Rechtsprechung
| BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Anordnung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (4)
- BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Auszug aus BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97
In Abweichung vom Sachverhalt im BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90 (BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57) habe das FG auch dem Umstand nicht Rechnung getragen, daß der Kläger nunmehr seit Jahren versucht habe, seine Steuerrückstände zu minimieren und zurückzuführen.Soweit den Ausführungen des Klägers die Geltendmachung einer Divergenz der Vorentscheidung zu dem angeführten Senatsurteil in BFHE 165, 477 [BFH 24.09.1991 - VII R 34/90], BStBl II 1992, 57, zu entnehmen sein sollte, wäre die Divergenz nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet.
- BFH, 30.03.1983 - I B 9/83
Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen …
Auszug aus BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97
Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtspr., vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). - BFH, 27.06.1985 - I B 23/85
Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen - …
Auszug aus BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97
Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). - BFH, 07.12.1994 - II B 179/93
Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Unterlassen des Beweisantritts von …
Auszug aus BFH, 05.03.1998 - VII B 251/97
Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtspr., vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1994 II B 179/93, BFH/NV 1995, 695, m.w.N.).
- BFH, 08.09.1999 - VII B 84/99
Erledigung der Hauptsache
In der Beschwerdebegründung müssen die abstrakten Rechtssätze der Entscheidung des FG und der Divergenzentscheidung des BFH so genau dargestellt werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, 1232, m.w.N.). - BFH, 05.08.1999 - VI B 94/99
NZB; grundsätzliche Bedeutung und Divergenz
Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluß vom 9. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). - BFH, 04.03.1999 - VII B 307/98
Divergenz; Ermessensausübung des FA bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist die Klärungsbedürftigkeit nicht dargetan (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231).
- BFH, 14.07.1999 - VI B 114/99
Divergenz bei angeblich fehlerhafter Anwendung von BFH-Rechtsgrundsätzen
Hierzu müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (…ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 10. Juni 1998 V B 103/97, BFH/NV 1999, 315;… vom 24. August 1998 VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155; vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, jeweils m.w.N.). - BFH, 11.04.2001 - I B 94/00
Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheids - Nichtzulassungsbeschwerde - Rücknahme …
Mit dem Hinweis auf die Unrichtigkeit der im Einzelfall ergangenen Entscheidung wird jedoch ein Revisionszulassungsgrund nicht dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, 1232;… vom 16. Juli 1998 V B 47/98, BFH/NV 1999, 195, 196). - BFH, 07.07.1999 - VI B 222/98
Haftungsbescheide - Vorbehalt der Nachprüfung - Grundsätzliche Bedeutung
Aus dem Vortrag der Klägerin ist nicht erkennbar, welchen Rechtssatz das FG in der Vorentscheidung aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz der in der Beschwerdebegründung genannten Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) abweichen soll (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge den Beschluß des BFH vom 5. März 1998 VII B 251/97 (BFH/NV 1998, 1231). - BFH, 12.07.1999 - VI B 355/98
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, vgl. Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231, m.w.N.). - BFH, 10.09.1999 - V B 39/99
Zustimmung zu einer negativen Steueranmeldung
Der Kläger hat für die Darlegung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) auch keine unvereinbaren abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssätze aus der Vorentscheidung und aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt, sondern Abweichungen nur behauptet (vgl. zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Abweichung z.B. BFH-Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231). - BFH, 10.09.1999 - V B 38/99
Zustellung einer Prüfungsanordnung; Heilung etwaiger Zustellungsmängel
Der Kläger hat für die Darlegung einer Abweichung von einer Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) auch keine unvereinbaren abstrakten entscheidungserheblichen Rechtssätze aus der Vorentscheidung und aus Entscheidungen des BFH gegenübergestellt, sondern Abweichungen nur behauptet (vgl. zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Abweichung z.B. BFH-Beschluß vom 5. März 1998 VII B 251/97, BFH/NV 1998, 1231).
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