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Rechtsprechung
   BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,11783
BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96 (https://dejure.org/1997,11783)
BFH, Entscheidung vom 25.02.1997 - VII B 190/96 (https://dejure.org/1997,11783)
BFH, Entscheidung vom 25. Februar 1997 - VII B 190/96 (https://dejure.org/1997,11783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Teilbarkeit eines Streitgegenstandes beim Streit über einen Haftungsbescheid wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und Lohnkirchensteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96
    Diesbezüglich hat das FA schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung von den Senats-Urteilen vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und vom 20. April 1993 VII R 67/92 (…BFH/NV 1994, 142) abweiche (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das FG darin das Vorliegen einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers mit der Begründung verneine, daß sich der Kläger um die Erlangung der fehlenden Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden bemüht habe und eigene Mittel zur Begleichung der Steuerschulden zur Verfügung gestellt habe.
  • BFH, 28.09.1990 - VI R 157/89

    Auf Fahrtzeit im Transitverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und …

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96
    In diesem Fall kommt eine beschränkte Zulassung der Revision in Betracht, wenn -- wie im Streitfall -- Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Entscheidung über einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. § 115 Rz. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1972 III C 82.71, BVerwGE 41, 52).
  • BFH, 20.04.1993 - VII R 67/92

    GmbH-Geschäftsführerhaftung bei Zahlungsschwierigkeiten der GmbH

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96
    Diesbezüglich hat das FA schlüssig dargelegt, daß die Vorentscheidung von den Senats-Urteilen vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und vom 20. April 1993 VII R 67/92 (BFH/NV 1994, 142) abweiche (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), weil das FG darin das Vorliegen einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Klägers mit der Begründung verneine, daß sich der Kläger um die Erlangung der fehlenden Mittel zur Bezahlung der Steuerschulden bemüht habe und eigene Mittel zur Begleichung der Steuerschulden zur Verfügung gestellt habe.
  • BVerwG, 17.10.1972 - III C 82.71

    Vertreibungsschaden an einem ruhenden Betrieb - Vertreibungsschaden an einem …

    Auszug aus BFH, 25.02.1997 - VII B 190/96
    In diesem Fall kommt eine beschränkte Zulassung der Revision in Betracht, wenn -- wie im Streitfall -- Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Entscheidung über einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes geltend gemacht werden (vgl. BFH, Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BFHE 162, 290, BStBl II 1991, 86;… Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. § 115 Rz. 44; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Oktober 1972 III C 82.71, BVerwGE 41, 52).
  • BFH, 12.06.2018 - VII R 2/17

    Haftungsbescheid und bevorstehende Restschuldbefreiung des Haftungsschuldners

    Dies gilt zwar nur hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, nicht in Bezug auf die rechtliche Subsumtion der getroffenen Feststellungen unter den Begriff der groben Fahrlässigkeit (Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594).
  • BFH, 20.01.1998 - VII R 80/97

    Haftung des Vereinsvorsitzenden für Lohnsteuer

    Mit seiner auf die Haftung für die Monate Juli und Oktober 1989 sowie Januar, Februar, April, Juli und August 1990 beschränkten Revision, die der erkennende Senat insoweit zugelassen hat (Beschluß vom 25. Februar 1997 VII B 190/96) rügt das FA eine Verletzung der §§ 166 und 69 AO 1977, weil das FG die Drittwirkung der Lohnsteueranmeldungen übersehen und eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers zu Unrecht verneint habe.
  • BFH, 20.06.2012 - X B 1/12

    Beschränkung der Nichtzulassungsbeschwerde - Sachaufklärungspflicht bei Rüge des …

    Insoweit ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an eine hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen entspricht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 25. Februar 1997 VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594).
  • FG Hamburg, 05.12.2025 - 5 V 158/25

    Anforderungen an die Ermessensausübung des Finanzamts bei einem Antrag auf …

    Rn. 50 (a) Der BFH hat bereits entschieden, dass Pfändungs- und Überweisungsverfügungen sowie Haftungsbescheide insoweit teilbar sind, als mehrere Steuerarten und Jahre einbezogen sind (BFH, Beschlüsse vom 27. März 2000, VII B 24/99, juris; vom 25. Februar 1997, VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594, vgl. Holle, Gosch, AO/FGO, § 98 FGO Rn. 2, Stand September 2023;… Rauda, Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 98 FGO Rn. 16, Stand 6/2021), da in diesen Fällen ein einheitlicher Verwaltungsakt angefochten wird, der wiederum über verschiedene selbständige Ansprüche befindet (…Brandis, Tipke/Kruse, AO/FGO, § 98 FGO Rn. 2, Stand 11/2022).
  • BFH, 24.11.1998 - VII B 75/98

    Haftungsbescheid; PKH

    Das Bemühen des Antragstellers um die Realisierung der ihm fest zugesagten Leistung der Behörde zur Zahlung der geschuldeten Steuerbeträge vermag deren Nichteinbehaltung und Abführung an das FA nicht zu entschuldigen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594).
  • BFH, 27.03.2000 - VII B 24/99

    NZB; teilbarer Streitgegenstand

    Der Senat geht insoweit nicht von einer teilweisen Unzulässigkeit der Beschwerde aus (so etwa Senatsbeschluss vom 25. Februar 1997 VII B 190/96, BFH/NV 1997, 594), sondern ist der Auffassung, dass bei verständiger Würdigung der Beschwerde, insbesondere im Hinblick auf die ausdrücklichen Hinweise der Klägerin auf die Umsatzsteuer 1986 und die genaue Bezifferung des Teilbetrags, die Klägerin die Zulassung der Revision, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich erklärt hat, lediglich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einbeziehung der Umsatzsteuer 1986 in die angefochtene Pfändungs- und Einziehungsverfügung begehrt, im Übrigen aber das Urteil des Finanzgerichts (FG) nicht angreifen möchte.
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