Rechtsprechung
| BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
DVStB § 24; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Steuerberaterprüfung; Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten - datenbank.nwb.de
Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anfechtung der Entscheidung über eine Steuerberaterprüfung; Dokumentationspflicht eines Prüfers hinsichtlich der Gesamtbewertung einer Aufsichtsarbeit; Verbindlichkeit von Musterlösungen im Steuerberaterprüfungsverfahren; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; ...
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 22.06.2004 - 2 K 1365/04
- BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- BFH, 08.02.2000 - VII R 52/99
Steuerberaterprüfung; Überdenkungsverfahren
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Die Ermittlung der Gesamtnote muss in der Regel in einem zweiten Schritt geschehen, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93; vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, 758).Auch kann es nicht als fehlerhaft angesehen werden, dass die Prüfer bei der Gesamtwürdigung der Prüfungsarbeiten davon ausgegangen sind, dass bei einer Wertungspunkte-Anzahl von 30-39 die Note 5, 0 (Aufsichtsarbeit Buchführung/ Bilanzwesen) bzw. von 33-41 die Note 4, 5 (Aufsichtsarbeit Ertragsteuern) zu vergeben war, denn die Berücksichtigung besonderer Schwierigkeiten bei einzelnen Aufgaben sowie ihrer Bedeutung für die Fähigkeit, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß ausüben zu können, und die Bewertung der Darstellung durch den Prüfling hinsichtlich Systematik, Folgerichtigkeit und Prägnanz erfolgt bereits bei der Bepunktung der einzelnen Teilleistungen (vgl. insoweit Senatsurteil in BFH/NV 2000, 755, 759).
Vielmehr ist es bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es keinen verfahrensrechtlichen Anspruch des Prüflings gibt, dass die Prüfer ihre prüfungsspezifischen Erwägungen erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (Senatsurteil in BFH/NV 2000, 755, 757).
- BFH, 05.10.1999 - VII R 152/97
Umfang der Überprüfung der Bewertung von Prüfungsleistungen im …
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Die Ermittlung der Gesamtnote muss in der Regel in einem zweiten Schritt geschehen, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93;… vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, 758). - BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01
Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte …
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
d) Soweit die Beschwerde einzelne Punkte aus den Aufsichtsarbeiten herausgreift und hierbei die Vergabe von Wertungspunkten kritisiert, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
- BFH, 12.12.2001 - III B 103/01
FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Da die Beschwerde keine konkreten, grundsätzlich klärungsbedürftigen Rechtsfragen bezeichnet, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652;… Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835). - BFH, 21.05.1999 - VII R 34/98
Grundsätze für die Steuerberaterprüfung
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Die Ermittlung der Gesamtnote muss in der Regel in einem zweiten Schritt geschehen, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 1999 VII R 34/98, BFHE 188, 502, BStBl II 1999, 573; vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93;… vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755, 758). - BFH, 29.04.2002 - IV B 29/01
Gewerbliche Tätigkeit einer Laborarztpraxis
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). - BFH, 14.03.2000 - V B 23/00
Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148;… Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214). - BFH, 06.03.2001 - VII R 38/00
Mindestnote bei Steuerberaterprüfung
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Die Beschwerde behauptet lediglich, dass das FG-Urteil von dem Senatsurteil vom 6. März 2001 VII R 38/00 (BFHE 195, 83, BStBl II 2001, 370) abweiche, bezeichnet aber keinen abstrakten Rechtssatz aus dieser Entscheidung, der zu einem Rechtssatz, von dem das FG ausgegangen ist, im Widerspruch steht. - BFH, 22.10.2002 - VII B 178/02
Grundsätzliche Bedeutung; Tarifierung
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.;… vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214). - BFH, 14.06.1995 - II B 5/95
Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der …
Auszug aus BFH, 19.04.2005 - VII B 199/04
Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.;… vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148;… Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214). - BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02
NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen …
- FG Bremen, 03.11.2022 - 2 K 12/21
Gerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidungen betreffend das Bestehen der …
Die Zurverfügungstellung von Musterlösungen mit Bewertungsvorschlägen dient dazu, den Prüfer:innen die Korrektur und die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern (BFH, Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 199/04 -, BFH/NV 2005, 1388 ).Die eigentliche Ausübung des Bewertungsspielraums unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Aufgabenstellung, des Anforderungsmaßstabs und der Darstellung durch den Prüfling erfolgt nämlich - insbesondere bei Verwendung einer Musterlösung mit Bewertungsvorschlägen - bereits bei der Punktevergabe für einzelne Teilleistungen (vgl. BFH, Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 199/04 -, BFH/NV 2005, 1388 ).
