977 als Einheit anzusehen seien. - BFH, 27.11.2003 - VII B 278/03
Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: Druckmittel zur …
Auszug aus BFH, 10.04.2006 - VII B 181/05
Der zweite Akt der eidesstattlichen Versicherung, deren förmliche Abgabe, sei aufschiebend bedingt durch die Erfüllung des ersten Aktes, der Vorlage des Vermögensverzeichnisses, so dass nach Vorlage des Vermögensverzeichnisses eine erneute Ermessensprüfung vorgenommen werde, verbunden mit der Möglichkeit, auch in diesem Stadium trotz Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch von deren Abgabe abzusehen (Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 27. November 2003 VII B 278/03, BFH/NV 2004, 607).
- FG Hamburg, 01.07.2010 - 3 K 8/10
Ausreichende Bezeichnung des Streitgegenstandes - Ersetzung eines …
Die Aufforderungen hierzu können daher - wie hier geschehen - grundsätzlich in einem einheitlichen Vorgang ergehen (BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII b 181/05, BFH/NV 2006, 1438).Für die Ermessensausübung auf der zweiten Stufe, nämlich für die Prüfung, ob von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung abzusehen ist (vgl. § 284 Abs. 3 Satz 2 AO), fehlt es an der entscheidenden gesetzlichen Voraussetzung, wenn der Schuldner, wie hier der Kläger, kein Vermögensverzeichnis vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438).
- BFH, 04.03.2008 - VII B 13/07
Neuer Termin zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen …
Eine in dieser Verfügung enthaltene Terminsbestimmung hob es auf den Einspruch des Klägers auf, im Übrigen blieben Einspruch und Klage ohne Erfolg; der Bundesfinanzhof wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück (Beschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438). - BFH, 14.06.2007 - VII B 143/06
Zum Zeitpunkt der Aufforderung, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und dessen …
Der Senat hat --vom Kläger ebenfalls unbeachtet-- klargestellt, dass das Ermessen der Vollstreckungsbehörde (erst) bei der Frage einsetzt, ob sie im konkreten Einzelfall --d.h. ggf. auch zu einem bestimmten Zeitpunkt-- von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung absehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438, m.w.N.). - FG München, 11.07.2008 - 14 K 3128/07
Keine Ermessenserwägungen zum Absehen von der Abnahme der eidesstattlichen …
Da der Kläger aber nicht einmal der Primärforderung des HZA nachgekommen ist, dass Vermögensverzeichnis vorzulegen, hatte das HZA noch nicht zu prüfen, ob es nach § 284 Abs. 3 Satz 2 AO von der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Abstand nehmen könne (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 VII B 181/05, BFH/NV 2006, 1438 …und vom 14. Juni 2007 VII B 143/06, BFH/NV 2007, 1803).
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