Rechtsprechung
| BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07 |
Volltextveröffentlichungen (4)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Widerruf der Bestellung wegen Vermögensverfalls
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 08.11.2006 - 2 K 5448/05
- BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BFH, 04.03.2004 - VII R 21/02
Widerruf der Steuerberaterzulassung im Geltungsbereich der InsO
Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
Im Streitfall hat das FG ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es in Anbetracht des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, insbesondere seiner Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten und den Angelegenheiten seiner Praxismitarbeiter (vgl. dazu Senatsurteil in HFR 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), sowie in Anbetracht seiner jetzigen Vermögenssituation und der Gestaltung seiner beruflichen Tätigkeit in der Steuerberatungsgesellschaft eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den weiterhin andauernden Vermögensverfall des Klägers als nicht ausgeschlossen angesehen hat.
- BFH, 22.09.1992 - VII R 43/92
Widerruf der Bestellung eines in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters
Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203;… Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).Der Nachweis der Nichtgefährdung der Auftraggeberinteressen bezieht sich auf die nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilende konkrete Gefährdungssituation für die Mandanten des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters, da ansonsten --beim Abstellen auf jede denkbare potenzielle Gefährdung von Mandanteninteressen-- der Entlastungsbeweis nicht geführt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203).
Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).
- BFH, 19.12.2000 - VII R 86/99
Lohnsteuerhilfeverein - Haftungsschuldner für Umsatzsteuerschulden - …
Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741;… Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016).Im Streitfall hat das FG ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb es in Anbetracht des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit, insbesondere seiner Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten und den Angelegenheiten seiner Praxismitarbeiter (vgl. dazu Senatsurteil in HFR 2000, 741; Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016), sowie in Anbetracht seiner jetzigen Vermögenssituation und der Gestaltung seiner beruflichen Tätigkeit in der Steuerberatungsgesellschaft eine Gefährdung von Auftraggeberinteressen durch den weiterhin andauernden Vermögensverfall des Klägers als nicht ausgeschlossen angesehen hat.
- BFH, 06.06.2000 - VII R 68/99
Sozialversicherungsbeiträge - Eidesstattliche Versicherung - Steuerschulden - …
Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Erforderlich ist ein substantiierter und glaubhafter Vortrag, aufgrund dessen mit hinreichender Gewissheit die grundsätzlich beim Vermögensverfall zu unterstellende Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass der Steuerberater seine Berufspflichten unter dem Druck seiner desolaten Vermögenslage verletzen wird (Senatsurteil vom 6. Juni 2000 VII R 68/99, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2000, 741; Senatsbeschluss vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). - BFH, 28.08.2003 - VII B 79/02
Widerruf der Bestellung als Steuerberater, Insolvenzverfahren
Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Die Beantwortung der Frage, ob dieser Entlastungsbeweis gelungen ist, erfordert eine dem Tatrichter vorbehaltene zusammenfassende Beurteilung der komplexen Verhältnisse des Einzelfalls, bei der eine Reihe gesetzlich nicht abschließend festgelegter Kriterien zu berücksichtigen ist, die je nach dem Einzelfall in unterschiedlicher Gewichtung für oder gegen die Möglichkeit einer Gefährdung von Auftraggeberinteressen sprechen können; diese Tatsachenwürdigung kann revisionsrechtlich nur daraufhin überprüft werden, ob das FG von zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen, seine Entscheidung insoweit nachvollziehbar begründet und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungssätzen beeinflusst ist (ständige Rechtsprechung, Senatsurteile in BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203, und in HFR 2000, 741; Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90 und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). - BFH, 08.02.2000 - VII B 245/99
Widerruf der Bestellung als Steuerberater; Vermögensverfall
Auszug aus BFH, 26.07.2007 - VII B 27/07
Das Gesetz geht damit beim Vorliegen des Vermögensverfalls des Steuerberaters grundsätzlich davon aus, dass dadurch die Interessen seiner Auftraggeber gefährdet sind und gestattet nur in Ausnahmefällen ("es sei denn") ein Absehen von dem gebotenen Widerruf der Bestellung; aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt zugleich, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betroffenen Steuerberater obliegt (Senatsurteil vom 22. September 1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992).
- FG Düsseldorf, 13.02.2008 - 2 K 2222/07
Ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse als Vermögensverfall eines …
Aus diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass die Darlegungs- und Feststellungslast für diesen gesetzlichen Ausnahmetatbestand beim betroffenen Steuerberater liegt (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.1992 VII R 43/92, BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203; BFH-Beschluss vom 26.07.2007 VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150). - FG Köln, 16.10.2008 - 2 K 814/08
Voraussetzungen der in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) …
Dies wirkt sich zu Lasten des Klägers aus, da auf Grund des vom Gesetzgeber in § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast für den gesetzlichen Ausnahmetatbestand dem betreffenden Berufsangehörigen obliegt (BFH, Beschl. v. 26.07.2007, VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150;… Urt. v. 04.12.2007, VII R 64/06, BStBl II 2008, 401; v. 22.09.1992, VII R 43/92, BStBl II 1993, 203). - FG Berlin-Brandenburg, 07.05.2008 - 12 K 4177/06
Vermögensverfall bei hohen Steuerrückständen eines Steuerberaters; Keine Prüfung …
Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150 ;… Beschluss vom 28.12.2006 - VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984]).
- FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 12 K 12120/09
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - Möglichkeit …
Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH, Beschluss vom 26.07.2007 - VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150;… Beschluss vom 28.12.2006 - VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984]; Urteil vom 04.12.2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]). - FG Berlin-Brandenburg, 16.09.2010 - 12 K 12078/10
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls - …
Mithin ist ein Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, nur in Ausnahmefällen denkbar (ebenso: BFH, Beschluss vom 26. Juli 2007 - VII B 27/07, BFH/NV 2007, 2150;… Beschluss vom 28. Dezember 2006 - VII B 229/05, BFH/NV 2007, 983 [984]; Urteil vom 04. Dezember 2007 - VII R 64/06, BStBl. II 2008, 401 [403]; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Urteil vom 16. Mai 2007 - 12 K 450/06, EFG, 2007, 1373 [1374]; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. November 2009 - 12 K 12120/09, EFG 2010, 672 [673]). - FG Sachsen, 02.09.2010 - 6 K 2306/09
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls bei …
Der Nachweis, dass eine solche Gefährdung im konkreten Fall nicht gegeben sei, ist nur in Ausnahmefällen denkbar (BFH, BFH/NV 2007, 2150 und BFH, BStBl. II 2008, 401).
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