Soweit neben der Nichtvergabe bestimmter Wertungspunkte auch die Gesamtbenotung angegriffen wird, besteht ein Anlass zur Überdenkung und gesonderten Begründung nur dann, wenn der Prüfling substantiiert dazu vorträgt, dass und weshalb eine von der Summe der erzielten Wertungspunkte abweichende bessere Gesamtnote der Aufsichtsarbeiten gerechtfertigt sein sollte (BFH, Beschluss vom 19. April 2005 - VII B 199/04 -, BFH/NV 2005, 1388 ).
- FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2025 - 6 K 1122/23
Zum Umfang der Überprüfung der Bewertungen von Steuerberaterprüfungen
Rn. 70 Entgegen der Auffassung des Klägers müsse sich die zusammenfassende Bewertung der beanstandeten Wertungspunkte nicht aus dem Korrekturbogen ergeben (Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom 19.04.2005, VII B 199/04 und 08.07.2014, VII B 158/13).Im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens könne es dem Prüfer nicht verwehrt sein, seine Bewertung und seine damaligen Überlegungen zu erläutern und dabei Gesichtspunkte zur Sprache zu bringen, die sich seiner ursprünglichen Bewertung nicht entnehmen lassen (…BFH-Beschluss vom 08.07.2014, VII B 158/13, BFH/NV 2014, 1777 mit Hinweis auf BFH-Beschlüsse vom 08.02.2000, VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 19.04.2005, VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388, und vom 19.04.2005, VII B 200/04, n.v.).
- BFH, 08.05.2024 - VII B 5/23
Besetzung des Prüfungsausschusses in der Steuerberaterprüfung
Es ist keine dieser Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sondern in der Senatsrechtsprechung geklärt, dass für jede Aufsichtsarbeit eine Note aufgrund einer --über die bloße Vergabe von Wertungspunkten hinausgehende-- Gesamtwürdigung der einzelnen Teile der in der Arbeit gezeigten Prüfungsleistung zu bilden ist, indem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (Senatsbeschluss vom 19.04.2005 - VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388, unter II.1.a der Entscheidungsgründe).
- BFH, 26.06.2006 - VII B 255/05
Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung; Verletzung des Anspruchs auf …
Durch die Rechtsprechung des Senats ist es auch bereits geklärt, dass die den Prüfern zur Verfügung stehenden Bewertungsvorschläge für bestimmte Teile der jeweiligen Prüfungsaufgabe nicht rechtsverbindlich sind, sondern in erster Linie dazu dienen, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern (Senatsbeschluss vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388). - BFH, 08.07.2014 - VII B 158/13
Steuerberaterprüfung: Prüfungsschema und Überdenkungsverfahren, Verletzung des …
Dabei muss er seine prüfungsspezifischen Erwägungen --etwa durch Randbemerkungen oder auf dem Bewertungsbogen-- nicht erschöpfend oder jedenfalls nachvollziehbar darlegen (…BFH-Beschlüsse vom 8. Februar 2000 VII R 52/99, BFH/NV 2000, 755; vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388, und vom 19. April 2005 VII B 200/04, nicht veröffentlicht --n.v.--). - FG München, 24.03.2021 - 4 K 264/18
Unbeachtlichkeit von Fehlern im Überdenkungsverfahren
Die prüfungsspezifischen - den nicht justiziablen Beurteilungsspielraum betreffenden - Erwägungen brauchen jedoch nicht detailliert und erschöpfend dargelegt zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388). - BFH, 26.06.2006 - VII B 225/05
Anfechtung der Leistungsbewertung in der Steuerberaterprüfung - Anordnung der …
Durch die Rechtsprechung des Senats ist es auch bereits geklärt, dass die den Prüfern zur Verfügung stehenden Bewertungsvorschläge für bestimmte Teile der jeweiligen Prüfungsaufgabe nicht rechtsverbindlich sind, sondern in erster Linie dazu dienen, dem Prüfer die Gewichtung einzelner Teile der Prüfungsleistung zu erleichtern (Senatsbeschluss vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388). - FG München, 09.04.2014 - 4 K 361/12
Grundsätze der gerichtlichen Überprüfung von Prüfungsleistungen in der …
Die prüfungsspezifischen - den nicht justiziablen Beurteilungsspielraum betreffenden - Erwägungen brauchen jedoch nicht detailliert und erschöpfend dargelegt zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 19. April 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388). - FG Münster, 30.08.2024 - 4 K 379/20
Ermessensentscheidung bezüglich des Nichtbestehens einer Steuerberaterprüfung
Die Ermittlung der Gesamtnote geschieht in der Regel in einem zweiten Schritt, in dem die einzeln bewerteten Teilleistungen zu einer Gesamtnote für die betreffende Klausur zusammengefasst werden (BFH-Beschluss vom 19.4. 2005 VII B 199/04, BFH/NV 2005, 1388).
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