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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1976 - VII B 21.76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,2958
BVerwG, 12.11.1976 - VII B 21.76 (https://dejure.org/1976,2958)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1976 - VII B 21.76 (https://dejure.org/1976,2958)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1976 - VII B 21.76 (https://dejure.org/1976,2958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung eines Fahrzeuges - Zuteilung eines Kennzeichens - Erteilung eines Kraftfahrzeugscheins - Sachbescheidungsinteresse - Stillegung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Bayern, 08.08.2018 - 5 ZB 18.844

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Rn. 5 Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz aus, dass "jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist" (BVerwG, B.v. 12.11.1976 - VII B 21.76 - Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 2 = juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 21.03.2023 - 19 ZB 21.689

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis

    Danach besteht der allgemeine Grundsatz, dass "jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist" (BVerwG, B.v. 12.11.1976 - VII B 21.76 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 07.01.2020 - 4 K 1469/19

    Kein Sachbescheidungsinteresse für Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit

    Rn. 12 Auch das Bundesverwaltungsgericht geht vom allgemeinen Grundsatz aus, dass jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.11.1976 - VII B 21.76 - Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 2).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.07.2026 - 3 L 43/26

    Sachbescheidungsinteresse beim Antrag auf Ausstellung eines …

    Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1976 - VII B 21.76 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG München, 11.12.2019 - M 25 K 17.2264

    Sachbescheidungsinteresse für einen Staatsangehörigkeitsausweis

    Vielmehr ist nach der Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz auszugehen, dass "jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist" (BVerwG, B.v. 12.11.1976 - VII B 21.76 - Buchholz 442.16 § 27 StVZO Nr. 2 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Aachen, 20.09.2019 - 9 K 2944/18

    Untätigkeitsklage; Staatsangehörigkeitsausweis; Sachbescheidungsinteresse

    Rn. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1976 - VII B 21.76 -, juris, Rn. 3 m.w.N.
  • BFH, 03.08.1976 - VII B 17/76

    Wert des Beschwerdegegenstandes - Richterablehnungsverfahren - Streitwert der …

  • VG Bayreuth, 24.11.2022 - B 9 K 22.370

    Kein Anspruch auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit

    Vielmehr geht die höchstrichterliche Rechtsprechung vom allgemeinen Grundsatz aus, dass "jede Verwaltungstätigkeit ein - wie auch immer geartetes - öffentliches oder privates Bedürfnis zu befriedigen hat und deshalb dann zumindest unterbleiben darf und in der Regel wohl auch unterbleiben muss, wenn sie ohne jeden erkennbaren Sinn ist" (BVerwG, B.v. 12.11.1976 - VII B 21.76 - juris Rn. 3 m.w.N.).
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