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Rechtsprechung
   BFH, 29.05.2002 - VII B 262/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,9437
BFH, 29.05.2002 - VII B 262/01 (https://dejure.org/2002,9437)
BFH, Entscheidung vom 29.05.2002 - VII B 262/01 (https://dejure.org/2002,9437)
BFH, Entscheidung vom 29. Mai 2002 - VII B 262/01 (https://dejure.org/2002,9437)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • Judicialis

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4; ; FGO § 62a; ; FGO § 115 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde - Steuerberater - Angestelltenverhältnis - Vermögensverfall - Steuerberaterkammer - Widerruf der Bestellung - Mandanteninteressen - Vereidigter Buchprüfer - Interessengefährdung - Übermäßige Beeinträchtigung - Verfahrensfehler - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
    Angestellter Steuerberater; Widerruf der Bestellung; Vermögensverfall

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall

    Auszug aus BFH, 29.05.2002 - VII B 262/01
    Es liegt jedoch auf der Hand und wird durch den Beschluss des Senats vom 8. Februar 2000 VII B 245/99 (BFH/NV 2000, 992) bestätigt, dass die Grundsätze dieser Entscheidung auf einen Steuerberater, der sich in einer Lage wie der Kläger befindet, übertragen werden können und dass dann statt auf die Gefährdung von Interessen der Mandanten des betreffenden Steuerberaters auf die Interessen der Mandanten seines Arbeitgebers abzustellen ist.

    Der beschließende Senat hat ferner in diesem Beschluss in BFH/NV 2000, 992 ausgeführt, dass § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch auf angestellte Steuerberater anzuwenden ist und dass der Umstand, dass ein Steuerberater nur als Angestellter tätig wird, nicht für den Nachweis ausreicht, dass Mandanteninteressen nicht betroffen sind.

  • BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92

    Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters

    Auszug aus BFH, 29.05.2002 - VII B 262/01
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) bereits rechtsgrundsätzlich geklärt, dass bei Vermögensverfall eines Steuerberaters in der Regel Interessen der Auftraggeber gefährdet sind und daher der Widerruf der Bestellung zu erfolgen hat, es sei denn der betreffende Steuerberater widerlegt die vorgenannte Vermutung und weist nach, dass Auftraggeberinteressen --ausnahmsweise-- trotz des Vermögensverfalls nicht gefährdet sind.
  • FG Baden-Württemberg, 04.12.2006 - 13 K 274/04

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Abgabe der eidestattlichen …

    Schließlich wird - wie die Beklagte zu Recht ausführt - eine konkrete Gefährdung von Mandanteninteressen nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass der in Vermögensverfall geratene Steuerberater nunmehr als angestellter Steuerberater und Geschäftsführer tätig ist und ihm als solchem der Zugriff auf Mandantengelder nicht möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344 ).
  • FG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2 K 2222/07

    Ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse als Vermögensverfall eines …

    Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, kann die Vermutung einer Gefährdung von Mandanteninteressen nicht dadurch widerlegt werden, dass ein Steuerberater nur als Angestellter tätig wird (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344;… vom 08. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).
  • BFH, 13.10.2005 - VII B 155/04

    Steuerberater: Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfall

    Auch wenn der insoweit in Bezug genommene Beschluss des BVerfG vom 8. Oktober 2002 1 BvR 1428/02 mangels Sachentscheidung nicht behilflich sein mag, ist dieser Hinweis dahin zu verstehen, dass das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Rechtsprechung des Senats (in dem Beschluss vom 29. Mai 2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344) und damit indirekt gegen die einschlägigen Vorschriften des StBerG habe.
  • BVerfG, 08.10.2002 - 1 BvR 1428/02
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 29. Mai 2002 - VII B 262/01 - b) das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2001 - 6 K 10171/00 - .
  • FG Niedersachsen, 29.01.2004 - 6 K 278/02

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Bestellung eines Steuerberaters; Vorliegen und …

    Allein der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs als angestellter Steuerberater tätig war, reicht für den Nachweis, dass Mandanteninteressen von seinem Vermögensverfall nicht betroffen sind, nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344).
  • FG Münster, 24.06.2022 - 4 K 1954/21

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall bei erheblichen …

    Der Umstand, dass ein Steuerberater nur als Angestellter tätig wird, reicht nicht für den Nachweis aus, dass Mandanteninteressen nicht betroffen sind (BFH-Beschluss vom 29.05.2002 VII B 262/01, BFH/NV 2002, 1344).
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